Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 167/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 471

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[X.] 167/02vom28. November 2002in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja FernStrG §§ 15 Abs. 2, 19Zum [X.] des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke desBaus eines Nebenbetriebes, der auf einen [X.] übertragen werden soll.[X.], Beschluß vom 28. November 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] hat am 28. November 2002 durchdie [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkebeschlossen:Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 a und b gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des [X.] des Ober-landesgerichts [X.] vom 17. April 2002 - 1 U [X.] 2/01 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzlicheBedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu1 a und 1 b (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf89.624,46 DM) festgesetzt.[X.]) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. [X.] Träger der Straßenbaulast ihr [X.] zur Erfüllung ihrer Aufga-ben wahrnehmen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]), reicht für die Zulässigkeit derEnteignung die Notwendigkeit des [X.] zur Ausführung einesdurch Planfeststellung festgelegten Bauvorhabens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]).- 3 -Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und fürdie Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 [X.]). Demnach kommt [X.] - anders als grundsätzlich etwa einem [X.] (vgl. Senatsurteil [X.]Z 105, 94, 96 f und Beschluß vom 25. Oktober 2001- [X.]/01 - [X.] 2002, 266) - eine Vorwirkung der Enteignung zu ([X.]in: Marschall/[X.]/[X.] B[X.] 5. Aufl. § 19 Rn. 19). Die [X.] hat nur noch zu prüfen, ob die im Antrag auf Enteignung aufgeführtenGrundstücke aufgrund des Plans für die Ausführung des Vorhabens benötigtwerden und die weiteren Voraussetzungen für eine Vollenteignung gerade desin Anspruch genommenen Grundstücks vorliegen ([X.] aaO Rn. 15 ff).b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Träger der [X.] die Enteignung von Grundstücken zur Ausführung eines festge-stellten Plans betreibt, der den ([X.] eines Nebenbetriebes an der [X.] betrifft, und zwar auch dann, wenn die Übertragung des Baus desgeplanten Nebenbetriebes auf Dritte (Private; vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.])vorgesehen ist. [X.] Befugnisse gehen in einem solchen Fall nicht über;für Planfeststellung und Enteignung gelten dieselben Vorschriften wie für [X.] (§ 15 Abs. 2 Satz 6 [X.]). Auch unter dem Ge-sichtspunkt der Verwirklichung des Allgemeinwohls gibt es keinen wesentlichenUnterschied. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt [X.] mit dem Bau und dem Betrieb einer Tank- und Raststätte,auch wenn diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Privateübertragen wird, öffentliche Aufgaben ([X.] aaO Rn. 16). Ob es sich, soweithinsichtlich eines Teils der beanspruchten Flächen, nämlich der eigentlichen[X.] für den Nebenbetrieb, die "Weitergabe" an einen [X.]([X.]) beabsichtigt ist, noch um eine Enteignung zugunsten ei-- 4 -nes Trägers der öffentlichen Verwaltung oder um eine Enteignung zugunsteneines Privaten handelt (vgl. [X.] 74, 264, 265 f = DVBl. 1987, 466; [X.] 1999, 2659; Senatsurteil [X.]Z 105, 94), kann dahinstehen. Selbst imletzteren Fall wäre dies hier im Blick auf Art. 14 GG unbedenklich. Das [X.] hat klargestellt, daß es für die verfassungsrechtlicheBeurteilung der Enteignung nicht entscheidend darauf ankommt, ob sie zugun-sten eines Privaten oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgt. [X.] wirft eine Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Ge-meinwohl dient und die in erhöhtem Maß der Gefahr des Mißbrauchs zu Lastenbetroffener Eigentümer ausgesetzt ist, besondere verfassungsrechtliche Pro-bleme auf. Der Gesetzgeber hat unzweideutig zu entscheiden, ob und für [X.] Vorhaben eine solche Enteignung zulässig sein soll; auch muß - soll zu-gunsten Privater enteignet werden - gewährleistet sein, daß der im [X.] liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird.Nur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern ([X.] 1999, 2659 f). Diesen Erfordernissen ist jedoch bei einer Enteignung, wiesie im Streitfall erfolgt ist, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in§ 15 [X.] und des dazu den Straßenbaulastträgern vorgeschriebenen Verfah-rens (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] Straßenrecht 6. Aufl. [X.]. 41 Rn. [X.] und insbesondere die Richtlinien für Bau und Betrieb von [X.] sowie für die Erteilung einer Konzession [RN-BAB],VkBl. 1997, 808) Genüge getan. Die Praxis geht dahin, daß die zum [X.] gehörenden Grundstücksflächen zwar im Eigentum des [X.] stehen sollen, jedoch als Bestandteile der Bundesautobahn gewidmet [X.] (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 [X.]). Der [X.] sieht vor,daß die [X.] nach Erlöschen der Konzession an die [X.] 5 -bauverwaltung oder auf einen von dieser bestimmten [X.] (zurück-)übertragen werden.Soweit die Beteiligte zu 2 darauf abzielt, einen Teil der den Beteiligtenzu 1 genommenen Flächen als Betriebsgrundstück(e) an einen Konzessionsin-haber weiterzuveräußern, handelt es sich danach um eine entgegen der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde durch den verfolgten Gemeinwohl-zweck gerechtfertigte sog. Durchgangsenteignung (vgl. BVerwG, NVwZ 1999,407). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligte zu [X.] der Behauptung der Beteiligten zu 1 an die [X.] zur Tank- und [X.] gehörende Flächen für 40 DM/m² verkaufthat. Letzteres macht die vorliegende Enteignung nicht, wie die Nichtzulas-sungsbeschwerde anführt, zu einer Enteignung "aus rein fiskalischen Grün-den", sondern trägt dem Umstand Rechnung, daß der von der privaten [X.] als (End-)Käuferin zu bezahlende Kaufpreis an eine andere Bodenquali-tät (Betriebsfläche für einen Nebenbetrieb der Bundesautobahn) anknüpft alsdiejenige Qualität, nach der sich - unter Zugrundelegung eines früheren Stich-tages: vor der Planfeststellung (Gesichtspunkt der Vorwirkung der Enteig-nung) - nach enteignungsentschädigungsrechtlichen Grundsätzen die Enteig-nungsentschädigung der Beteiligten zu 1 richtet ([X.]) Die Rechtsfrage des "richtigen Enteignungsbegünstigten" bei Über-tragung des Baus eines [X.] auf einen privaten [X.],der die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zumessen will,ist bei dieser Sachlage hier nicht entscheidungserheblich. Keineswegs hättenach geltendem Recht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, allenfallseine Enteignung zugunsten des privaten [X.]s erfolgen [X.] 6 -§ 15 Abs. 2 Satz 6 [X.] erlaubt vielmehr in Verbindung mit § 19 [X.], wiedargelegt, die Enteignung auf Antrag und zugunsten des Straßenbaulastträ-gers ([X.] aaO Rn. 55, 55.2). Soweit anklingt, bei Übertragung des [X.] auf Private seien diese Enteignungsbegünstigte und bezüglichder Enteignung die Vorschriften über die Übertragung des Baus einer [X.] auf Private sinngemäß anwendbar ([X.] aaO Rn. 16 [X.] Rn. 23 ff), ist darauf hinzuweisen, daß das Fernstraßenbauprivatfinanzie-rungsgesetz ([X.]) in seinem Regelungsbereich ein [X.]des Privaten vorsieht (§ 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 19 FernStrG), [X.] solches Recht für den Bau eines Nebenbetriebes an der [X.] gerade nicht eingeräumt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 6 FernStrG).2.Auch im übrigen wirft der Streitfall keine eine Entscheidung des [X.] erfordernde entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf; auf [X.] des Unterbleibens ernsthaften Bemühens des Enteignungsbe-günstigten um einen freihändigen Erwerb kommt es nicht an, weil, wie sich ausden Akten der Enteignungsbehörde ergibt, die Beteiligte zu 2 sich [X.] einen freihändigen Erwerb bemüht hatte.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 167/02

28.11.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. III ZR 167/02 (REWIS RS 2002, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 471

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