Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. III ZR 207/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1675

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 17. September 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 307 Bd, 611 Zur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: [X.]) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der "Prüforganisation" des die Aus-bildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert. [X.], Urteil vom 17. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand Die Klägerin begehrt die Zahlung anteiliger Kosten einer von ihr durchge-führten Ausbildung des [X.]n zum [X.]. Die [X.] streiten um Inhalt und Wirksamkeit der zugrunde liegenden Zahlungsrege-lung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag. 1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach Anlage VIIIb zur Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung ([X.]) amtlich anerkannte Überwachungsor-ganisation, die mit der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, insbe-sondere den Haupt- und Abgasuntersuchungen nach §§ 29 und 47a [X.], befasst ist. Hierbei bedient sie sich der Dienste von [X.], die als selbständige Inhaber von Ingenieurbüros mit der Klägerin durch sog. "[X.]-2 - 3 - [X.]" verbunden sind, oder aber, wie im Fall des [X.]n, in solchen Büros angestellt sind. Die Klägerin betreibt zudem eine [X.] zur theoretischen Fortbildung von Ingenieuren zu KFZ-[X.]. 3 Am 23. August 2004 schloss der [X.] als Diplom-Ingenieur (FH) einen "Anstellungsvertrag" mit dem [X.]in [X.],

einem Partnerbüro der klägerischen Prüforganisation. Dieser Vertrag sah vor, dass der [X.] sich durch Teilnahme an einem etwa acht- bis zehnmonatigen Lehrgang bei der Klägerin zum KFZ-Prüfingenieur ausbilden lässt (Ziffer 2 Abs. 1) und bis zur Vollendung der Ausbildung als "auszubilden-der KFZ-Sachverständiger des Ingenieurbüros" tätig ist (Präambel). Des [X.] verpflichtete sich der [X.], mit der Klägerin einen (Partnerschafts-) Vertrag abzuschließen, der ihm die Tätigkeit als Prüfingenieur erlaubt, wobei die sich aus diesem Vertrag mit der Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten zugleich auf das [X.]

als Arbeitgeber übertragen wurden (Ziffer 2 Abs. 3). Unter Ziffer 13 bestimmte der Anstellungsvertrag, dass der Arbeitgeber die sich aus Anlass der Schulung bei der Klägerin ergebenden Kosten über-nimmt und sich die Parteien darüber einig sind, dass sich die voraussichtlichen Ausbildungs- und Nebenkosten auf ca. 25.000 • belaufen; der Arbeitnehmer sollte zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet sein, wenn das Anstellungs-verhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gekün-digt wird, wobei für jeden Monat der Beschäftigung nach Aufnahme der [X.] als Prüfingenieur 1/36 des gesamten [X.] erlassen wird. Nach Ziffer 15 berechtigt der Widerruf der Betrauung des Ingenieurs als [X.] durch die Klägerin das Ingenieurbüro zur fristlosen Kündigung des [X.]. - 4 - Mit Datum vom 18./27. August 2004 schlossen die Parteien einen "[X.]". Hierin verpflichtete sich die Klägerin, den [X.]n zum Prüf-ingenieur auszubilden. Als [X.] war unter Ziffer 6 eine Vergütung von 12.300 • zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen, deren erster Teil in Höhe von 4.100 • netto mit Ausbildungsbeginn und deren zweiter Teil in Höhe von 8.200 • netto nach Ablauf von vier Monaten seit Ausbildungsbeginn zur [X.] fällig werden sollte. Die - hier allein streitgegenständliche - zweite Hälfte der zweiten Rate, mithin netto 4.100 •, sollte auf die Dauer von längstens drei Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zinslos gestundet wer-den, sofern und solange der Ingenieur ununterbrochen bei einem Vertragspart-ner der Klägerin zur Ausbildung zum Prüfingenieur oder als Prüfingenieur an-gestellt ist oder selbst als Vertragspartner der Klägerin [X.] für diese durchführt; sofern diese Voraussetzungen nach Ablauf von drei Jahren seit erfolgreichem Bestehen der Ausbildung noch vorliegen, sollte dieser Teil der Vergütung durch die Klägerin erlassen werden (Ziffer 6 Abs. 3). Unter Ziffer 13 des Vertrages verpflichtete sich das [X.]gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner neben dem Kläger zur Zahlung der Ausbildungsvergütung sowie zur Förderung der Fortbildung des [X.] zum Prüfingenieur; dem entsprechend wurde der Ausbildungsvertrag von dem Inhaber des [X.]

mit unterzeichnet. 4 Neben dem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien am [X.] 2004 einen "Kreditvertrag zur Finanzierung der Ausbildungskosten" über eine Darlehenssumme von 9.512 • zur Finanzierung der ersten Rate und der Hälfte der zweiten Rate der Ausbildungskosten unter Vereinbarung einer jährli-chen Verzinsung von 5 %. Die Darlehensrückzahlung - unter Einschluss jeweils aufgelaufener Zinsen - war in drei unterschiedlichen Raten (10 %, 20 % und 70 % der Kreditsumme) nach 20, 32 und 44 Monaten vorgesehen. Nach Ziffer 6 5 - 5 - waren Voraussetzung der Darlehensvereinbarung ein gültiger Partnerschafts-vertrag oder Vorvertrag mit der Klägerin sowie ein Ausbildungsvertrag mit der Klägerin. Sollte das Vertragsverhältnis der Parteien, gleich aus welchem Grund, enden, so sollten die noch offenen Beträge mit einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung fällig sein. Schließlich schlossen die Parteien einen "[X.] -Partnerschafts-Vertrag" mit vorgesehenem Beginn am 12. Juli 2005, der den [X.]n berechtigte, Fahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der Klägerin durchzu-führen. Für die von ihm durchgeführten Untersuchungen erhielt der [X.] von der Klägerin eine nach Art der Untersuchung differenzierte Vergütung. In Ziffer [X.] wurde ferner bestimmt, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt endet, in dem das Anstellungsverhältnis des angestellten Prüfingenieurs mit dem [X.] beendet wird. 6 Am 29. Juni 2005 schloss der [X.] seine Ausbildung zum [X.] erfolgreich ab und war sodann im Betrieb des [X.]als angestellter Ingenieur tätig. Zum 15. Mai 2007 schied er dort infolge eigener Kündigung aus und wechselte zu einer anderen Prüforganisation. [X.] stellte die Klägerin die offene Darlehenssumme aus dem Kreditvertrag fällig und forderte mit Rechnung vom 24. Mai 2007 das gestundete letzte Drittel der Ausbildungsvergütung ein. Die letztgenannte Forderung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7 Das Amtsgericht hat unter Aufhebung eines zuvor erlassenen klagestatt-gebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 8 - 6 - Entscheidungsgründe 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat die formularvertragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages ("Erlassklausel") gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erachtet, da sie den [X.]n als Vertragspartner entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. 10 Die Regelung stelle eine übermäßige Beeinträchtigung der arbeitsplatz-bezogenen Berufswahlfreiheit des [X.]n (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dar. Unter Berücksichtigung der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien untrennbar verknüpften Vertragsbeziehung des [X.]n zu dem [X.] als Partnerunternehmen der Klägerin komme diese Bestimmung letzt-lich einer Erstattungspflicht des [X.]n für den Fall des vorzeitigen [X.] aus der Prüforganisation der Klägerin gleich. Dies folge daraus, dass einerseits das [X.] zum überwiegenden Teil aufgrund des [X.] der Parteien für die Dauer von etwa drei Jahren kreditiert worden sei und zum anderen das [X.]sich als Arbeitgeber in dem Anstellungsvertrag zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ha-be. In ihrer Gesamtheit hätten die von der Klägerin sowie dem Partnerbüro B. mit dem [X.]n abgeschlossenen Verträge somit vorgesehen, dass der [X.] die Ausbildungskosten gerade nicht tragen sollte, sofern er für die Dauer von drei Jahren nach abgeschlossener Ausbildung in der [X.] beschäftigt ist. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des [X.] - 7 - trages stelle daher faktisch eine Rückzahlungsregelung dar und keinen Erlass. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung an den Maßstäben der Rechtspre-chung des [X.] zu Rückzahlungsabreden für Aus- und [X.] bei Arbeitnehmern zu messen. Danach sei im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auch der die [X.] auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Eine [X.] stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der [X.] in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Deshalb sei eine Regelung, die die (Rück-)Zahlungspflicht für je-den Fall des Ausscheidens vorsehe, ohne nach dem Anlass und Grund der Be-endigung der Tätigkeit des [X.]n in der [X.] zu diffe-renzieren, unzulässig.
Die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung müsse in Anwendung von § 306a BGB dazu führen, dass die von Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages erfassten Kosten nicht gegenüber der Klägerin zu erstatten seien, sondern die Erlasswirkung eintrete. 12 I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 13 Zu Recht haben die Vorinstanzen die Unwirksamkeit der Entgeltregelung (Erlassklausel) in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages angenommen und hieraus die Unbegründetheit des streitgegenständlichen (restlichen) Vergü-tungsanspruchs der Klägerin hergeleitet. 14 - 8 - 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die formularver-tragliche Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages unter Berück-sichtigung der Bestimmungen in den weiteren Verträgen zwischen den Parteien sowie mit dem [X.]

einer Regelung über die Erstat-tung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleich zu stellen und als solche - unter Anwendung der in der Rechtsprechung des [X.] zur Wirksamkeit von Ausbildungskostenerstattungs- und -rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist. 15 a) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Regelung in Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages (insbesondere: Ziffer 6 Abs. 3) - die der [X.] selbständig auslegen kann ([X.] 163, 321, 323 f) - nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten [X.] einschließlich der Indivi-dualbestandteile und des Zusammenwirkens dieser Klausel mit anderen, nicht angegriffenen Vertragsbestimmungen zu würdigen ist ([X.] 106, 259, 263; 116, 1, 4; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 1992 - [X.] 5/92 - NJW 1993, 532; jeweils m. w. N.). Das Berufungsgericht zeigt weiterhin rechtsfehlerfrei auf, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien untereinander (Ausbildungsvertrag; Kreditvertrag; "G.

-Partnerschafts-Vertrag") sowie zwi-schen den Parteien und dem [X.] (Einbeziehung in den Ausbildungsvertrag; Anstellungsvertrag; "[X.]-Partnerschafts-Vertrag") in einem engen, wechselbezüglichen Zusammenhang stehen: Ausbildungsvertrag und Anstellungsvertrag sind ausdrücklich aufeinander bezogen ausgestaltet und verflochten mit der (über jeweilige "[X.]-[X.]" bzw. diesbezügliche Vorverträge vermittelten) Einbindung des [X.]n als (künfti-ger) Prüfingenieur und seines Arbeitgebers, des [X.]

, als Partnerunternehmen in die Prüforganisation der Klägerin. Der Ausbil-16 - 9 - dungsvertrag, der Anstellungsvertrag und der "[X.]-Partnerschafts-Vertrag" sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig gemacht; diese Ver-träge sind untrennbar miteinander verbunden. Dies gilt auch für den [X.], der einen Ausbildungsvertrag sowie einen Partnerschaftsvertrag (bzw. ei-nen Vorvertrag hierzu) mit der Klägerin voraussetzt. Die Regelungen im [X.], Anstellungs- und Partnerschaftsvertrag sowie im Kreditvertrag zielen bei einer Gesamtbetrachtung darauf ab, den [X.]n als (künftigen) [X.] dazu anzuhalten, für die Dauer von zumindest drei Jahren nach erfolg-reichem Abschluss der Ausbildung zum Prüfingenieur ausschließlich für die Prüforganisation der Klägerin und für das [X.]tätig zu werden. Zum (mindestens dreijährigen) Verbleib im [X.] und in der Prüforganisation der Klägerin soll der [X.] dadurch bewogen werden, dass er in diesem Falle von den Kosten seiner bei der Klägerin durchgeführten Fort-bildung zum Prüfingenieur letztlich freigehalten wird, und zwar zu einem (durch den Kreditvertrag verzinslich gestundeten) Anteil von zwei Dritteln durch seinen Arbeitgeber, das Büro B.

, (im Wege der Kostenübernahme bzw. -erstat-tung) und zu einem weiteren Anteil von einem Drittel durch die Klägerin (im Wege des auch zugunsten des Büros B. wirkenden Teilerlasses). b) Diese Gestaltung rechtfertigt die Annahme, dass die formularvertragli-che Regelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages einer Regelung über die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den [X.] gleich zu stellen und als solche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig ist. 17 Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestim-mung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der 18 - 10 - Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.] 175, 102, 107 f Rn. 19 und Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; [X.] [X.] 2003, 668, 669; [X.], 435, 438 Rn. 31; [X.], 666, 667 Rn. 14). So liegt es hier. [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung oder Erstattung von Ausbildungskosten an den Arbeitgeber für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf einer bestimmten (Bindungs-)Frist endet, allerdings grundsätz-lich zulässig und stellt nicht schon für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar ([X.] NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 24; [X.], 435, 438 Rn. 34; [X.], 666, 667 Rn. 17; s. auch [X.] [X.] 1994, 937, 938; NJW 2004, 3059, 3060). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen ist, die von ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb [X.] langfristig nutzen zu können. Dieses Interesse ist jedoch mit der in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers und seinem Interesse, den Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kos-ten frei wählen zu können, abzuwägen. Im Rahmen einer Güter- und Interes-senabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, ob die Erstattungs-pflicht dem Arbeitnehmer nach [X.] und Glauben zumutbar ist ([X.] [X.] 1991, 178, 179; [X.] 1994, 937, 938; [X.] 2002, 551, 552; NJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 25; [X.], 666, 668 Rn. 17). Bei dieser Abwä-gung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer aus der vom 19 - 11 - Arbeitgeber finanzierten Ausbildung einen Vorteil erlangt, der seine Arbeits-marktchancen erhöht und sich als geldwerte Verbesserung seiner beruflichen Position darstellt (vgl. [X.] [X.] 1991, 178, 179; [X.] 1994, 937, 940; [X.] 2002, 551, 552 f). Zudem darf die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers nur durch ein Ereignis ausgelöst werden, das in die (Verantwortungs- und Risiko-) Sphäre des Arbeitnehmers und nicht in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten vor Ablauf einer angemes-senen Bindungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Bereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses also beeinflussen kann und es in der Hand hat, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen ([X.] NJW 2004, 3059, 3060; NJW 2006, 3083, 3085 Rn. 27; NJW 2007, 3018, 3019 Rn. 21; [X.], 435, 439 Rn. 35; [X.], Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der beruflichen Bildung - Umfang und Grenzen der Vertragsges-taltung, [X.] 2004, 1002, 1004 f). Genügt die vertragliche Regelung diesen An-forderungen nicht, so ist sie unwirksam. Diese Unwirksamkeit hat das Bundes-arbeitsgericht für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Regelungen der Schuldrechtsreform aus einer Einzelfallbetrachtung unter Zugrundelegung von §§ 138, 242, 315 BGB und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet. Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (am 1. Januar 2003; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) und dem damit verbundenen Wegfall der ehedem in § 23 Abs. 1 [X.] angeordne-ten [X.] für Arbeitsverträge unterzieht das [X.] arbeitsvertragliche Bestimmungen über die Erstattung von Ausbildungskosten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. (s. dazu [X.] NJW 2006, 3083, 3084 Rn. 17; NJW 2007, 3018 f Rn. 14 ff; [X.], 666, 667 Rn. 16). Dabei sind derartige Klauseln in Arbeitsverträgen kontrollfähig, weil sich die Erstat-tungsregelungen im [X.] nicht (isoliert) als Regelungen über die Gegenleistung für die erhaltenen Ausbildungsleistungen des Arbeitgebers darstellen, sondern - 12 - als arbeitsvertragliche Abreden einzustufen sind, die die Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer faktisch erschweren ([X.] [X.] 2003, 668, 669). Im Übrigen knüpft das [X.] an die zuvor entwickelten Grundsätze an; allerdings kommt es bei der Kontrolle nun nicht mehr darauf an, ob die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall - wie hier - in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Die vertragliche Formularregelung ist im Rahmen der Inhaltskontrolle anhand einer überindividuellen, typisierenden und generalisie-renden Betrachtung zu würdigen (s. dazu [X.] 105, 24, 31; 110, 241, 244; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.] - NJW 2002, 1713, 1715) und deshalb stets nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung nach der Sphäre der auslösenden Umstände für jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht für [X.] Ausbildungskosten auferlegt ([X.] NJW 2006, 3083, 3085 f Rn. 27 ff; NJW 2007, 3018, 3019 ff Rn. 19 ff; [X.], 435, 439 Rn. 35; [X.] [X.]O 1010). Dabei ist es unerheblich, ob die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzah-lung oder Erstattung der Ausbildungskosten erst mit der vorfristigen [X.] begründet wird oder ob der Arbeitnehmer diese Kos-ten dem Arbeitgeber, gegebenenfalls aufgrund einer gesonderten Vereinba-rung, als "Darlehen" schuldet und der Erlass dieser Darlehensforderung an die Einhaltung der Bindungsfrist geknüpft wird. Denn bei derartigen Abreden ist in Wahrheit - entgegen dem Wortlaut - kein Darlehen im Rechtssinne gewollt, [X.] eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der [X.] (s. [X.] [X.] 1991, 178 f; NJW 2007, 3018 f Rn. 15 ff; [X.], 435, 438 Rn. 32; [X.] [X.]O 1006). [X.]) Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat an-schließt, ergibt sich die Unwirksamkeit der Entgeltregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des [X.]. 20 - 13 - 21 Die Klägerin ist zwar nicht der Arbeitgeber des von ihr ausgebildeten Prüfingenieurs. Bei gebotener Gesamtbetrachtung der wechselbezüglichen [X.] und der Interessenlage der Beteiligten nimmt die Klägerin aber eine Stellung ein, die der eines Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer die Fortbildungskosten finanziert und ihn hierdurch an seinen Betreib zu binden versucht, vergleichbar ist; auch erweist sich der von ihr ausgebildete [X.] im Verhältnis zu der Klägerin in gleicher Weise schutzwürdig wie gegen-über seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem [X.] . Der Klägerin geht es bei der Entgeltregelung insgesamt darum, den Prüf-ingenieur in ihrem eigenen Erwerbsinteresse dauerhaft - zumindest für eine be-stimmte Frist - ausschließlich in ihre Prüforganisation einzubinden und ihm den Wechsel zu einer anderen Prüforganisation zu erschweren. Der Ingenieur darf neben der [X.] keiner anderen Überwachungsorganisation oder Technischen Prüfstelle angehören und diese auch nicht unterstützen (Ziffer 9. 3. des Ausbil-dungsvertrags; Ziffer [X.] 4. des [X.]), und die Anstellung bei dem Ingenieurbüro sowie die Zugehörigkeit des Ingenieurs zur Prüforganisation der Klägerin werden voneinander abhängig gemacht (Ziffer 2 Abs. 3 und [X.] des [X.]; Ziffer [X.] des [X.]). [X.] führt der Wechsel des Arbeitgebers (Ingenieurbüro) zugleich auch zum Ausscheiden aus der Prüforganisation der Klägerin (Ziffer [X.] des [X.]). Verbleibt der Prüfingenieur zumindest drei Jahre (ausschließ-lich) in der Prüforganisation der Klägerin (und im Ingenieurbüro seines [X.]s), so wird er von den Kosten seiner Ausbildung vollumfänglich freigehal-ten. Auf diese Weise wird ein Wechsel der Prüforganisation - der mit einem Wechsel des Arbeitgebers einhergeht - vor Ablauf der Dreijahresfrist faktisch behindert, weil der Ingenieur [X.] mit Kosten belastet würde, die er 22 - 14 - sonst nicht zu tragen hätte. Die Fortbildung der Ingenieure zu [X.] dient - (weit) über die Erzielung von Einnahmen aus der Ausbildungsvergütung hinaus - dem eigenen Erwerbsinteresse der Klägerin, da sie die von ihr ausge-bildeten Prüfingenieure zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt und hierbei einen Teil der dafür vereinnahmten Vergütungen einbehält. Die von diesem Erwerbs-interesse der Klägerin geleitete Einbindung des Prüfingenieurs in ihre [X.] und die enge Verflechtung dieser Zugehörigkeit mit dem Arbeitsver-hältnis zwischen dem Prüfingenieur und dem Ingenieurbüro seines [X.] unterscheiden die Klägerin von einem Unternehmen, das lediglich Ausbil-dungsleistungen erbringt und hierfür die geschuldete Vergütung verlangt, und rechtfertigen bezüglich der Entgeltregelung die Gleichstellung der Klägerin mit einem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Ausbildungskosten finanziert.
Auch aus der Sicht des fortzubildenden Ingenieurs stellt sich das [X.] zur Klägerin im Wesentlichen ebenso dar wie für einen Arbeitnehmer zu seinem die Fortbildungskosten finanzierenden Arbeitgeber. Unbeschadet der Erstattungsregelung in Ziffer 13 des [X.] und der gesamt-schuldnerischen Mithaftung des Ingenieurbüros gemäß Ziffer 13 des Ausbil-dungsvertrags wird der Ingenieur gegenüber der Klägerin zur Zahlung der [X.] verpflichtet und durch die Teilerlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des [X.] für eine gewisse Frist an die Prüforganisation der Klä-gerin gebunden. Die Schutzbedürftigkeit des Ingenieurs entfällt nicht deshalb, weil er nach Maßgabe von Ziffer 13 des [X.] von dem Ingeni-eurbüro die (vollständige bzw. anteilige) Übernahme der Ausbildungskosten verlangen kann und das Ingenieurbüro gemäß Ziffer 13 des [X.] für die Zahlung der [X.] an die Klägerin mithaftet. Denn die umfassende Einstandspflicht des Ingenieurs gegenüber der Klägerin bleibt hiervon unberührt, und im Falle der 23 - 15 - Insolvenz des Ingenieurbüros liefe ein gegen dieses bestehender Erstattungs- oder Freistellungsanspruch leer. Zudem wird der Anspruch des Ingenieurs ge-gen das Ingenieurbüro auf Übernahme der Ausbildungskosten dem Umfang nach - die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Regelung dahingestellt - da-von abhängig gemacht, dass er nach dem (erfolgreichen) Abschluss seiner Fortbildung zum Prüfingenieur weiterhin bei dem Ingenieurbüro angestellt bleibt (Ziffer 13 des [X.]). Der Prüfingenieur kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem (bisherigen) Arbeitgeber die Möglichkeit habe, eine Anstellung bei einem anderen der bundesweit 600 mit der Prüforganisation der Klägerin ver-bundenen Ingenieurbüros zu erlangen oder als selbständiger Prüfingenieur ein "Partner" der Klägerin zu werden. Die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit eines bei der Klägerin ausgebildeten Prüfingenieurs wird schon dadurch [X.] eingeschränkt, dass es ihm erschwert wird, zu einem außerhalb der Prüfor-ganisation der Klägerin stehenden Arbeitgeber zu wechseln oder sich sonst als selbständiger Prüfingenieur zu betätigen. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass in der Lebenswirklichkeit ohnehin nur ein geringer Bruchteil dieser 600 Betriebe als potentielle (neue) Arbeitgeber in Betracht kommen (etwa diejeni-gen, die sich in zumutbarer Entfernung zum Lebensmittelpunkt des Ingenieurs und seiner Familie befinden). Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der ver-traglichen Regelungen mit der Anstellung im Ingenieurbüro seines Arbeitgebers auch die über den "[X.] -Partnerschafts-Vertrag" vermittelte Zugehörigkeit des Prüfingenieurs zur Prüforganisation der Klägerin mit sofortiger Wirkung endet (Ziffer [X.] des [X.]), ohne dass dem Prüfingenieur zu-gleich ein Anspruch eingeräumt wird, bei einem anderen zur Prüforganisation der Klägerin gehörenden Ingenieurbüro angestellt oder selbständig zum "[X.]" der Klägerin zu werden. Hinzu kommt, dass die (Teil-)Erlassregelung in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages eine "ununterbrochene" Anstellung - 16 - (bzw. Zugehörigkeit zur Prüforganisation der Klägerin) voraussetzt; es ist aber, etwa im Falle einer von der Klausel ebenfalls erfassten Arbeitgeberkündigung, keineswegs selbstverständlich, dass es einem Prüfingenieur in kurzer Zeit ge-lingt, —[X.] bei einem anderen, der [X.] angehörigen Ingenieurbüro eine Anstellung zu annehmbaren Bedingungen zu finden.
Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich Unwirksamkeit der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehenden (Teil-)Erlassregelung daraus, dass sie nicht nach dem Grund der Beendigung des Verbleibs in der Prüforganisation der Klägerin differenziert und damit auch Beendigungsgründe aus der Sphäre der Klägerin oder des Arbeitgebers des Prüfingenieurs erfasst. Für die rechtli-che Bewertung ist es dabei ohne Belang, ob mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Ingenieurs aus der Prüforganisation der Klägerin die Erstattungspflicht erst begründet oder ein in Aussicht gestellter (Teil-)Erlass hinfällig wird, da beide Regelungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg - nämlich die nachträgliche (anteilige) Kostenbelastung des Ingenieurs im Falle seines vor-fristigen Ausscheidens - abzielen. 24 2. [X.] besteht nicht - wie bei Annahme einer Unwirksam-keit der (Teil-)Erlassklausel in Ziffer 6 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages als sol-cher - darin, dass der Ingenieur unabhängig von der Dauer seines Verbleibs in der Prüforganisation der Klägerin verpflichtet wäre, dieser den vollen Betrag der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des von der Erlassklausel erfassten und hier streitge-genständlichen Drittels des [X.]s zusteht. Bei gebotener werten-der Betrachtung stellt sich die betroffene (Teil-)Erlassklausel als eine (formular-vertragliche) Entgeltregelung dar, die insgesamt auf eine befristete Bindung des 25 - 17 - Ingenieurs an die Prüforganisation der Klägerin abzielt, dabei nicht nach der Sphäre der Beendigungsgründe differenziert und deshalb unzulässig ist. Die Unwirksamkeit der Entgeltregelung betrifft nicht den (Teil-)Erlass als solchen, sondern seine Bedingungen, und führt deshalb zum Verlust des [X.]. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Falle, dass ein Arbeitgeber sei-nem Arbeitnehmer die von ihm finanzierten Ausbildungskosten kreditiert und den Erlass der "Darlehensschuld" ohne gebotene Differenzierung nach der Sphäre des die Auflösung begründenden Umstandes formularvertraglich davon abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Ablauf einer be-stimmten Bindungsfrist endet. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der [X.] von § 306a BGB nicht. Die Folge des Verlusts des Zahlungsanspruchs (gerichtet auf Vergütung, Erstattung oder Rückzahlung) ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer ver-traglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entge-gen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. 3. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei Unwirksam-keit einer formularmäßigen "[X.]", insbeson-dere bei einer zu langen Bindungsdauer, eine ergänzende Vertragsauslegung nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. [X.] [X.], 666, 668 Rn. 27 ff). Die Frage, ob auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine ergän-zende Vertragsauslegung hätte in Betracht kommen können, braucht, da hierzu 26 - 18 - jeder Sachvortrag fehlt und die Revision insoweit auch keine [X.] erhoben hat, nicht vertieft zu werden.

[X.]
[X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 11 C 853/07 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 S 11/08 -

Meta

III ZR 207/08

17.09.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. III ZR 207/08 (REWIS RS 2009, 1675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1675

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