Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2014, Az. AnwSt (B) 8/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1849

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(B)
8/14

vom
27. Oktober 2014
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], [X.] und die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas
am 27.
Oktober 2014
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den [X.] des 2.
Senats des [X.]s des Landes
Nord-rhein-Westfalen vom 9.
Mai 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:
I.
Das Anwaltsgericht K.

hatte gegen die Rechtsanwältin wegen einer
Pflichtverletzung gemäß §
114 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ein Vertretungsverbot für die Bereiche des gesamten Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer eines Jahres verhängt. Die Berufung der Rechtsanwältin war erfolglos geblieben. Der Senat hatte die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18.
Dezember 2013 als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 15.
Januar 2014 beantragte die Rechtsanwältin bei der [X.]

, das Wirksamwerden des [X.]
1
2
-
3
-
bis zum Ablauf des 30.
Juni 2014 aufzuschieben. Dies lehnte die [X.] mit Bescheid vom 28.
Januar 2014 ab. Mit Schreiben vom 31.
Januar 2014 stellte die Rechtsanwältin beim Anwaltsgericht K.

den An-
trag, das Vertretungsverbot für sechs Monate aufzuschieben. Auf den Hinweis des Anwaltsgerichts, dass es für die Entscheidung unzuständig sein dürfte, nahm die Rechtsanwältin den Antrag zurück und stellte ihn unter dem 20.
Fe-bruar 2014 beim [X.]. Ferner beantragte sie, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Der [X.] verwarf den Antrag durch [X.] vom 9.
Mai 2014 als unzulässig, weil nicht er, sondern das [X.] K.

zuständig sei. Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsanwältin sofor-
tige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Vorschrift, die -
wie §
145 Abs.
3 und §
157 [X.] für andere Entscheidungen
-
ausdrücklich die Beschwerde gegen einen Beschluss des [X.]s im Vollstre-ckungsverfahren vorsieht. Die Voraussetzungen des §
112a Abs.
2 Nr.
2 [X.] sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der [X.] in der angefochte-nen Entscheidung die Beschwerde zum [X.] nicht zugelassen hat.
2.
Ein statthaftes Rechtsmittel ergibt sich auch nicht aus der in §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] zur Ergänzung angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung.
3
4
5
-
4
-
Nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der [X.]e, die nicht im ersten Rechtszug [X.] worden sind, nicht statthaft. Der [X.] steht insoweit einem [X.] gleich (st. Rspr.; u.a. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1990
-
AnwSt
(B)
3/90, [X.]R [X.] §
116 Satz
2 Anfechtbarkeit
2; Beschluss vom 25.
März 1991 -
AnwSt
(B)
27/90, [X.]St 37, 356, 357 jeweils m.w.N.; [X.] vom 7.
November 1960 -
AnwSt
(B)
1/60). Im anwaltsgerichtlichen Ver-fahren ist der [X.] nicht erstinstanzlich tätig (vgl. §§
142, 143 [X.]). Dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag unmittelbar dort gestellt hat, ändert nichts an dieser Zuständigkeitsregelung. Darüber
hinaus sind selbst dann, wenn das [X.] im ersten Rechtszug zuständig ist, nur die in §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO ausdrücklich genannten Entscheidungen mit der Be-schwerde anfechtbar. Der Aufschub und die Aussetzung eines Berufsverbots sind dort nicht genannt. Danach ist der vom [X.] erlassene [X.] nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechtbar.
3.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für den Erlass der begehr-ten Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses das [X.] funktionell zuständig ist. Der Rechtsanwältin wird anheim gegeben, den zurückgenommenen Antrag erneut zu stellen.
6
7
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO.
Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Quaas
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
2 [X.] 4/14 -

8

Meta

AnwSt (B) 8/14

27.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2014, Az. AnwSt (B) 8/14 (REWIS RS 2014, 1849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1849

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwSt (B) 8/14 (Bundesgerichtshof)

Vertretungsverbot für einen Rechtsanwalt: Funktionelle Zuständigkeit für Antrag einen Antrag auf Aufschub bzw. Aussetzung; Anfechtbarkeit …


AnwSt (B) 4/07 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 6/13 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (R) 11/10 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 7/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.