Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. NotZ (Brfg) 15/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 2982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 15/13
vom

15. September 2014

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen
Anfechtung eines [X.] und
Verpflichtung zur Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter
Wöstmann, die Richterin von [X.], den Notar [X.] und die Notarin [X.]

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Kläger gegen die
Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21.
Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Die
Beschwerde der
Kläger
gegen die Streitwertfestsetzung
im Be-schluss vom 21.
Juli 2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da die Festset-zung des Streitwerts gemäß §
111g Abs.
3
1.
Halbs. [X.] unanfechtbar ist.

2.
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.
Juli 2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
1
Satz
1
[X.] in Verbindung mit §
52 GKG.

a) Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Wert für die Anfech-tung des [X.] vom 6.
März 2012 mit bis zu 400.000

Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger haben diese im Berufungszulassungs-verfahren die Abgabenfestsetzung in voller Höhe angegriffen und nicht etwa nur einen Teilbetrag davon zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht.
Sie haben sich auch inhaltlich
nicht nur teilweise gegen die Abgabenerhebung gewandt, sondern insbesondere
die Wirksamkeit der Abgabensatzung,
die Grundlage der Abgabenfestsetzung ist, in Frage gestellt. Gemäß §
111g Abs.
1 Satz
1 [X.] 1
2
3
-
3
-

i.[X.]. §
52
Abs.
3 Satz
1 GKG
ist die konkrete Höhe des angegriffenen [X.] der Beklagten maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. Die im [X.] Bescheid der Beklagten vom 6.
März 2013 festgesetzte [X.] haben die Kläger nicht benannt. Bei der vom Senat deshalb vorzunehmen-den Schätzung hat er sich an den vorläufigen Festsetzungen der Abgaben durch die Beklagte für die Monate September und November 2012 in Höhe von 30.378

hiervon ausgehend einen Jahresbetrag von bis zu 400.000

ngenommen.

b) Die [X.] von bis zu 10.000

auf Zulassung der Berufung wegen der begehrten
Feststellung zur
Möglichkeit, die
Beschäftigung eines fachkundigen Mitarbeiters zu beenden, bewegt
sich im unteren Bereich.

Galke
Wöstmann

v. [X.]

[X.]

Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
VA-Not 5/12 -

4

Meta

NotZ (Brfg) 15/13

15.09.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2014, Az. NotZ (Brfg) 15/13 (REWIS RS 2014, 2982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2982

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