Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 211/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4646

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 10. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 249 Hb Steht dem Geschädigten nach einem Unfall ü[X.] den vom Sachverständigen veran-schlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Liefe-rung des [X.]eits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftli-chen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines [X.] be-grenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht. [X.], Urteil vom 10. März 2009 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richte-rin von [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des [X.]. 1 Am 11. Okto[X.] 2005 wurde der PKW des [X.] bei einem Auffahrun-fall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kos-ten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26. April 2005 hatte der Kläger einen PKW gekauft, der im Dezem[X.] 2005 geliefert werden 2 - 3 - sollte. Mit Schreiben vom 17. Okto[X.] 2005 teilte er dies der Beklagten mit und kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten [X.] geltend machen werde, falls die Beklagte bis 24. Okto[X.] 2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kläger verlangt Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des PKW am 2. Januar 2006. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die [X.] abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines [X.]s und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Anschaffung eines [X.] bis zur Lieferung eines im [X.] [X.]eits bestellten Ersatzfahrzeugs in der o[X.]gerichtlichen Rechtspre-chung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des [X.] hat der [X.] die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezem[X.] 2007 - [X.] ZR 62/07 - [X.], 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amts-gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision [X.]. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des [X.] insoweit, als unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage auf Zahlung von 2.985 • nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten ü[X.] dem [X.] hieraus seit 13. Januar 2006 abgewiesen worden ist. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aus dem [X.] gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden [X.] zwischen der vom Kläger geltend gemachten abstrakten Nut-zungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sach-verständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines [X.] andererseits ü[X.]steige die [X.] Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfall-entschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der [X.] bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforder-lich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des [X.] durch die vorprozessual geleisteten [X.] der Beklagten [X.]eits abgegolten. I[X.] Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht eine wei-tere Nutzungsausfallentschädigung ü[X.] die [X.]eits erstatteten Mietwagenkos-ten hinaus nicht zu. 5 1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat, [X.] 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 248/07 - [X.], 1086; [X.]/Knerr, [X.], 25. Aufl. [X.]. 3 Rn. 95 ff.; [X.], [X.], 5. Aufl. 6 - 5 - § 249 Rn. 58 ff.; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff.; [X.] in [X.]/Eckpfeiler des [X.] (2008) S. 412 f.; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., [X.]. 41, Rn. 43) führt nicht dazu, dass jedwede [X.] als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den [X.] gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung, des [X.] und des [X.] (vgl. etwa Senatsurteile [X.] 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. m.w.N.). Darü[X.] hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung ei-nen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der [X.], auch wirtschaftliche Gesichtspunkte [X.]ücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die in § 253 [X.] getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 248/07 - aaO). Deshalb hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezem[X.] 2007 (- [X.] ZR 62/07 - aaO) entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der [X.]eits vor dem [X.] ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz ü[X.] den für die [X.] eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätz-lich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich ü[X.]steigt. Der Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung ei-nes Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht nach der auf der Grundlage der Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des [X.]eits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich abgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. [X.] - 6 - [X.] 2005 in der Vergleichsrechnung nicht [X.]ücksichtigt worden sind, wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus. 8 2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht allerdings da-rin, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf [X.] in Höhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und würde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädig-ten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines [X.] anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind. Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur einge-tretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, a[X.] nicht notwendigen Folgeschaden, der weder ü[X.]haupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen ü[X.]haupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Ü[X.]lassung an Dritte (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Okto[X.] 1973 - [X.] ZR 96/72 - [X.], 171 m.w.N.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfall-entschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwa-gen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der [X.] im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestal-tet hat (vgl. Senatsurteil [X.] 66, 239, 249). Ein solcher Schaden ist deshalb als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweit-handzuschlag Senatsurteil vom 7. März 1978 - [X.] ZR 237/76 - VersR 1978, 664 f.). 9 - 7 - Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des O[X.]landesgerichts Schleswig ([X.], 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Urteil des [X.] (ZfS 1991, 234), das von der Revision ange-führt wird. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von den Umständen des Streitfalls. In beiden Fällen handelte es sich um Unfälle mit einem sogenannten "Neuwagen", dessen Wiederbeschaf-fungszeit mehrere Monate betrug. Den Geschädigten stand zwar für den [X.] grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie waren allerdings mit Blick auf § 254 Abs. 2 [X.] gehalten, den [X.] durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu ü[X.]brücken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war infolge des-sen nur bis zur (geschätzten) Höhe der Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu [X.]. 10 Anders liegt der Streitfall. Der Zeitraum für die Wiederbeschaffung eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen [X.] betrug hier unstrei-tig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kläger mit einem Mietwagen ü[X.]brückt. Die dafür angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Beklagte erstattet. Darü[X.] hinaus steht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu. Besteht a[X.] kein Anspruch auf Nutzungsersatz, kann dieser auch nicht der Höhe nach durch die hypothetisch erforderlichen Aufwendungen für die Anschaffung eines [X.] begrenzt werden. 11 - 8 - 3. Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben und ist [X.]. 12 II[X.] 13 Der Kostenausspruch [X.]uht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Zoll [X.] Pauge Frau von [X.] kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 [X.]/06 - LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 S 80/06 -

Meta

VI ZR 211/08

10.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VI ZR 211/08 (REWIS RS 2009, 4646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4646

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