Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. I ZR 91/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2209

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ([X.], Beschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt ([X.] 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; [X.], NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - [X.]/20, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der [X.] bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. [X.], [X.], 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2015 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - [X.]/20, juris Rn. 2).

3

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

4

a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulassungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die [X.] hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 - [X.], [X.], 314 [juris Rn. 12] - [X.]; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - [X.]/21, juris Rn. 4).

5

b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der [X.] von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 1609 [juris Rn. 6]; [X.], Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 - [X.]/21, juris Rn. 5).

6

c) Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge die Ansicht vertritt, hinsichtlich des Erfordernisses der "klaren Erkennbarkeit" in der Vorschrift des § 22 [X.] liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot zu Lasten des Werbenden vor, legt sie nicht dar, dass sie diese Rüge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hätte.

7

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Februar 2023 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

8

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Schmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZR 91/22

22.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. Februar 2023, Az: I ZR 91/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. I ZR 91/22 (REWIS RS 2023, 2209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 55/22 (Bundesgerichtshof)


I ZR 175/21 (Bundesgerichtshof)


I ZR 38/22 (Bundesgerichtshof)


I ZR 39/22 (Bundesgerichtshof)


I ZR 80/20 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung bei Absehen von …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.