Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2023, Az. VI ZR 224/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2379

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

[X.]    

        

Müller    

        

Allgayer

        

Böhm    

        

Linder    

        

Meta

VI ZR 224/21

17.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. Februar 2023, Az: VI ZR 224/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2023, Az. VI ZR 224/21 (REWIS RS 2023, 2379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2379

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