Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. III ZR 110/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3406

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:20. Januar 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.]. 14 Ca, Ia; [X.] § 22; [X.]JagdG §§ 8, 9; [X.] § 50a)Wird durch den Neubau einer [X.]ahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszügeauf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaft-licher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum [X.], so liegt (auch) gegenüber der [X.] eine Ent-eignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der [X.] seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einerEnteignung erfolgt ist (Fortführung von [X.], 261; 132, 63).b)In [X.] ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädi-gung gerichteten Anspruchs einer [X.], deren [X.] eine neue [X.]ahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie- 2 -wegen ihres [X.]s an einem förmlichen Enteignungsver-fahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschä-digungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraus-setzung.[X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Januar 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilse-nats in [X.] des [X.]s [X.] vom9. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Klägerin, eine [X.], verlangt von der [X.] eine Entschädigung im Hinblick darauf, daß ihr gemein-schaftlicher Jagdbezirk durch die in den achtziger Jahren von der [X.] als Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten (im folgenden: die [X.]eklagte)neu angelegte und seit 1991 von Hochgeschwindigkeitszügen (ICE) [X.] durchschnitten wird. Der Neubau erfolgte [X.] Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. August 1982, in [X.] der Klägerin gegen das Vorhaben wegen der drohenden [X.]e-einträchtigung der Jagd u.a. mit dem Hinweis erledigt wurden, daß "die [X.] Probleme ... im Entschädigungsverfahren geregelt" würden. Die benö-tigten Flächen für die Anlage der [X.]ahnstrecke, die in dem im Jagdbezirk derKlägerin liegenden [X.]ereich teils über eine mehrere 100 m lange [X.]rücke, [X.] offenes Gelände, teils durch einen Tunnel geführt wird, erwarb die [X.] - soweit nicht lediglich Dienstbarkeiten zu bestellen waren - entwederfreihändig von den Mitgliedern der Klägerin, oder sie wurden ihr in einem Un-ternehmensflurbereinigungsverfahren zugeteilt.Die [X.]eklagte kam der Forderung der Klägerin, das im [X.] in Aussicht gestellte Sachverständigengutachten über eine Wertmin-derung der Jagd einzuholen, mit der [X.]egründung nicht nach, für einen Ent-schädigungsanspruch gebe es keine Grundlage. Auf die daraufhin erhobeneKlage der Klägerin hat das [X.] an ein von ihm eingehol-tes Sachverständigengutachten die [X.]eklagte zur Zahlung von 67.500 DM nebstZinsen verurteilt. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.] Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem erforderlichen Enteig-nungsentschädigungsverfahren nach dem [X.]. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht [X.] der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keineRechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteig-nungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile [X.]Z 89, 69,74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.I.1.In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und[X.]oden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2[X.]JagdG). Vom Jagdrecht ist das [X.] zu unterscheiden. [X.] [X.] des Wildes darf der Grundeigentümerdas Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundflächevon mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 [X.] 6 -bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]JagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ister Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 [X.]JagdG). Hier stehtdie Ausübung des [X.] nach § 8 Abs. 5 [X.]JagdG der Jagdgenossen-schaft als der [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]JagdG) zu. Ingemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nichtmehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem [X.] erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil [X.], 261,264). Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt das in der Handeiner [X.] befindliche [X.] ein vermögens-wertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1[X.]G[X.] gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der [X.] als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz desArt. 14 GG genießt (Senatsurteile [X.], 261, 264; 132, 63, 65). Das [X.] ist gleichsam ein "Stück abgespaltenesEigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossen-schaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt ([X.], 261, 265 f; 132, 63, 65).Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt sein, wenn bei der Er-richtung einer Autobahn - oder (im Streitfall) einer für Hochgeschwindigkeits-züge bestimmten neuen Eisenbahnstrecke - die Teilfläche eines gemeinschaft-lichen Jagdbezirks für den [X.]au der Trasse in Anspruch genommen wird: [X.] wird der [X.] durch den [X.]au der Autobahn bzw. der ICE-[X.]e die [X.] auf den Trassenflächen genommen. Zum [X.] in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehrauf den [X.] beschränkte [X.] liegen. So kann der [X.] bzw. der ICE-[X.]e zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen der- 7 -Jagd führen - etwa durch [X.]eschränkung der Schußrichtung, [X.] Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderun-gen des [X.], insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild;Einschränkung des [X.]; [X.]eeinträchtigungen des Jagdschutzes; Un-terhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um [X.] Einwirkungen, die das [X.] in den Grenzen dergeschützten Rechtsposition beeinträchtigen ([X.]Z 132, 63, 65 f).Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art [X.] unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von [X.] durchschnitten wird, kann die [X.], wie der [X.] entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteig-nungsrechtlichen Sinne betroffen sein ([X.], 261). Ein solcher Entschädi-gungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit derhoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der [X.] aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung [X.] kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststel-lungsbeschluß berücksichtigt worden ist ([X.]Z 132, 63, 68 ff).b) Im Ansatz mit Recht zieht das [X.]erufungsgericht im Streitfall, in [X.] gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch eine auf der Grundlage eines Plan-feststellungsbeschlusses errichtete [X.]ahntrasse für [X.] wurde, die Anwendung derselben enteignungsrechtlichen Ent-schädigungsgrundsätze, wie sie für den Autobahnbau gelten, in [X.]etracht. Zwarist der [X.]au und [X.]etrieb der Eisenbahn durch die [X.]eklagte als solcher im [X.] einer [X.]undesautobahn nicht hoheitlich, sondern privat-rechtlich gestaltet (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 21. November 1996 - [X.] -- 8 -NJW 1997, 744). Der Zugriff auf die für die Neubaustrecke der Eisenbahn be-nötigten Grundstücke ist jedoch ein Enteignungsvorgang - auf der [X.] der [X.]eklagten (vgl. § 37 des zum 1. Januar 1994 au-ßer Kraft gesetzten [X.]undesbahngesetzes [[X.]] bzw. § 22 des seither gel-tenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes [[X.]; i.d.F. des Art. 5 des [X.] Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993, [X.]G[X.]l. [X.]. 2378, 2396]) -, durch den zugleich die damit verbundene [X.]eeinträchtigungdes [X.]s der Klägerin als hoheitliche Inanspruchnahme ge-prägt wird; dabei macht es für die Frage der sich daraus ergebenden Enteig-nungsentschädigung keinen Unterschied, daß im Streitfall die Abtretung [X.] möglicherweise auch freihändig zur Vermeidung einer Enteig-nung erfolgt ist.Es mag allerdings auf den ersten [X.]lick zweifelhaft erscheinen, ob [X.] des für die [X.]ahntrasse nach Maßgabe des [X.] erforderlichen Grundbesitzes durch die betroffenen [X.] (Jagdgenossen der Klägerin) - selbst soweit sie im Rahmen eines [X.] erfolgt sein sollte - gegenüber der Klägerineine Maßnahme darstellt, die eine Rechtsfolge i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG aus-lösen kann. Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei [X.] vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum ge-schützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben [X.] oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - [X.] 100, 226, 239 f =JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). Wird den Grundeigentümern (bisherigenJagdgenossen) der für den [X.]au einer geplanten [X.]ahnstrecke benötigte [X.] [X.]oden durch Hoheitsakt entzogen, so geht mit der [X.] die Enteignungsbegünstigte (Eisenbahn) - unbeschadet dessen, daß das- 9 -Eigentum, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird, frei [X.] Dritter übergeht (vgl. etwa § 42 [X.]) - das [X.] der[X.] auf den betroffenen Flächen nach § 8 Abs. 5 [X.] von selbst unter. Vielmehr gehören die enteigneten Flächen an sich ersteinmal weiter zu dem vorhandenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die [X.] könnte nach den jagdrechtlichen [X.] neue Eigentümerin selbst mit den für die zukünftige [X.]ahntrasse bestimmtenFlächen Mitglied der [X.] werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1[X.]JagdG von den Eigentümern der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk [X.] Grundflächen gebildet wird (vgl. [X.] [X.]ayV[X.]l. 1984, 206). [X.] gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausge-übt werden darf, der [X.] nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]JagdG),und im Falle der tatsächlichen Errichtung der [X.]ahnanlage käme das dann ein-greifende [X.]etretungsverbot für [X.]ahnanlagen nach § 62 Abs. 1 E[X.]O einemJagdverbot gleich ([X.]VerwG [X.]ayV[X.]l. 1986, 565). Letzteres wäre [X.] genommen - für sich betrachtet - nicht die unmittelbare Folge [X.] an die [X.]eklagte, sondern erst der Umsetzung des Plans zurErrichtung einer neuen [X.]ahnstrecke durch die [X.]eklagte.Eine solche, den Grunderwerb einerseits und den Neubau der [X.] als Teilakte auseinanderziehende [X.]etrachtung würde jedoch der fina-len [X.]edeutung des Vorgangs der Grundstücksenteignung nicht gerecht, [X.] darauf abzielt, die Errichtung einer öffentlichen Zwecken dienendenAnlage (des "[X.]") vorzubereiten und in Gang zu [X.]. [X.] kann im vorliegenden Zusammenhang unter dem [X.]lickwinkeldes Art. 14 Abs. 3 GG nur eine Gesamtbetrachtung sein, die entscheidenddarauf abstellt, daß am Ende eines einheitlichen Erwerbsvorgangs auf Seiten- 10 -der [X.]eklagten die Errichtung und der [X.]etrieb einer neuen [X.], mit der Folge, daß das gemeinschaftliche [X.] in der bis-herigen Form - gerade verbunden mit dem Grundbesitz der Jagdgenossen inseinem vorher gegebenen Zuschnitt - im Ergebnis selbst unmittelbar Gegen-stand eines enteignenden Zugriffs [X.] den vorstehenden Überlegungen ergibt sich aber auch, daß sich derenteignende Eingriff gegenüber der Klägerin ([X.]) unmittelbarim Zusammenhang mit dem Zugriff der [X.]eklagten (Eisenbahn) auf den [X.] Grundbesitz der Jagdgenossen - gleichsam als Kehrseite dieses Vor-gangs - vollzieht. Es bedarf also hierfür, wenn der Eigentumsübergang einmalerfolgt ist, keines zusätzlichen, gegen die Klägerin ([X.]) ge-richteten Rechtentziehungsakts und keines gerade hierauf bezogenen Enteig-nungsverfahrens.Welche Folgerungen im einzelnen sich daraus für ein gegen die [X.] Jagdgenossen (Grundeigentümer) gerichtetes Enteignungsverfahren er-geben, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Es liegt allerdingsnahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die [X.]schaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums"([X.], 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen [X.] (vgl. für [X.]: § 23 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) formell am [X.] beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa beinicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den [X.], vgl. für [X.]: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]) bedarf. [X.] sich weiter ergeben, daß im Falle einer [X.]eteiligung der [X.] ([X.] -in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der [X.]abschließend zu entscheiden ist (vgl. [X.]Z 132, 63, 70, wo für die dortigeFallgestaltung ausgeführt wird, die [X.]en seien im [X.] nach § 7 ff [X.] Rechtsfolgen kann es haben, wenn die Enteignung der [X.] im Zuge einer Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) unter [X.]etei-ligung der [X.] am Verfahren erfolgt. Die [X.] wird dann unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht des [X.] zugeteilten Flächen (vgl. § 88Nr. 4 FlurbG) gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1, 2 FlurbG auch eine Entschädigung der[X.] nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen festzusetzenhaben (vgl. Seehusen/Schwede FlurbG 7. Aufl § 88 Rn. 26). Erfolgt - oder un-terbleibt - im Zusammenhang mit der Entscheidung der [X.] über die zu leistenden Enteignungsentschädigungen eine diesbezügli-che Festsetzung, so stehen der am Verfahren beteiligten [X.](nur) die durch die Enteignungsgesetze der Länder eröffneten Rechtsmittel [X.] (§§ 88 Nr. 6 FlurbG, 37 [X.], 22 [X.]). Die Festsetzung [X.] durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchenFall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der [X.] (vgl. Senatsurteil [X.]Z 89, 69).Ist dagegen in Fällen der vorliegenden Art die [X.] nichtformell an einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren oder an einem ande-ren Enteignungsverfahren gegen Jagdgenossen beteiligt worden - wovon man-gels gegenteiliger Anhaltspunkte im Revisionsverfahren auch für den Streitfallauszugehen ist -, so steht ihr wegen ihres Enteignungsentschädigungsan-spruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen (Art. 14 Abs. 3- 12 -Satz 4 GG). Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtlicheVerfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von [X.] entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile[X.]Z 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37[X.], 22 [X.], hier in Verbindung mit dem [X.])eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.[X.] [X.]erufungsgericht meint, daß die Zulässigkeit einer Klage wegen dervon der Klägerin geltend gemachten Enteignungsentschädigung ein Enteig-nungsentschädigungsverfahren nach dem [X.] - aufdas die §§ 37 [X.], 22 [X.] für die Enteignung zum Zwecke des [X.] verweisen - voraussetze, ergebe sich aus der [X.]estimmung des§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.].a) Indessen besagt diese Vorschrift nur, daß die Klage wegen der [X.] Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungs- und Aus-gleichsansprüche (§ 50 Abs. 1 [X.]) erst zulässig ist, "wenn der [X.] oder der [X.]esitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unan-fechtbar geworden ist". Mit dem "[X.] (Teil A)" ist nur die- von der Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung ("Teil [X.]") zu un-terscheidende - Entscheidung der Enteignungsbehörde über den [X.] den Umfang der Enteignung, also über den hoheitlichen [X.] als solchen, gemeint (vgl. § 30 [X.]). Gegen diese Entscheidung [X.] ist in [X.] der Verwaltungsrechtsweg nach den Regeln der- 13 -Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 40 Abs. 1, 42 VwGO) gegeben. Nur aus demZusammenhang hiermit erklärt sich § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]: Vor der [X.]estands-kraft der Entscheidung über das "Ob" der Enteignung hat ein Prozeß über dieArt und Höhe der hierfür zu leistenden Entschädigung keinen Sinn. Mithin kann§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszu-sammenhang nichts für die Frage entnommen werden, ob für einen Entschädi-gungsanspruch, der einen eigentlichen [X.] ("Teil A") über-haupt nicht erfordert, ein enteignungsbehördliches Vorverfahren Sachurteils-voraussetzung für einen Prozeß ist.b) Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] - den das [X.]erufungsgericht selbst nichterörtert - bleibt allerdings "§ 28 Abs. 2 ... unberührt", der im Zusammenhangmit der Möglichkeit einer Einigung der [X.]eteiligten im Enteignungsverfahren nurüber den Übergang oder die [X.]elastung des Eigentums (§ 28 Abs. 2 Satz 1[X.]) [X.] die Einigung im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des [X.], so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteig-nungsbeschluß (Teil [X.]) eine Geldentschädigung festsetzen."Im letzteren Fall ist die Klage wegen der Entschädigung innerhalb einesMonats nach Zustellung des [X.] - gemeint ist ersichtlich"Teil [X.]" - zu erheben (§ 52 Abs. 1, 2 Satz 2 [X.]). Aus der zitierten [X.]estim-mung des § 28 Abs. 2 [X.] ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - [X.] mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen,daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsver-fahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteils-voraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß- 14 -(vgl. allerdings zur Regelung in [X.]ayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayEG [X.]surteil [X.]Z 120, 38, 41). Erst recht bietet die Vorschrift keinen Raum füreine entsprechende Anwendung dahin, daß der hier in Rede stehende Ent-schädigungsanspruch einer [X.] im Falle der freiwilligenGrundabtretung seitens der betroffenen Jagdgenossen - oder im Falle einerEnteignung derselben ohne [X.]eteiligung der [X.] - nicht ohneVorschaltung eines enteignungsbehördlichen Entschädigungsverfahrens ein-geklagt werden kann.c) An die im Ergebnis entgegengesetzte Ansicht des [X.]erufungsgerichtsist der Senat nicht deshalb gebunden, weil es sich bei den erörterten [X.]estim-mungen des [X.]es um nicht revisibles Landesrecht(vgl. § 549 ZPO) handelt. Eine solche [X.]indung würde voraussetzen, daß [X.] zu der in Rede stehenden Rechtsfrage die maßgeblichenVorschriften des Landesrechts insgesamt in [X.]etracht gezogen und in [X.] erfaßt hätte. Daran fehlt es hier schon deshalb, [X.] [X.]erufungsgericht § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.], dem in Verbindung mit § 28Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Zusammenhang - wenn überhaupt - entschei-dende [X.]edeutung zukam, nicht einmal erwähnt hat.[X.]ei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegungdes Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall,daß das [X.]erufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigtgelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - [X.] - [X.]RZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6).- 15 -3.Weitergehende Folgerungen zu Lasten der Klägerin ergeben sich inso-weit auch nicht aus der durch § 22 Abs. 3 [X.] eingeführten [X.]estimmung, wo-nach im Falle der schriftlichen Zustimmung eines [X.]eteiligten mit der Übertra-gung oder [X.]eschränkung des Eigentums das Entschädigungsverfahren unmit-telbar durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift besagt im Zusammenhangmit dem der Eisenbahn eingeräumten Enteignungsrecht in erster Linie, daßdiese zur Realisierung des Eigentumserwerbs statt eines eigentlichen Enteig-nungsverfahrens ein bloßes Entschädigungsverfahren in Gang setzen kann.Wird in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Entschädigungsverfahrenunter Einbeziehung der [X.] Abstand genommen, so ergibtsich daraus für die im Ergebnis durch die Landabtretungen ihrer Jagdgenossenmit betroffene aber nicht an einem förmlichen Verfahren beteiligte [X.] noch kein Zwang, allein wegen ihres Entschädigungsanspruchs voreinem Prozeß ein enteignungsrechtliches Entschädigungsverfahren zu [X.] folgt im Streitfall schließlich auch nicht daraus, daß die Kläge-rin durch den [X.] vom 20. August 1982 - wie das [X.]eru-fungsgericht annimmt - "in ein Entschädigungsverfahren nach dem [X.] verwiesen" worden wäre. Ob ein [X.]überhaupt eine dahingehende Regelung mit verfahrensrechtlicher [X.]indungtreffen könnte, mag offenbleiben. Der in Rede stehende [X.] bestimmt nämlich der Sache nach nur, daß die von der Klägerin [X.] erhobenen Einwände gegen die Planung wegen der[X.]eeinträchtigung ihres [X.]s zwar keinen Anlaß für eine Ände-rung des Planungsvorhabens gäben, wohl aber möglicherweise ein - von der[X.]eklagten gesondert zu prüfender - Entschädigungsanspruch in [X.]etracht kom-- 16 -men könne; eine besondere Art behördliches Entschädigungsverfahren ist da-mit nicht vorgeschrieben worden. Demnach war die Klägerin, nachdem die [X.] die ursprünglich ins Auge gefaßte Einholung eines [X.] der Klägerin abge-lehnt hatte, nicht gehindert, den Klageweg zu beschreiten.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur mate-riellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin an das [X.]erufungs-gericht zurückzuverweisen.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 110/99

20.01.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. III ZR 110/99 (REWIS RS 2000, 3406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3406

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 380/02 (Bundesgerichtshof)


9 C 10/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften


III ZR 328/98 (Bundesgerichtshof)


III ZR 10/05 (Bundesgerichtshof)


9 B 97/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Anfechtungsrecht der Jagdgenossenschaft bei flurbereinigungsrechtlich verfügter Änderung des Jagdbezirks


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.