Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 141/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: am 5. März 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 256 Abs. 1, § 767 Abs. 2 Ist eine [X.] wegen Präklusion des [X.] abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.
[X.], [X.]eil vom 5. März 2009 - [X.]/07 - [X.]

LG Köln - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2006 wird mit der [X.] zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Forde-rung der Beklagten aus dem [X.]eil des [X.] vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des [X.] ge-mäß Aufrechnungsschreiben vom 15. November 2004, zugestellt an beide Beklagte durch den Gerichtsvollzieher am 18. No-vember 2004, in Höhe eines 1.916,51 • übersteigenden Betrages erloschen ist, sowie die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckba-re Ausfertigung des [X.]eils des [X.] vom 18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - an ihn herauszugeben. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger war der Steuerberater der Beklagten. Mit [X.]eil vom 18. Mai 2004 wurde er (mittlerweile rechtskräftig) verurteilt, an die Beklagten [X.] in Höhe von 9.514,78 • zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. Novem-ber 2004, den Beklagten zugestellt am 18. November 2004, rechnete der Klä-ger gegenüber der titulierten Forderung mit folgenden Gegenforderungen auf: 11.127,45 • gemäß [X.]eil des [X.] vom 30. April 2003 und Kos-tenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2004; 3.133,88 • gemäß [X.]eil des [X.] vom 25. April 2001; 836,33 • gemäß [X.]eil des [X.] vom 15. März 2001. In der Folgezeit erhob der Kläger [X.] gegen das [X.]eil. Die Klage hatte wegen des im [X.] vom 22. Juli 2004 titulierten Betrages von 1.916,51 • Erfolg. Im Übrigen wurde sie wegen Präklusion der Aufrechnungen abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die im [X.]eil vom 18. Mai 2004 und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. November 2004 titulierten Ansprüche der Beklagten durch die mit Schreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung erloschen seien, und die Beklag-ten zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen des [X.]eils und des [X.] an ihn herauszugeben. Das [X.] hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Klage abgewiesen, weil sich die [X.] nur auf das [X.]eil beziehe; hinsichtlich des [X.] vom 18. Mai 2004 hat es die begehrte Feststellung wegen des Betrages von 1.916,51 • getroffen und die weiter gehende Klage abgewiesen. Auf die nur auf das [X.]eil vom 18. Mai 2004 bezogene Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom [X.] - 4 - richt zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] [X.]eils und zur Zurückweisung der Berufung des [X.]. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die negative Feststellungsklage sei zulässig. Es sei allgemein anerkannt, dass der [X.] das gegen ihn gerichtete [X.]eil nicht nur in Bezug auf seine Vollstreckbarkeit mit einer Voll-streckungsgegenklage, sondern auch in Bezug auf das Nichtbestehen des titu-lierten Anspruchs durch eine Feststellungsklage angreifen könne. [X.] und Feststellungsklage seien auf verschiedene Ziele - die Vollstreckbarkeit einerseits, das Bestehen des Anspruchs andererseits - gerich-tet und hätten daher verschiedene Streitgegenstände. Weder die Rechtskraft des Ausgangsurteils noch diejenige des [X.]eils über die Vollstreckungsgegen-klage stünden daher einer erneuten Klage entgegen. 4 Begründet sei die Klage, weil die titulierte Forderung durch die mit Schreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils vom 18. Mai 2004 hindere die [X.] nicht. Auch § 767 Abs. 2 ZPO (in entsprechender Anwendung) stehe ihr nicht entgegen. Zwar unterlägen die Einwendungen, die mit der negativen 5 - 5 - Feststellungsklage gegen eine titulierte Forderung geltend gemacht werden könnten, grundsätzlich denselben Beschränkungen wie im Falle einer [X.]. Im vorliegenden Fall hätten die Aufrechnungen bereits im [X.] geltend gemacht werden können. Darauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an. Eine nicht durch Aufrechnung im Vorprozess erloschene Forderung könne selbstverständlich eingeklagt werden. Dann müsse es auch möglich sein, das Bestehen der Forderung im Wege der Feststellungsklage und das Nichtbestehen der Gegenforderung im Wege der negativen Feststellungs-klage geltend zu machen. Insoweit sei auf den [X.]punkt der [X.] abzustellen; § 767 Abs. 2 ZPO greife folglich nicht. Der Anspruch auf Herausgabe des Titels folge aus einer analogen Anwendung des § 371 Satz 1 BGB. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 1. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Voraussetzung einer Feststellungsklage, auch einer negativen Feststellungsklage, ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 256 Abs. 1 ZPO. Daran fehlt es hier, weil die [X.] auf dieselbe [X.] vom 15./18. November 2004 gestützt wird, die bereits Gegenstand einer - soweit hier von Interesse - erfolglosen Voll-streckungsgegenklage war. 7 a) Grundsätzlich schließen sich [X.] und negative Feststellungsklage nicht gegenseitig aus ([X.], 301, 305). Mit beiden Klagen 8 - 6 - werden zwar materielle Einwendungen gegen den durch [X.]eil festgestellten Anspruch geltend gemacht. Die Klagen haben jedoch unterschiedliche Rechts-schutzziele. Die [X.] ist eine rein prozessrechtliche [X.], deren Ziel die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels ist (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.], 98, 100; 158, 145, 149; 165, 374, 380; [X.] 22, 54, 56; [X.], [X.]. v. 30. Mai 1960 - [X.], [X.] 1961, 187, 188 mit zust. [X.]. [X.], ebenda [X.] f; v. 19. Juni 1984 - [X.] ZR 89/83, [X.] 1985, 138 f unter II 1 b bb; v. 3. Juni 1997 - [X.], [X.], 1280, 1281; v. 14. Juli 2008 - [X.], [X.], 1806, 1807 Rn. 12; [X.]. 21, 88, 89; [X.] 2003, 186, 187; [X.] [X.], 580). Über den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs wird auf eine [X.] hin nicht entschieden ([X.], 145, 149 f; [X.] 173, 328, 335 Rn. 25; [X.], [X.]. v. 19. Juni 1984 - [X.] ZR 89/83, [X.] 1985, 138 f; v. 23. Januar 1985 - [X.], [X.], 703, 704; [X.]. 21, 88, 89; [X.] FamRZ 1994, 1195, 1196; [X.] 2003, 186, 187). Dieser kann folglich Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
b) [X.] und negative Feststellungsklage können im Wege der Klagehäufung miteinander verbunden werden. Wenn ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Feststellung besteht, kann der [X.] auch nach einer erfolgreichen [X.] Klage auf Fest-stellung erheben, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Nach gefes-tigter Rechtsprechung des [X.] kann sogar nach Abweisung einer [X.] eine auf denselben materiellen Einwand gegen die titulierte Forderung gestützte negative Feststellungsklage zulässig sein ([X.], [X.]. v. 19. Juni 1984 - [X.] ZR 89/83, aaO; v. 23. Januar 1985 - [X.], aaO). Mit der Abweisung der Klage nach § 767 ZPO wird lediglich ab-gelehnt, einem titulierten Anspruch durch rechtsgestaltendes [X.]eil die [X.] - 7 - streckbarkeit zu nehmen. Damit wird aber nicht zugleich bindend entschieden, dass der titulierte Anspruch materiellrechtlich besteht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung kann etwa daraus folgen, dass der Titelgläubiger im Hinblick auf nach erfolgter Vollstreckung mög-liche Bereicherungsansprüche des [X.]s von vornherein auf eine zwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung verzichtet.
c) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Einwand der Erfüllung. Vielmehr hat der Kläger vergeblich versucht, gegen die titulierte Forderung auf-zurechnen. Die mit Schreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung ist als präkludiert behandelt worden (§ 767 Abs. 2 ZPO). Für diesen Fall gelten die soeben dargestellten Grundsätze nicht. Mit der Abweisung der [X.] steht vielmehr fest, dass die Aufrechnung endgültig gescheitert ist. 10 aa) Im Vorprozess über die [X.] war die mit Schreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung präkludiert. [X.] gegen den titulierten Anspruch können nur insoweit im Wege der Voll-streckungsgegenklage geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im [X.] entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Sind die Gründe vor diesem [X.]punkt ent-standen und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine [X.] ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] der [X.]punkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte ([X.] 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, 352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; [X.], [X.]. v. 16. November 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stammen - soweit sie noch im Streit sind - sämt-lich aus der [X.] vor Schluss der mündlichen Verhandlung im [X.], 11 - 8 - der zur Titulierung des Anspruchs der Titelgläubiger und jetzigen Beklagten führte. Sie hätten damit bereits in diesem Prozess unbedingt oder hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werden können und müssen. Die Geltendmachung im Wege der [X.] war damit ausgeschlossen. 12 bb) Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hindert zwar die Ab-weisung der [X.] grundsätzlich nicht die Geltendmachung der nämlichen materiell-rechtlichen Einwendung in einem Folgeprozess über den titulierten Anspruch selbst (wobei die analoge Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO allerdings einer genaueren Untersuchung bedürfte). Der [X.] nimmt insoweit jedoch eine Sonderstellung ein. Nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung ([X.] HRR 1935 Nr. 691; [X.] 24, 97, 99; 34, 274, 280; 125, 351, 354; ähnlich [X.], ZPO 22. Aufl. § 145 Rn. 63 ff, 66 f; [X.]/Wagner, ZPO 3. Aufl. § 145 Rn. 28; jeweils zu den Rechtswirkungen einer bereits vor dem [X.] erklärten, in diesem Prozess aber wegen Verspätung präkludierten Aufrechnung) hat die Präklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung (§ 389 BGB) nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des [X.]s (hier also: des [X.]) werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden. Sie können folglich vom [X.] selbständig gegen den Titelgläubiger geltend gemacht und durchgesetzt werden. Der vom Berufungs-gericht gezogene Schluss - wenn das Bestehen der Forderung im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden könne, müsse auch eine auf das Nichtbestehen der Gegenforderung gerichtete negative Feststellungsklage möglich sein - ist indessen nicht gerechtfertigt. - 9 - Steht die materiell-rechtliche Wirkung der Abweisung einer auf eine [X.] gestützten [X.] fest, bedeutet das zugleich, dass eine auf die nämliche Aufrechnung gestützte negative Feststellungsklage erfolglos bleiben muss. Ein Auseinanderfallen von Titel einerseits, materiellem Recht andererseits kann - anders als bei dem im [X.]eil des [X.] vom 23. Januar 1985 (aaO) behandelten [X.] - nicht eintreten. Gelänge es den Beklagten, den titulierten Betrag beizutreiben, könnten sie ihn auch behalten. Der Kläger könnte ihn nicht nach § 812 Abs. 1 BGB zurückver-langen; die Beklagten hätten also keinen Grund, die Vollstreckung im Hinblick auf die zu erwartende Rückforderung zu unterlassen. Ein rechtliches Interesse an einer solchen Klage ist damit nicht ersichtlich. 13 d) Die negative Feststellungsklage ist auch aus einem anderen Grund unzulässig. Der Kläger hat das Feststellungsinteresse für seine Klage aus-drücklich damit begründet, dass die Beklagten aus dem [X.]eil vollstrecken woll-ten. Er hat deshalb auch die Herausgabe des Titels beantragt. Geht es nur um eine Verhinderung der Zwangsvollstreckung, ist kein Grund ersichtlich, neben der [X.] gemäß § 767 ZPO die negative Feststellungs-klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Es fehlt dann das [X.] ([X.]/Walker/Raebel, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 767 Rn. 7). Die erfolgreiche [X.] führt gemäß § 775 Nr. 1, § 776 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur [X.] bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen. Die (vollstreckungs-rechtlichen) Wirkungen des einer negativen Feststellungsklage stattgebenden [X.]eils bleiben hinter denjenigen eines [X.]eils nach § 767 ZPO zurück (vgl. [X.] 124, 164, 171). Es fällt allenfalls unter § 775 Nr. 4 ZPO. Bereits getroffe-ne Vollstreckungsmaßregeln bleiben daher bestehen (§ 776 ZPO). 14 - 10 - e) Die Abweisung der Klage - soweit sie in der zweiten Instanz angefal-len ist - als unzulässig verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO). Das Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig war. Die Abweisung der Klage als unbegründet hat dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft. Das Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich [X.] Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmä-ßig als unzulässig abweisen ([X.], [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen). 15 2. Die Klage auf Herausgabe der titulierten Ausfertigung des [X.]eils vom 18. Mai 2004 ist ebenfalls unzulässig. Eine auf § 371 BGB analog gestützte [X.] auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] dann zulässig, wenn über eine [X.] rechtskräftig zuguns-ten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom [X.] zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird ([X.] 127, 146, 148 ff; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1994 - [X.], [X.], 650, 651 f; [X.] [X.], 580; vgl. auch [X.], [X.]. v. 14. Juli 2008 - [X.], [X.], 1806, 1807 Rn. 9, wonach es ausreicht, dass die genannten Voraussetzungen alternativ vorliegen). Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Umgehung der Vorschriften über die [X.] nicht zu befürchten. Im vorliegenden Fall ist die [X.] des Titel-schuldners und jetzigen Herausgabeklägers abgewiesen worden. Das Erlö-schen der titulierten Forderung gemäß §§ 387, 389 BGB ist zwischen den [X.] nicht unstreitig; weil die auf die Aufrechnung gestützte [X.] - 11 - genklage wegen Präklusion der Aufrechnung (§ 767 Abs. 2 ZPO) abgewiesen worden ist, steht umgekehrt fest, dass die Aufrechnung wirkungslos geblieben ist. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2006 - 10 O 261/06 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 8 U 52/06 -

Meta

IX ZR 141/07

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 141/07 (REWIS RS 2009, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4689

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