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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 85/13
vom
9. Dezember 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.
Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter [X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21.
Mai 2013 und der Beschluss des [X.] vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem
Landkreis M
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
zur [X.]: Senat, Beschluss vom 17.
September 2014
[X.], juris Rn. 4 f.).
1
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3
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Auf die [X.] vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
321 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 21.05.2013 -
4 [X.] -
Meta
09.12.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. V ZB 85/13 (REWIS RS 2014, 633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 633
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