Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. V ZB 21/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5519

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 21/14
vom
15. Mai 2014
in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und [X.], die Richterin
Dr.
[X.] und [X.]
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schwalmstadt
vom 3.
Dezember
2013
und der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 30.
Dezember
2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5

Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2013
gegen den Betroffenen, einen jordanischen
Staatsangehörigen, Haft zur
Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 2.
Januar 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die 1

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Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.
Nach Auffassung des [X.] ist die Anordnung der [X.] rechtmäßig gewesen. Insbesondere liege ein ausreichender und damit zulässiger Haftantrag vor.
Zwar sei
dem Betroffenen der Haftantrag vor Beginn der Anhörung nicht ausgehändigt worden. Dieses Versäumnis sei aber nachgeholt worden, weil Antrag und [X.] dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandt worden seien. Mit den daraufhin erhobenen Einwendungen habe sich bereits das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auseinandergesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG
ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010

[X.], [X.] 2010, 359, 360). Sie ist auch im Übrigen zulässig
und hat in der Sache Erfolg.
1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung schon
deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil
es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.], zu 2
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der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen.
Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das
Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende
Land
üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., Senat, Beschlüsse
vom 29. November 2012

[X.]/12, [X.] 2013, 157 Rn. 11 f.; vom 5. Mai 2012

[X.], [X.] 2012, 225 Rn. 9 f.
und
vom 27. Oktober 2011

[X.], [X.] 2012, 82 Rn.
12
ff., jeweils mwN).
b) Daran gemessen war der Antrag unzureichend. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach [X.] enthält der Antrag nicht. Die Begründung, der Zeitraum der Haft sei notwendig, um die Abschiebung durchzuführen, stellt eine
universell einsetzbare Leerformel
dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt.
2. [X.]

die mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre

ist schon deshalb nicht erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht persönlich angehört hat
(vgl. Senat, Beschluss vom 15.
September 2011

V
ZB
136/11, [X.]
2011, 318 Rn. 8).

3. Zudem besteht Anlass zu dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht
absehen darf, wenn bei der Anhörung in erster Instanz zwingende Verfahrensvorschriften verletzt worden sind; so liegt es, wenn der Haftantrag dem Betroffenen nicht vor
Beginn
der Anhörung in Kopie ausgehändigt worden ist (vgl. §
68 Abs. 3 Satz 2 6
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8

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5
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FamFG; ausführlich
Senat, Beschluss vom
10. Oktober 2013

[X.], [X.] 2014, 39 f.).
Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß §
74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2,
§ 83 Abs.
2,
§ 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK
analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Stresemann

Czub

Roth

[X.]

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2013 -
53 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2013 -
3 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 21/14

15.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. V ZB 21/14 (REWIS RS 2014, 5519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5519

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