Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 551/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9867

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Gegenstand

Steuerstrafverfahren: Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist [X.]. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler aufgezeigt haben.

2

Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Komplexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom [X.] genannten Besonderheiten des [X.] können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom [X.] selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" ([X.]) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum [X.] von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.

3

Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das [X.] hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der [X.] zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 [X.], [X.], 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 [X.], [X.], 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 [X.]; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 [X.], [X.], 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange [X.] besonders belastet war, hat das [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.

[X.]                                     Wahl                                       Elf

                     Graf                                       [X.]

Meta

1 StR 551/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 9 KLs 17/09 - 56 Js 1294/09

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 551/11 (REWIS RS 2012, 9867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9867

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 402/23

6 Kart 1/20 (OWi)

3 StR 506/22

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