Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2014, Az. NotZ (Brfg) 15/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 3928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 15/13
vom

21. Juli
2014

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen
Anfechtung eines [X.] und
Verpflichtung zur Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 113
Zum Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Notar-kasse.
[X.], Beschluss vom 21. Juli 2014 -
NotZ([X.]) 15/13 -
[X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 21. Juli
2014 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den
Richter
Wöstmann, die Richterin von [X.], den Notar [X.] und die Notarin [X.]

beschlossen:

Der Antrag
der Kläger,
die
Berufung gegen das Urteil des Notar-senats
des
[X.]s München
vom 5.
Juni
2013 [X.], wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 410.000

Gründe:

I.

Die Kläger sind zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene [X.] Notare. Die beklagte Notarkasse beschäftigt gemäß Art.
2 Abs.
2 ihrer Satzung (Amtliches Mitteilungsblatt der [X.] und der
Notarkasse
2006, [X.]) fachkundige Mitarbeiter, die sie den Notaren in ihrem Tätigkeitsbereich zur Dienstleistung zuweist.

1
-
3
-

Die Beklagte weist den einzelnen Notariaten [X.]n zu, wobei jede [X.] mindestens eine und höchstens zwei, jedes Doppelamt
mindestens zwei und höchstens vier Stellen erhält. Ob eine zweite [X.] zugewiesen wird, hängt entsprechend der Richtlinien, die der Verwaltungsrat der [X.] erlassen hat,
von der Zahl der im Notariat vorgenommenen Beurkundungen ab. Mit den etwa 800
von der [X.] beschäftigten fachkundigen Mitarbeitern können nicht alle [X.]n besetzt werden. Im Notariat (Doppelamt) der Kläger ist nur eine [X.] besetzt, seit die Beklagte eine weitere, den [X.] zugewiesene Mitarbeiterin
-
mit Zustimmung der Kläger
-
zum 1.
August 2012 einem anderen Notar zugewiesen
hat. Die Kläger wünschen die [X.] gewordenen Stelle. Gegen einen von der [X.] vorge-sehenen Mitarbeiter erhoben sie allerdings Bedenken, worauf die Beklagte von dessen Zuweisung an die Kläger absah.

Für die Überlassung fachkundiger Mitarbeiter müssen die Notare an die Beklagte einen [X.] entrichten, der jährlich in einer Abgabensat-zung festgelegt wird. [X.] betrug der [X.] für eine mit einem fachkundigen Mitarbeiter besetzte erste [X.] 1.900

im pro Mo-nat und für jede weitere besetzte [X.] 3.800

e-meinsamer Berufsausübung und Abrechnung nach der Beitragssatzung 1.900

als [X.] für eine erste [X.] je Notar galt. Konnte -
wie im Notariat der Kläger
-
nicht mindestens eine [X.] je Notar besetzt werden, so erstattete die Beklagte nach Maßgabe des §
15 ihrer Abgabensatzung 2012 einen Teil der Aufwendungen
des Notars für seine Hilfskräfte; gemäß den dazu vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien erhielten die Kläger ab August 2012 monatlich 1.330

2
3
-
4
-

Der [X.] reicht nicht aus, um die durch die Beschäftigung der fachkundigen Mitarbeiter entstehenden Kosten zu decken. Zur Deckung der restlichen Kosten und zur Finanzierung der weiteren Aufgaben erhebt die [X.] von den Notaren gemäß ihrer jährlichen Abgabensatzung eine Staffelab-gabe, deren Höhe sich nach der Höhe der dem Einzelnen im
jeweiligen Jahr zustehenden abgabepflichtigen Gebühren richtet. Der prozentuale Anteil des abzuführenden Betrags an den abgabepflichtigen Gebühren stieg im [X.] stufenweise bis zu einem Höchstsatz von 50
% an, der für abgabepflichtige Ge-bühren von mehr als 58.200

März 2013 setzte die Beklagte die [X.] der Kläger für das [X.] endgültig fest.

Die Beklagte weist den fachkundigen Mitarbeiter nur mit Zustimmung des betreffenden Notars zu.
Die Kläger möchten vor einer Zustimmung zur Zuwei-sung eines neuen fachkundigen Mitarbeiters Gewissheit darüber haben, dass sie sich ohne Einwilligung der
[X.] von dem Mitarbeiter trennen können. Ferner wenden sie sich gegen den Bescheid vom 6. März 2013, da sie die [X.] vor allem wegen der fehlenden Kostendeckung des [X.] für nichtig halten. Soweit für das Zulassungsverfahren noch von Bedeutung haben die Kläger in erster Instanz beantragt, den Bescheid vom 6.
März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie ohne Einwilligung des [X.]n die Beschäftigung eines zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiters [X.] können. Diesen Anträgen hat das [X.] nur insoweit ent-sprochen, als es festgestellt hat, dass die Kläger gegen die Beklagte einen [X.] auf Aufhebung der Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters haben, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkundigen Mitarbeiter die Voraussetzungen des §
626 BGB vorliegen und sie dies und die den wichti-gen Grund stützenden Umstände der [X.] so rechtzeitig mitgeteilt und 4
5
-
5
-

belegt haben, dass die Beklagte ihrerseits die Möglichkeit hat, ihr Arbeitsver-hältnis mit dem fachkundigen Mitarbeiter fristlos zu beenden.
Im Übrigen hat das [X.] die Klage, soweit sie Gegenstand des Zulassungsver-fahrens ist, abgewiesen.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6.
März 2013, mit dem die [X.] festgesetzt worden war, sowie gegen die
teilweise
Zurückwei-sung ihres Feststellungsantrags. Ihr angekündigter Berufungsantrag ist, was die Feststellungsklage anbelangt, darauf gerichtet -
weitergehend -
festzustellen, dass die Kläger ohne Einwilligung der [X.] die Beschäftigungspflicht eines zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiters auch dann beenden können, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkundigen Mitarbeiter die Vo-raussetzungen des §
626 BGB nicht vorliegen. Hilfsweise soll beantragt werden
festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte haben, den Verwaltungsakt aufgrund dessen ein fachkundiger Mitarbeiter
den Klägern zur Beschäftigung zugewiesen wurde, aufzuheben, um die von der [X.] be-hauptete Beschäftigungspflicht des fachkundigen Mitarbeiters
zu beenden und zwar auch dann, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkundi-gen Mitarbeiter die Voraussetzungen des §
626 BGB nicht vorliegen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn er zeigt keine Zulassungsgründe (§ 111d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) auf.
Entgegen der Auffassung der
Kläger
bestehen im Ergebnis weder ernstli-che Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
[X.]s (§
124 6
7
-
6
-

Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.]) noch stellen sich entschei-dungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.]).

1.
Feststellungsantrag

a) Der Feststellungsantrag der Kläger ist im Haupt-
und Hilfsantrag [X.] gerichtet, weitergehend festzustellen, dass die Beklagte die Zuweisung zu beenden hat
allein aufgrund der Entscheidung der Kläger, die Zuweisung been-den zu wollen,
und ohne dass die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen müssen.
Ein Zulassungsgrund besteht entgegen der Auffassung der Kläger nicht.

b) [X.] ist nicht deshalb zuzulassen, weil ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Se-nats vor, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzel-ner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis auch aus einem anderen Grund richtig ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 25.
November 2013 -
NotZ([X.]) 13/13, juris Rn.
8 mwN).

So liegt der Fall hier aber nicht. Das [X.] hat zu Recht dem vorbeschriebenen
Feststellungsbegehren
der
Kläger
nicht stattgegeben. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Weder endet die Pflicht der Kläger, den ihnen zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter zu beschäftigen, al-8
9
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7
-

lein aufgrund ihrer Erklärung, das Beschäftigungsverhältnis beenden zu wollen, noch haben sie einen Anspruch auf Beendigung bzw. Aufhebung der Zuwei-sung eines fachkundigen Mitarbeiters,
allein weil sie es wünschen.

aa) Nach §
113 Abs.
6 [X.] hat der Notar einen ihm von der
[X.]
zur Dienstleistung
zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter
zu beschäftigen. Ein Anspruch auf sofortige Beendigung einer Zuweisung ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 6 [X.], der lediglich
die Beschäftigungspflicht des Notars bezüglich des
ihm zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiters
bestimmt, nicht jedoch die Vor-aussetzungen für die
Beendigung einer Zuweisung regelt
(vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1966 -
NotZ 1/66, Umdruck S. 22 n.v. zu § 113 [X.]).

Die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters ist ein Verwaltungsakt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 113 Rn.
33 und 35). Dies folgt aus § 64a Abs. 1 [X.] i.[X.]. § 35 VwVfG bzw. § 113 Abs. 1 i.[X.]. Art.
1 Abs.
1, Art. 35
BayVwVfG.
Sie
erfolgt nur mit Zustimmung des Notars, was zwi-schen den Parteien unstreitig ist. Die Entscheidung über die Zuweisung von fachkundigen Mitarbeitern (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Juni 1966 -
NotZ 1/66, Umdruck S.
23
f., 25
n.v.) wie auch die Entscheidung über die Beendi-gung einer Zuweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juli 1969 -
NotZ 8/68, Umdruck
S.
12
ff., 17 n.v.; Art. 49 Abs. 1 VwVfG; Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG) stehen im pflichtgemäßen Ermessen der [X.]. Richtschnur
dieser Ermes-sensentscheidung sind die Interessen einer geordneten Rechtspflege (vgl. §§ 1, 4, 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10a Abs. 1 Satz 2 [X.]; Senatsbe-schluss vom 27.
Juni 1966 aaO S.
26). Zu berücksichtigen sind ferner die be-rechtigten Interessen des betroffenen Notars
wie
diejenigen der fachkundigen Mitarbeiter selbst
(vgl. Senatsbeschlüsse
vom 15.
Juli 1969 aaO S.
17
und
vom 27. Juni 1966 aaO S. 21
f., 28
f.). Der Notar als Adressat der Entscheidung 12
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8
-

über den Widerruf der Zuweisung hat dementsprechend grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf ist das Feststellungs-begehren der Kläger jedoch nicht gerichtet. Der von den Klägern uneinge-schränkt geltend gemachte Anspruch auf einen Widerruf besteht nur, wenn das Ermessen der [X.] auf Grund eines besonders gelagerten Sachverhalts auf "Null"
reduziert ist. Besondere Umstände, wie sie die Kläger aufzählen, nämlich das Vorliegen von Gründen, die eine Kündigung privater Angestellter rechtfertigen könnte, sowie persönliche Gründe
wie Krankheit oder betriebliche Erfordernisse sowie persönliches Fehlverhalten können im Einzelfall einen [X.] begründen, dass die Zuweisung durch die Beklagte aufgehoben wird. So liegt der Streitfall indes nicht. Die Kläger stützen den Anspruch auf Widerruf der Zuweisung, dessen Feststellung sie begehren, gerade nicht auf solche be-sonderen Umstände. Vielmehr soll festgestellt werden, dass die Beklagte allein aufgrund ihres Verlangens hin verpflichtet sein soll, die Zuweisung zu beenden. Eine solche Feststellung können sie nicht beanspruchen.

bb) Eine andere Beurteilung ist nicht aus verfassungsrechtlichen Grün-den geboten.

(1) Im Gegensatz zur Auffassung der
Kläger
verstößt es nicht gegen das Übermaßverbot, wenn dem Notar kein Recht auf jederzeitige Beendigung einer Zuweisung zugestanden wird. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
nur mit Zustimmung des Notars erfolgt. Dabei muss
es
für den Notar auf der Hand liegen, dass er sich von dem ihm von der [X.] zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter nicht ohne weiteres wieder trennen kann. Der Notar kann auch das Anstellungsverhältnis zu den von ihm eingestellten Mitarbeitern nur im Rahmen des Arbeitsrechts lösen. Soweit hin-sichtlich des fachkundigen Mitarbeiters ein Kündigungsgrund vorliegen sollte, ist 14
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dieser von der [X.] im Rahmen der Ermessenentscheidung über den [X.] der Zuweisung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt kann dem Notar im Einzelfall ein Anspruch auf Widerruf der Zuweisung zustehen. Darüber hinaus ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungspflicht und die mangelnde Möglichkeit, sich jederzeit von einem solchen zugewiesenen Mitarbeiter zu lösen, die Kehrseite des
Vorteils
ist, die mit der Beschäftigung der fachkundigen Mitarbeiter
verbunden ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es das Anstellungssystem der fachkundigen Mitarbeiter ermöglicht, dass ein Notar einen solchen Mitarbeiter zu einem begrenzten und unter den tatsäch-lichen Kosten liegenden Beitrag beschäftigten kann. Damit
können auch Notare mit geringem Einkommen einen so hoch qualifizierten
und ausgebildeten fach-kundigen Mitarbeiter
beschäftigen, auch wenn die erforderlichen weit darüber liegenden Lohnkosten von ihm nicht bezahlt werden können. Das Anstellungs-system der fachkundigen Mitarbeiter liegt auch im Interesse dieser Notariatsbe-diensteten, die wirtschaftlich nicht auf die Möglichkeiten der einzelnen Notare, deren Leistungsfähigkeit sehr verschieden und teilweise recht gering sein kann und vor allem auch historisch gewesen war, angewiesen sind, sondern den starken und wirtschaftlich sicheren Rückhalt der Notarkasse als einer
Einrich-tung der Gesamtheit der Notare haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Juni 1966 aaO S.
21). Dieses System gewährleistet auch, dass bei frei werdenden Stellen die Geschäftsstelle mit einem qualifizierten Mitarbeiter besetzt ist, der eine Kontinuität wahren kann, damit ein neu bestellter Notar mit geringeren Hindernissen
die Stelle übernehmen kann. Darüber hinaus gewährleistet es ein hohes Ausbildungsniveau der Mitarbeiter, die ein einzelner Notar jedenfalls nicht immer in dem Umfang gewährleisten könnte. Die Notare haben den Vor-teil, dass sie jeweils Mitarbeiter aus diesem Pool hochqualifizierter und
ausge-bildeter Angestellter haben. Im Übrigen gewährleistet das System auch, dass die [X.]n mit einem Einkommen ausgestattet werden können, -
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-

das
ihrerseits der Integrität dieser Mitarbeiter dient. Gerade wirtschaftlich schwache Notare könnten nur geringere Einkommen
zahlen, was zur Folge ha-ben könnte, dass [X.] Nebenbeschäftigungen aufnehmen, um den von ihnen gewünschten wirtschaftlichen Standard zu erreichen, was s[X.]seits
vom [X.] Publikum als mit dem [X.] nicht zweifelsfrei vereinbar angesehen werden könnte. Im Übrigen gewährleistet das System, dass auch in Gebieten, die von den Angestellten nicht als bevorzugt angesehen werden, wie z.B. in ländlichen Gegenden mit wenig Infrastruktur, gleichwohl hochqualifizierte Mitarbeiter den Notaren zur Verfügung gestellt werden können. Diese Vorteile rechtfertigen es, dem Notar die Beschäftigungspflicht aufzuerle-gen und die Entscheidung über den Verbleib des fachkundigen Mitarbeiters
in das Ermessen der [X.] zu stellen, soweit dieses Ermessen nicht von vornherein auf null reduziert ist, weil etwa die Kündigungsgründe nach §
626 BGB vorliegen im Verhältnis zum fachkundigen Mitarbeiter.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit gewahrt.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, im Ge-gensatz zur Auffassung des [X.]s sei nicht auf die [X.] nach §
626 BGB abzustellen, sondern auf die nach §
314 BGB, greift dies nicht durch. Die getroffene Feststellung ist nicht Gegenstand des
be-absichtigten
Berufungsverfahrens und der Hinweis auf §
314 BGB führt nicht dazu, dass eine generelle Kündigungsmöglichkeit unbeschadet des Vorliegens weiterer Gründe besteht. Auch nach §
314 BGB müsste die Weiterbeschäfti-gung unzumutbar sein, was im Rahmen der Ermessensausübung auch zu einer Ermessensreduzierung auf null führen kann. Eine voraussetzungslose [X.] zur Kündigung ergibt sich aus der Vorschrift nicht.

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11
-

(2)
[X.] der
Kläger auf ihre

in den Schutzbereich der Berufs-freiheit (Art. 12 GG) -
in der Ausprägung als Freiheit der Berufsausübung -
fal-lende Organisationshoheit in ihrem Büro bleibt ohne Erfolg. Aus diesem Ge-sichtspunkt
kann
eine jederzeitige [X.] hinsichtlich der [X.] eines fachkundigen Mitarbeiters
nicht hergeleitet werden.
Dabei ist im Blick zu behalten, dass dem
Notar nur mit seiner Zustimmung der fachkun-dige Mitarbeiter zugewiesen wird. Soweit organisatorische Gründe eine Weiter-beschäftigung bei dem betreffenden Notar als nicht sinnvoll erscheinen lassen, kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung der [X.] berücksich-tigt werden und nach einer Abwägung, die die Belange einer geordneten vor-sorgenden Rechtspflege und die berechtigen Interessen des fachkundigen [X.] einbezieht,
gegebenenfalls zu einem Widerruf
der Zuweisung führen.

cc)
Das Feststellungsbegehren der Kläger wird nicht durch das Recht der [X.] gestützt.

(1)
Die Kläger können das
von ihnen beanspruchte Recht, die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
ohne weiteres zu beenden,
nicht aus Art.
45 [X.] und der danach gewährten Freizügigkeit der Arbeitnehmer herleiten. Sie machen insoweit geltend, wegen der Zuweisung eines fachkundigen Mitarbei-ters
gegebenenfalls einen Unionsbürger entlassen zu müssen oder einen [X.] nicht einstellen zu können.

Der Einwand der Kläger greift nicht durch. Art.
45 [X.] gewährt den Klägern kein Recht zur grundlosen Beendigung einer Zuweisung eines fach-kundigen Mitarbeiters. Schon die Prämisse der Kläger ist nicht zutreffend, dass sie wegen der Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
einen [X.] gegebenenfalls als privat Angestellten entlassen müssten oder einen von ihnen 17
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-
12
-

gewünschten [X.]
nicht einstellen könnten. Da die Notare die Mitarbeiter durch die Beklagte nicht gegen ihren Willen zugewiesen erhalten, kann die [X.], einen
eigenen Angestellten
deshalb entlassen zu müssen, von [X.] nicht eintreten. Da
die Beklagte
bereit ist,
[X.] als fachkundige Mit-arbeiter
einzustellen, ist es
möglich, dass den
Klägern ein
Unionsbürger als fachkundiger Mitarbeiter
zugewiesen wird, so dass eine Diskriminierung von Unionsbürgern gegenüber Inländern nicht zu befürchten ist.

Abgesehen davon liegt aber auch schon vom Ansatz her keine [X.] im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor. Voraussetzung des Art.
45 [X.] ist
eine mindestens mittelbare Diskriminierung. Das verlangt, dass die Regelung sich ihrem Wesen nach eher auf [X.] Arbeit-nehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die [X.] besteht, dass
die [X.]n
Arbeitnehmer besonders benachteiligt
werden. Dabei müssen die [X.]n Arbeitnehmer nicht nur "im [X.]"
oder zumindest "ganz überwiegend"
betroffen sein; es genügt,
dass die betreffende Vorschrift geeignet ist,
eine solche Wirkung hervorzurufen. [X.] sind insbesondere all diejenigen unterschiedslos anwendbaren Vorschriften verboten, die von inländischen Arbeitnehmern leichter erfüllt werden können als von [X.]n Arbeitnehmern (vgl. [X.], [X.] 2007, 1099, 1101 zu Art.
39 EG; [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4.
Aufl., [X.] Art.
45 Rn.
47).

Ausgehend von diesem Maßstab ist keine Diskriminierung von [X.]n durch die Zuweisung von fachkundigen Mitarbeitern
an
die Notare im Bereich der [X.] festzustellen. Die unter Umständen eintretenden Nachteile für andere Arbeitnehmer des jeweiligen Notars oder Bewerber betref-fen sowohl Inländer als auch [X.] Unionsbürger. Dabei ist auch zu 21
22
-
13
-

erkennen, dass die
[X.]n
Arbeitnehmer
in einer intensiveren Weise betroffen sind. Insbesondere liegt keine Differenzierung hinsichtlich der Staats-angehörigkeit vor. Da Inländer wie
[X.]
Unionsbürger in gleicher Weise betroffen sind, haben die Kläger keine Diskriminierung im Sinne des Art.
45 [X.] dargelegt. Abgesehen davon könnte eine sich im Einzelfall erge-bende mittelbare Diskriminierung im Rahmen der Ermessensentscheidung der [X.] hinsichtlich der Beendigung einer Zuweisung berücksichtigt werden. Ein Recht auf Beendigung
der
Zuweisung unabhängig von sonstigen Gründen allein aufgrund eines Verlangens
der Kläger ist aus Art.
45 [X.] nicht abzulei-ten.

(2)
Soweit die Kläger ferner
einen Verstoß gegen Art.
49 [X.] ([X.]) geltend
machen, kann das
ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein grenzüber-schreitender Bezug vorhanden ist. Die sogenannte Inländerdiskriminierung ist von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. [X.]/Ruffert-Römer, UV/[X.], 4.
Aufl., Art.
49 [X.] Rn.
6 mwN). Zwar würde
die Niederlassungsfreiheit durch eine versteckte, indirekte Diskriminierung
verletzt. Die Feststellung einer solchen versteckten, indirekten
Diskriminierung verlangt, dass die mitgliedstaatliche Re-gelung sich besonders zum Nachteil der [X.] auswirkt. Eine [X.] kann deshalb vorliegen, wenn festgestellt werden
kann, dass sich eine bestimmte mitgliedstaatliche Regelung statistisch häufiger bei [X.]n nachteiliger auswirkt als bei Inländern (vgl. [X.]/Ruffert-Römer, aaO, Art.
49 [X.] Rn.
20 mwN; vgl. auch [X.], [X.], 454 zu Art.
48 Abs.
2 EWG-Vertrag).

Im vorliegenden Fall haben die Kläger bereits nicht dargelegt, dass eine solche [X.]diskriminierung jedenfalls mittelbar oder versteckt vorliegt. 23
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14
-

Die Möglichkeit
für Leiharbeitsunternehmen,
den Notaren im Bereich der [X.]n Leiharbeiter auf vergleichbarem
juristischen
Niveau anzubieten,
ist nicht für [X.] erschwert,
sondern genau
in gleicher Weise auch für inländi-sche Leiharbeitsunternehmen, unbeschadet der Frage, ob es überhaupt einen entsprechenden Markt dafür gibt und unbeschadet der Frage, ob eine solche Diskriminierung angesichts überwiegender öffentlicher
Belange einer geordne-ten Rechtspflege gerechtfertigt sein könnte. Aus Art.
49 [X.] können die Klä-ger deshalb nicht ein Recht zur
jederzeitigen Beendigung der Zuweisung auf bloßes Verlangen hin
herleiten.

(3)
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Zuweisung der fachkun-digen Mitarbeiter
verstoße gegen die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über Leiharbeit (Amtsblatt der [X.] L 327/9 vom 5.
Dezember 2008). Dabei kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der
Richtlinie überhaupt das
System der Zuweisung von fachkundigen Mitarbeitern
an die Notare durch die Beklagte [X.], ist es doch nach Art.
2 der Richtlinie
ihr Ziel, für den Schutz der [X.] zu sorgen,
um die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, in dem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von [X.] wird. Die Kläger möchten jedoch aus dieser zum Schutz der Leiharbeit-nehmer erlassenen
Richtlinie ein Recht ableiten, die Zuweisung der fachkundi-gen Mitarbeiter
jederzeit ohne Grund beenden zu können. Sie verlangen eine Schlechterstellung der ihnen
zur Dienstleistung zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter, was vom Ziel der Richtlinie bereits vom Ansatz her nicht erfasst ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Richtlinie
nicht das von
den
Klägern bean-spruchte
Recht zur sofortigen Beendigung der
Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters. Gemäß Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaa-ten die Sanktionen
fest, die im Falle eines Verstoßes gegen die [X.]
-
15
-

chen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden und tref-fen die erforderlichen Maßnahmen,
um
deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen nach Art.
10 Abs.
2 Satz
2 der Richtlinie wirksam, [X.] und abschreckend sein. Die Richtlinie sieht damit keine eigenen Sanktionen vor, sondern überlässt deren Auswahl den
Mitgliedstaaten. Die Auswahl wirksamer,
angemessener
und abschreckender
Sanktionen
gegen die Vorschriften der Richtlinie ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte (vgl. [X.] ZIP 2014, 437, 441). Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus kann deshalb für die Kläger nicht das Recht aus der Richtlinie abgeleitet werden, sie könnten zu Lasten der ihnen
zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter
jederzeit die Beendigung der Zuweisung verlangen.

(4) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das [X.], mit dem der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/104/EG des [X.] und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit
in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen, haben sie ebenfalls
keinen Erfolg. Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind auf die Zuweisung fachkundiger Mitarbeiter durch die Beklagte an die Notare nicht an-wendbar. Es handelt sich dabei
um ein in §
113 [X.] gesetzlich vorgesehe-nes und gebilligtes Leiharbeitsverhältnis, das
nach §
113 Abs.
19 [X.] den autonomen Regelungen des Satzungsrechts der [X.] als Lex specialis unterliegt und für die das allgemeine [X.] deshalb nicht gilt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
113 Rn.
33). [X.] benötigt die Beklagte auch keine Erlaubnis nach
§
1 Abs.
1 Satz
1 AÜG.

26
-
16
-

2.
Anfechtungsklage

Auch bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der [X.] vom 6.
März 2013, mit der die [X.] festgesetzt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Der angefochtene Bescheid vom 6.
März 2013, durch den die von den Klägern für das [X.] geschuldete [X.] endgültig festgesetzt worden ist, ist rechtmäßig.

a) Die Festsetzung der [X.] im angefochtenen Bescheid beruht auf gesetzlicher
und satzungsmäßiger
Grundlage. Sie berührt
zwar den Schutzbereich des Art.
12 GG ([X.] 111, 191, 213
f.), ist jedoch verfas-sungsrechtlich unbedenklich (vgl. [X.] 111, 191, 224; Senatsbeschluss vom 25.
April 1994 -
NotZ 8/93, [X.]Z 126, 16, 31).

b) Die von den Klägern im Hinblick
auf die in den [X.] enthal-tenen Anteile für die
Finanzierung der Zuweisung von fachkundigen Mitarbei-tern
vorgebrachten
Einwände
greifen nicht durch.

aa) Soweit die Kläger geltend machen, das Abstellen auf [X.] bei der Zuweisung sei nicht "gerecht", weil diese Zahlen manipulierbar seien und nicht zwingend auf ein höheres Einkommen des jeweiligen Notars schlie-ßen ließen, bleibt dies ohne Erfolg.

27
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30
31
32
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17
-

Der Senat hat dazu bereits ausgeführt, dass die Zahl der [X.] auf jeden Fall einen zuverlässigen, weil auf objektiver Grundlage beru-henden Maßstab bildet im Gegensatz zur nur schwer zu beurteilenden
Schwie-rigkeit der einzelnen Geschäfte, über welche die Auffassungen
oft auseinan-dergehen werden.
Auch wenn die Anzahl der Urkundsgeschäfte keine Ideallö-sung darstellt, so ist ein besserer
und angemessenerer
Verteilungsmaßstab nicht erkennbar.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser typisierende Maß-stab durch manipulierte Zahlen als solcher infrage stünde,
bestehen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Juni 1966 -
NotZ 17/66, S.
22
f.).
Die
Notare unter den Generalverdacht der Manipulation zu stellen, wird ihrer Stellung als [X.] nicht gerecht.

bb) Die Kläger rügen weiter, bei der Zuweisung eines
fachkundigen [X.]
werde ein nicht kostendeckender Regelbeitrag erhoben und die zu-sätzlichen [X.] auf alle Notare umgelegt, die diese über die [X.] bezahlten. Die Erstattung für nicht in Anspruch genommene Regel-stellen werde nicht in Höhe des vollen Kostenbeitrags durchgeführt und die Er-stattung beruhe auch nicht auf einer Satzung. Das kann der Anfechtung des Bescheids über die [X.] jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erhe-bung eines Regelbeitrags für die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
durch die Beklagte verletzt die Rechte der Kläger nicht. Sie selbst führen aus, dass die -
scil. über die [X.] finanzierte -
nicht kostendeckende Ein-forderung eines Regelbeitrags für eine [X.] die jeweiligen Notare, so die Stelle besetzt ist, begünstigt. Der [X.] begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.
Die Beklagte kann
nach §
113 Abs.
4 Satz
2 Nr.
1 [X.] fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbe-

33
34
-
18
-

reich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Die Zuweisung der fachkundigen Mitarbeiter dient den Belangen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Auf diesem Gebiet erwerben die Mitarbeiter besondere Fachkun-de in einer mehrjährigen, an die Fachangestelltenausbildung anschließenden Ausbildung, die mit einer eigenen Prüfung abschließt. Dies setzt den fachkundi-gen Mitarbeiter instand, den Notar bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu [X.].
Regelmäßig verbleibt der fachkundige Mitarbeiter an der [X.] und wird dem Amtsnachfolger zugewiesen. Das stellt eine im Interesse der [X.] Bevölkerung erwünschte Kontinuität an solchen [X.]n sicher, deren Inhaber häufig wechseln. Die abgabenfinanzierte Zuweisung [X.] auch den Notaren, die umsatzschwache Stellen innehaben, die [X.] durch hochqualifizierte Mitarbeiter ([X.] aaO § 113 Rn. 33
f.). Dass die Notare sich aufgrund der [X.] entsprechend ihres wirtschaftlichen Erfolges unterschiedlich an den Kosten der [X.]
beteiligen müssen, ist

-
wie bereits ausgeführt
-
verfassungsrechtlich unbedenklich und
beruht auf §
113 [X.] i.[X.]. den Satzungen der [X.]. Dass die Erstattung der [X.] für nicht besetzte [X.]n nicht auf
einer
Satzung sondern auf Verwaltungsübung beruht, rechtfertigt nicht die Anfechtung der [X.]. Bei den Erstattungsregelungen handelt es sich grundsätzlich um für die Notare günstige
Regelungen. Dass
die Notare mit nicht besetzten [X.]n die [X.] nicht in vollem Umfang erstattet erhalten, stößt ebenfalls nicht auf Bedenken, da es auf der Hand liegt, dass
neben den zu zahlenden Gehältern weitere Verwaltungskosten anfallen, die unabhängig von der Zuweisung im Ein-zelfall sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass unabhängig von der Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
eine geringe Kostenbeteiligung vorgesehen ist.

-
19
-

Soweit die Kläger geltend machen, dass einige Notare zwei Stellen hät-ten
und insoweit einen besonderen Vorteil gegenüber den anderen Notaren erhielten, greift auch dies nicht durch. Die
Einrichtung der
zweiten
Stelle
richtet sich nach der Zahl der Urkunden. Soweit ein höheres Urkundenaufkommen vorliegt, wird damit
regelmäßig ein höheres Gebührenaufkommen verbunden sein. Selbst wenn dies nicht regelmäßig und zwingend so sein muss, so bleibt es jedoch im Rahmen der dem Satzungsgeber eingeräumten Einschätzungsbe-fugnis, in typisierender Betrachtungsweise eine höhere wirtschaftliche [X.] eines
Notars anzunehmen, der sich im Rahmen der [X.] in größerem Umfang an den Kosten zu beteiligen hat.

cc) Ohne Erfolg bleibt
auch der Versuch der Kläger,
aus der Rechtspre-chung des [X.]
([X.] 97, 332)
zu Kindergartenge-bühren die Rechtswidrigkeit
der [X.]
abzuleiten. Soweit die Einnah-men aus der [X.] dazu verwandt werden, die durch die Beschäftigung der fachkundigen Mitarbeiter entstehenden Kosten zu decken, handelt es sich der Sache nach um eine Sonderabgabe, die keinem anderen Abgabetypus zu-geordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
April 1994 -
NotZ 8/93, [X.]Z 126, 16, 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
113 Rn.
63). Die Abgabe ist insbesondere keine Gebühr, da sie -
anders als der [X.]
-
unabhängig von einer individuell zurechenbaren öffent-lichen Leistung erhoben wird. Aber auch nach dem Gebührenrecht gibt es kein verfassungsrechtliches Gebot, dass die erhobenen Gebühren immer kostende-ckend sein müssen ([X.] 97, 332, 345).

35
36
-
20
-

dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß ge-gen Art.
49 [X.] oder die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 19.
November 2008 vor. Wie bereits ausgeführt,
ist durch die Zuweisung der fachkundigen Mitarbeiter
keine Diskriminierung von [X.]n gegeben. Im Übrigen würde im vorliegenden Fall die Anfech-tung des [X.] ausgehend von der Argumentation der Kläger die Diskriminierung verschärfen, da sie ihre Beitragslast verringern und damit den nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Vorteil gegenüber [X.]n vergrößern
würde. Ausgehend vom Standpunkt der Kläger
müsste vielmehr der Beitrag für die fachkundigen Mitarbeiter
höher sein, als er jetzt ist. Im Übrigen berufen sich die Kläger insoweit auf die zum Schutz anderer [X.] geschaffenen europarechtlichen Normen. Diese schützen jedoch nicht sie als begünstigte [X.] solchen behaupteten Diskriminierung. Sie werden
insoweit in ihren Rechten nicht berührt.

3.
Es stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.]). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Senatsrechtsprechung und die-jenige des [X.] und des Gerichtshofes der [X.] bereits vorgezeichnet. Eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] nach Art.
267 [X.] im Hinblick auf die europarechtlichen Fragen bestehen nicht. Soweit sich dieser Beschluss mit Unionsrecht befasst, ist dessen Auslegung aufgrund von Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der [X.] hinreichend klar ([X.], NJW 1983, 1257).
Es handelt sich auch nicht um eine Sache, die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
i.[X.]. § 111d Satz 2 [X.]).

37
38
-
21
-

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g Abs.
1 [X.] er-folgt.

Galke

Wöstmann
von [X.]

[X.]
Brose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2013 -
VA-Not 5/12 -

39

Meta

NotZ (Brfg) 15/13

21.07.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2014, Az. NotZ (Brfg) 15/13 (REWIS RS 2014, 3928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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