Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 14/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2591

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 14/00Verkündet am:11. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 463Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein einesoffenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begrün-det seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht [X.] seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "[X.] hinein" nichtden Vorwurf arglistigen Verhaltens.[X.], Urt. v. 11. Mai 2001- [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom8. November 1999 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammerdes [X.]s [X.] vom 20. Dezember 1996 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 erwarb der Beklagte eineTeilfläche von ca. 3.345 qm des Flurstücks 742/2 der Gemarkung [X.] In Nr. VIIIdes Vertrags hieß es [X.] Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, daß es sich [X.] um Aufschüttungsgelände handelt."- 3 -Wegen der Aufschüttung mußten die Fundamente einer von dem [X.] errichteten [X.] tiefer gegründet werden.Der Beklagte veräußerte die Flurstücke 742/2 und 744/2 (579 qm groß)mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1992 an die [X.] zum Preis von2.999.000 [X.]. In Nr. [X.] des Vertrags heißt [X.] Vertragsgegenstand wird in seinem derzeitigen Zustand veräußert.Der Veräußerer haftet nicht für Sachmängel aller Art, insbesonderenicht für Bauzustand, Bodenbeschaffenheit und Tauglichkeit des [X.] für Zwecke des Erwerbers. Er versichert jedoch, daßihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt sind. Besondere Ei-genschaften, insbesondere eine bestimmte Grundstücksgröße werdennicht zugesichert."Mit [X.] verkaufte die [X.] dasFlurstück 742/2 an die Klägerin zum Preis von 3.400.000 [X.]. Nr. V des [X.] enthält einen [X.].Die [X.] trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen den [X.] die Klägerin ab.Mit der Behauptung, das [X.] habe [X.], was der Beklagte gewußt, aber verschwiegen habe, verlangt dieKlägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines [X.] von100.000 [X.] nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Be-rufung der Klägerin ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - erfolgreich ge-wesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des- 4 -landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht nimmt an, das verkaufte Grundstück sei [X.], was der Beklagte der [X.] habe offenbaren müssen. Dies [X.] geschehen, vielmehr habe er den Umstand, daß es sich um ein Auffüll-grundstück handele, arglistig verschwiegen. Auch wenn er diesen Umstandnicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, wäre ihm Arglist vorzuwerfen; erhabe dann nämlich "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche [X.] Mängel nicht bekannt gewesen seien, anstatt korrekterweise anzugeben,daß er die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr in Erinnerung habe.I[X.] hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Allerdings sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem Umstand,daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein Auffüllgrundstück handelt,einen offenbarungspflichtigen Mangel. Aufgrund dieser Beschaffenheit war [X.] mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zudem nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch - nach den unange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück als- 5 -Bauland verkauft - nicht unerheblich minderte. Bei einem Auffüllgrundstückbesteht nämlich nicht nur die Gefahr eines erhöhten [X.],worauf die Revision abstellt; vielmehr muß auch die Möglichkeit in [X.] werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eineGefahr darstellt. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Grundstück [X.] vor 1977 aufgefüllt worden war, also in einer Zeit, in der die durch [X.] hervorgerufenen Gefahren noch nicht so in das allgemeineBewußtsein gedrungen waren, wie dies heute der Fall ist. Insoweit ist der vor-liegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des[X.] zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Depo-nie zugrunde lagen (s. nur [X.]. v. 3. März 1995, [X.], NJW 1995,1549, 1550 m.w.N.). Hier hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin geradedie besondere Gefahr aufgrund der Zusammensetzung des Auffüllmaterialsverwirklicht.2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges [X.] des Beklagten an; die Feststellungen in der angefochtenen Entschei-dung tragen diese Beurteilung [X.]) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichti-gen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hältund gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß [X.] den Fehler nicht kennt und bei [X.] den Vertrag nichtoder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestands-merkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, dasvon betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltenswei-sen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert- 6 -sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß([X.]. v. 3. März 1995, aaO). Das Berufungsgericht läßt es offen, ob [X.] Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschlußan den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte [X.] vergessen hatte. [X.] ist deswegen zugunsten des [X.] davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. [X.] es denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglichhielt.b) [X.] kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versi-chert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherungkann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt [X.] widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegebenund dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl.[X.], Urt. v. 8. Mai 1980, [X.], NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März1981, [X.], NJW 1981, 1441, 1442; [X.]. v. 26. [X.], [X.], [X.], 302, 303 m.w.N.). Offensichtlich haben dieseGrundsätze das Berufungsgericht geleitet, dem Beklagten vorzuwerfen, er ha-be "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nichtbekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Beklagte hat nämlichnicht versichert, daß das verkaufte Grundstück frei von verborgenen [X.] sei. Seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien,traf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständenund Vorgängen ohne Erinnerung gibt es [X.]) Da der Beklagte sich nicht arglistig verhalten hat, stand der [X.]gegen ihn auch kein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB zu. [X.] nach §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB stand der ver-einbarte [X.] entgegen. Deswegen ging die Abtretungvon Ansprüchen der [X.] an die Klägerin ins Leere.3. Da Zweifel an der fehlenden Erinnerung des Beklagten weder geltendgemacht noch angebracht und insoweit weitere Feststellungen durch das [X.] nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, ist das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZP[X.][X.][X.]TropfLemkeGaier

Meta

V ZR 14/00

11.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 14/00 (REWIS RS 2001, 2591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2591

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