Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 551/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9898

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 551/11

vom
24. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar
2012
beschlos-sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren rechts-staatswidrig verzögert worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Die
Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] weder zum Schuld-spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler aufgezeigt haben.
Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Kom-plexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die wei-teren vom [X.] genannten Besonderheiten des [X.] letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom [X.] selbst
als "ungewöhnlich lange Zeit" ([X.]) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum [X.] von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.
1
2
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3
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Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der [X.] verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das [X.] hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße
ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher -
worauf der [X.] zu Recht hingewiesen hat -
nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige [X.] nicht ersichtlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 -
2 [X.], [X.], 287; Beschluss vom 5. August 2009 -
1
StR 363/09, [X.], 339; Beschluss vom 2. September 2010 -
2 [X.]; Beschluss vom 15. April 2009 -
3 [X.], [X.], 248). Den Umstand, dass die Angeklagte -
zumal im Hinblick auf die schweren [X.], von denen sie freigesprochen
worden ist -
durch die lange Ge-samtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
[X.]Wahl Elf

Graf Jäger
3

Meta

1 StR 551/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 551/11 (REWIS RS 2012, 9898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9898

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