Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2019, Az. 27 W (pat) 554/18

27. Senat | REWIS RS 2019, 7952

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Rehberg Resort" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 009 482.8

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 18. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] – Markenstelle für Klasse 43 – hat mit Beschluss vom 21. August 2018 durch eine Angehörige des gehobenen Dienstes die Anmeldung der Bezeichnung

2

[X.] Resort

3

als Wortmarke für die Dienstleistungen

4

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen;

5

Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Menschen; Gesundheitspflege für Tiere; Schönheitspflege für Tiere; landwirtschaftliche Dienstleistungen; gartenwirtschaftliche Dienstleistungen; forstwirtschaftliche Dienstleistungen

6

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen, weil sie freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei.

7

Zur Begründung ist ausgeführt: Der angemeldete Markenbegriff „[X.] Resort“ bestehe aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Menschen, nämlich der Art und Bestimmung der versagten Dienstleistungen dienen könnten. Denn diese Bezeichnung weise in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen, die sich auf das Gebiet der Verpflegung und Beherbergung von Gästen, auf medizinisch/tiermedizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Mensch und Tier sowie auf land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen konzentrierten, beschreibend auf ein Etablissement hin, dessen geografische Lage sich im [X.] im Gelände der ehemaligen [X.] der Stadt [X.], Ortsteil [X.], befänden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin vermute der angesprochene [X.] – das seien vorliegend neben den mit der Erbringung der Dienstleistungen befassten Kreisen, also z. B. medizinischem Fachpersonal, auch die Abnehmer der Dienstleistungen, also ganz allgemein alle Speise- und Übernachtungsgäste und die Gäste im Schönheits- und Spa-Bereich – unter dem Begriff „Resort“ nicht ausschließlich einen Freizeitpark oder ein Sportgelände, denn dieser Begriff habe sich längst auch als Hotelbezeichnung in vielen Urlaubsprospekten etabliert. Da der Verkehr ein Zeichen immer in Verbindung mit den so gekennzeichneten Dienstleistungen betrachte, läge ein anderes Verständnis nicht nahe. Die angemeldete Wortkombination lasse auch keinen Raum für eine vom Inhalt der Dienstleistungen wegführende Interpretation in Richtung auf verschwommene, unklare Deutungsmöglichkeiten, sondern stelle sich gerade in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen als einen verständlichen Sachhinweis in Verbindung mit einem geografischen Herkunftshinweis dar. Damit fehle der Anmeldemarke auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

8

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. August 2018 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 24. September 2018 beim [X.] eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die [X.] in Höhe von 200 € wurde mittels Überweisung am 12. September 2018 gezahlt.

9

Die Beschwerdeführerin trägt vor: Die Anmeldemarke sei weder freihaltungsbedürftig, noch fehle ihr das Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Da Personennamen von Haus aus kennzeichnungskräftig seien, sei das zusammengesetzte Zeichen selbst dann, wenn man mit der Markenstelle der Bezeichnung „Resort“ einen feststehenden Begriffsinhalt zuordne, von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, denn der Verkehr sei es gerade bei Hotels gewohnt, dass dem Begriff „Hotel“ der Name des Unternehmensträgers vorangestellt werde, wie die Beispiele „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ zeigten. Daher werde der Verkehr in dem Bestandteil „[X.]“ in der Anmeldemarke entweder den unterscheidungskräftigen Namen des Unternehmensträgers erkennen oder zumindest davon ausgehen, es handele sich bei „[X.]“ um den Namen des oder der Inhaberin, der Inhaberfamilie oder der Unternehmensgruppe, die das Resort betreibe. Die gegenteilige Auffassung der Markenstelle, nämlich dass die beworbenen Dienstleistungen in einem Etablissement angeboten würden, das sich im [X.], genauer im Gelände der ehemaligen [X.] der Stadt [X.], Ortsteil [X.], befinde, unterstelle den beteiligten [X.]en spezifische Kenntnisse, die tatsächlich nicht oder nur ganz ausnahmsweise bestünden. Neben der Kenntnis dieser früheren Klinik müssten sie dann nicht nur eine gedankliche Verknüpfung mit der ehemaligen [X.]-Klinik, sondern auch mit derem Gelände im [X.] herstellen. Mit dieser Argumentation wäre auch die Eintragung der Marke „[X.]“ nicht möglich, da die [X.]e dann annehmen müssten, dass es sich um ein Hotel handele, das an der Stelle des früheren [X.] errichtet worden sei, so dass diese Marke allein den Ort der Dienstleistung beschreibe. Schließlich habe nach den Ausführungen der Markenstelle der Markenteil „Resort“ keinen feststehenden Begriffsinhalt, denn welches Angebot ein Freizeitpark, ein Sportgelände oder ein Hotel anbiete, könne der Verkehr dem Begriff nicht entnehmen. Erst recht gelte das für die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44. Aus den vorstehenden Gründen sei die Anmeldemarke auch nicht freihaltungsbedürftig. Sie sei daher im Markenregister einzutragen.

Die Beschwerdeführer beantragt wörtlich,

den Beschluss der Markenstelle vom 21.08.2018 aufzuheben und die Marke „[X.] Resort“ für die folgenden Dienstleistungen einzutragen:

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen;

Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Menschen; Gesundheitspflege für Tiere; Schönheitspflege für Tiere; landwirtschaftliche Dienstleistungen; gartenwirtschaftliche Dienstleistungen; forstwirtschaftliche Dienstleistungen.

II.

A. Die Beschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, da die Beschwerdeführerin keinen (Hilfs-)Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet, ist nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das [X.] der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung zumindest nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] versagt, so dass es auf die weitere Frage, ob sie auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, nicht mehr ankommt.

1. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, weil sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz 32] – [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] – [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die hinreichend eng mit den beanspruchten Dienstleistungen in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 – [X.]) und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] – [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] – [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] – [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] – [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] – SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] – BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] – CELLTECH).

2. Wie sich aus den der Beschwerdeführerin vom Senat mit Verfügung vom 22. Februar 2019 übersandten Belegen ergibt, handelt es sich beim [X.] „[X.]“ um eine mögliche geografische Herkunftsangabe und beim weiteren Bestandteil „Resort“ um die allgemeine Angabe der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen, die in einem hierfür geeigneten Geschäftsbetrieb angeboten werden können.

a) Der Markenteil „[X.]“ ist die Bezeichnung mehrerer inländischer Ortsteile oder [X.] (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). Danach bezeichnet es jeweils die Ortsteile von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] (Gemeinde im [X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]), von [X.] ([X.], [X.]) und von [X.] ([X.], [X.]). Daneben ist es der Name folgender [X.]: im [X.] nördlich von [X.] ([X.], [X.]), im [X.] in der [X.] bei [X.] (Landkreis [X.], [X.]), im [X.] nördlich von [X.] ([X.]kreis, [X.]), im [X.] südöstlich von [X.] ([X.], [X.]), im [X.] bei [X.] ([X.], [X.]), im [X.] bei [X.] ([X.], [X.]), im [X.] bei [X.] ([X.], [X.]), im [X.] ostnordöstlich von [X.] ([X.], [X.]), nordwestlich von [X.] ([X.], [X.]) und in der [X.] ([X.]) bei [X.] ([X.], [X.]). Insoweit besteht – was für ein Freihaltungsbedürfnis bereits ausreicht – die Möglichkeit, dass dieser Markenteil als bloße Angabe des geografischen Ortes, an welchem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten werden, verstanden wird. Hierfür spricht besonders, dass die Dienstleistungen in Klasse 43 und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Klasse 44 sehr häufig nach dem Ort bezeichnet werden, an dem sie erbracht werden, insbesondere wenn es sich um touristisch bedeutsame Orte handelt (zu denen [X.] von Haus aus gehören).

Dass das Wort „[X.]“ verschiedene geografische Orte bezeichnet, beseitigt seine Eignung als geografische Angabe ebenso wenig wie der Umstand, dass dieses Wort daneben auch als Familienname Verwendung findet (vgl. die mit Verfügung vom 22. Februar 2019 übersandten Nachweise bei https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]): Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht, wie sich aus der Formulierung „… dienen können“ am Ende des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, für die Bejahung eines [X.] bereits die bloße Möglichkeit aus, dass eine Angabe als Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt. Da diese Möglichkeit auch bei einer Mehrdeutigkeit besteht, spielt diese für den [X.] ebenfalls keine Rolle (vgl. [X.] [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] – [X.]). Aus diesem Grund gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 auf den Hinweis des Senats vom 22. Februar 2019 an den rechtlichen Vorgaben für eine Feststellung des [X.] vorbei.

kann, ohne dass es darauf ankäme, ob ein bestimmter Betrieb diese Dienstleistungen auch tatsächlich anbietet. Dass Resorts die von der vorliegenden Markenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen grundsätzlich anzubieten pflegen, hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

c) Die Zusammenfügung beider für sich genommen beschreibender [X.]e weist keine Besonderheiten auf, welche den Verkehr nach der oben genannten Rechtsprechung von der bloßen Aufzählung der beiden vorbeschriebenen Angabe möglicher Merkmale der so gekennzeichneten Dienstleistungen, für welche vorliegend Markenschutz beansprucht wird, wegführen könnten. Die Kombination eines möglichen geografischen Ortes mit der beschreibenden Angabe von dort angebotenen Dienstleistungen erschöpft sich vielmehr in dieser bloßen Verbindung zweier möglicher Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010, [X.]. 27 W (pat) 203/09 – [X.]; Beschluss vom 9. Dezember 2014, [X.]. 27 W (pat) 530/14 – [X.]; Beschluss vom 24. November 2015, [X.]. 29 W (pat) 15/13 – [X.] EUROPA CITY; sämtliche vorgenannten Entscheidungen abrufbar unter www.juris.de). Insbesondere ist sie nicht mit Kombinationen von Angaben vergleichbar, bei denen es sich um besondere Gebäudebezeichnungen handelt (vgl. hierzu Eichelberger in: Kur/v. [X.]/[X.], 16. Edition, Stand 14.01.2019, § 8 Rn. 329 f. m. w. N.; s. a. [X.], [X.], 496 – [X.]). Etwas Anderes vermochte auch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2019 hierfür vorgetragen hat, eine solche Veränderung ergebe sich daraus, dass beim Publikum der Eindruck entstehe, dass es sich bei dem [X.] „[X.]“ um den Namen des Inhabers handeln könne, übersieht sie, wie oben bereits ausgeführt wurde, dass bereits der Umstand, dass es sich vorrangig um eine geografische Angabe handelt, ein Freihaltungsbedürfnis begründet. Von der Zusammenfügung der beiden möglichen, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Teile hinweg würde das Publikum nur dann geführt, wenn die Angabe des geografischen Ortes, an welchem sich ein Resort oder ein Hotel befindet, in der hier relevanten Branche so gut wie ungebräuchlich und stattdessen die Angabe des Namens des Besitzers überwiegend üblich wäre. Davon kann aber keine Rede sein, vielmehr ist es allgemein bekannt, dass der Name der Landschaft oder des Ortes, in welchem sich das Hotel oder der Resort befindet, in die Bezeichnung von [X.] sehr häufig mit aufgenommen wird, weil es sich hierdurch von ähnlichen Bezeichnungen an anderen Orten abhebt und damit gleichzeitig besonders das an diesen Orten oder Landschaften interessierte Publikum werbend bereits in der Betriebsbezeichnung ansprechen kann.

3. Da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, wonach Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben können, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – [X.]; [X.], 680, 681 Rn. 35, 36 – [X.]), hat das [X.] die angemeldete Bezeichnung bereits aus diesem Grund zutreffend von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die weitere Frage, ob der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, kommt es mithin nicht mehr an. Da die Entscheidung des [X.] somit im Ergebnis sich als zutreffend erweist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

B. Für eine Kostenentscheidung nach § 71 [X.], insbesondere für eine Rückzahlung der [X.], besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.].

Meta

27 W (pat) 554/18

18.04.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2019, Az. 27 W (pat) 554/18 (REWIS RS 2019, 7952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7952

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