Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. 1 StR 578/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8085

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 578/13

vom
6. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2013 hinsichtlich der Feststellung nach §
111i Abs. 2 StPO aufgehoben; diese Feststellung ent-fällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages in Höhe von 5.940 Euro lediglich deshalb kein Verfall von [X.] angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem
aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
1.
Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
a) Der gesondert verfolgte

R.

und weitere Per-sonen hatten sich im Laufe des Jahres 2009 zu einer Gruppe [X.], die sich mit dem Goldhandel beschäftigte. Gemeinsam mit weiteren Beteiligten betrieben die Mitglieder der Gruppe arbeitsteilig und in wechselnden Rollen in großem Umfang Handelsgeschäfte mit Gold. Wirtschaftliches Ziel war es dabei nicht, durch den An-
und Verkauf von Gold Gewinnmargen zu erzie-len. Vielmehr hatten die Gruppenmitglieder die unberechtigte Einverleibung von Umsatzsteuern im Auge, was sie durch den steuerfreien Erwerb von Gold und dessen anschließende Veräußerung unter gesondertem Ausweis von Umsatz-steuer erreichen wollten

13b Abs.
2 Nr.
9 [i.[X.]. Abs. 5 Satz 1] UStG trat erst zum 1. Januar 2011 in [X.], BGBl.
2010
I, S.
1768). Zu diesem Zweck kauften

25c Abs.
2
UStG. Um einen Weiterverkauf auch des [X.] unter Ausweis von Um-satzsteuer zu ermöglichen, verunreinigten sie das angekaufte Anlagegold durch Einschmelzung und Herstellung von Legierungen, so dass die Umsatzsteuer-freiheit entfiel. Sie verkauften es danach in dieser Form unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer an Edelmetallhändler und Goldscheideanstalten weiter. Die Empfänger zahlten als Kaufpreis jeweils den Bruttobetrag ein-schließlich Umsatzsteuer aus.

Aus diesen Geschäften erwirtschafteten die Gruppenmitglieder auf zwei verschiedenen Wd-rig, nach der Veräußerung die ihnen gutgeschriebene Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden anzumelden und an diese abzuführen. In solchen Fällen 2
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4
-
reichten sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Im Übrigen gaben sie zwar Umsatzsteuervoranmeldungen ab, machten aber für den Erwerb des [X.] unberechtigt tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge geltend. Die bildete dentstandenen Steuerschaden.

n-gen von Gold an Scheideanstalten oder Edelmetallhändler einer Vielzahl von wechselnde-überwacht wurden, hatten ein Gewerbe anzumelden und auf den eigenen Na-men Gold einzuliefern. Eigentümer und tatsächliche Verkäufer des jeweils ein-n-a-men her.

[X.] inhaltlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen oder gar keine Umsatz-z-e-
nicht mehr als 45 Tagen für die Gruppierung tätig werden und anschließend in den [X.] zurückkehren, um so Spuren zu verwischen und den Zugriff der Straf-, die nicht in den regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt n-5
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5
-
über dem Finanzamt gering zu halten, buchten diese regelmäßig hohe Vor-
t-raum mit ihrem Gewerbe tätig werden, um so die Aufdeckung durch die [X.] zu erschweren.

e-nötigte die Gruppierung eine Vielzahl von Personen für die Anmeldung eines Gewerbes. Um die Vertrauenswürdigkeit dieser oft wechselnden Personen si-r-d-

Personen, die die Einlieferungen bei den Scheideanstalten und Edelmetall-händlern vornahmen und bei Barzahlung das erhaltene Geld zu den [X.] transportierten. Diese Personen waren notwendig, weil den
jeweiligen Bargeld benötigte Vertrauen entgegeno-

b) Der Angeklagte war im Zeitraum von November 2009 bis Oktober
llhändlern und Scheideanstalten zu begleiten oder die Einlieferungen aufgrund einer beste-henden Vollmacht selbstständig durchzuführen. Anschließend übergab er den 7
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6
-
im Auftrag der Hintermänner Rechnungen oder holte für diese Gold aus den

P.

,

[X.]

,

N.

und

Mo.

aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Gewinn Erzielung einer Gewinnmarge, sondern in der ausbezahlten und nicht abgeführ-ten Umsatzsteuer bestand. Für seine Tätigkeit erhielt er mindestens einen Be-trag in Höhe von 6.440 Euro.

c) Die unter Beteiligung des Angeklagten insgesamt bewirkte Steuerver-kürzung betrug 1.072.474,70 Euro. Im Einzelnen förderte er durch seine Tätig-:

aa) Den gesondert verfolgten P.

begleitete der Angeklagte im Zeit-raum zwischen August und Oktober 2010 in zwei Fällen bei Einlieferungen bei der [X.] I.

in Köln. Den Auftrag hierzu hatte er von dem [X.] R.

erhalten. Im selben Zeitraum wurde auf den Namen des P.

bei weiteren Edelmetallhändlern Gold eingeliefert. Die von P.

hierfür ausgestellten Rechnungen für Goldverkäufe (Ausgangsrechnun-, weil nicht er, sondern die [X.] Hintermänner tatsächliche Verkäufer des Goldes waren.

Die an ihn gerichteten und von

K.

für das angekaufte Gold s-tungshinte

K.

r und selbst kein Gold an P.

l-.

Goldes.

K.

gab nur eine auf einen Vergütungsbetrag lautende Um-10
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satzsteuervoranmeldung ab, der das Finanzamt nicht zustimmte; im Übrigen reichte er keine Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden ein. Die von

K.

ausgestellten Scheinrechnungen brachte P.

für einen Vorsteuerabzug in seine eigene Buchführung ein.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Scheinrechnungen des

K.

gab P.

für die Monate August bis Oktober 2010 [X.] mit geringen Zahllasten an.

[X.]

,

N.

und

Mo.

unterstützte der Angeklagte

April 2010 (

[X.]

) bzw. Juli und August 2010 (

N.

) bzw. Juni bis August 2010 (

Mo.

). Auch sie gaben entweder überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab oder machten in ihren
Umsatzsteuer-voranmeldungen ebenfalls aus Scheinrechnungen über angebliche Goldankäu-fe zu Unrecht nicht entstandene Vorsteuern geltend und verkürzten dadurch Umsatzsteuern. Soweit sie dabei
teilweise
Vergütungsbeträge geltend mach-ten, stimmte das Finanzamt nicht zu.

2l-

27 Abs.
1 StGB) zu den von diesen begangenen Steuerhinterziehungen [X.]. §
370 Abs.
1 Nr.
1 bzw. Nr.
2 [X.] gewertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die

ge-13
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-

l-

3. Die vier Einzelstrafen hat das [X.] jeweils dem gemäß
§
27 Abs.
2, § 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
370 Abs.
3 [X.] für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung entnommen. Dabei hat es die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls gemäß §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
5 [X.] (Begehung als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern verbunden hat) nach einer Ge-samtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände als nicht widerlegt angesehen. Das [X.] hat auch berücksichtigt, dass na-
durch die Einschaltung unzähliger Firmen erschwert worden sei.

II.
Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis den Schuldspruch; auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Allerdings ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass eistenden Unternehmer [X.]. § 2 Abs.

e-

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-
9
-

des Umsatzsteuergesetzes sein
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
April 2013 -
1
StR 586/12, [X.]St 58, 218, 233
f.). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die beide Vertragsparteien [X.] oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, son-

eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 [X.]; [X.] aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rechtspre-chung des [X.] und des [X.]). Letzteres ist insbe-sondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechts-geschäft abgeschlossen wird, selbst keine eigene -
ggf. auch durch Subunter-nehmer auszuführende -
Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will ([X.] aaO).

So verhielt es sich hier. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem vom [X.] angeführten Urteil des [X.] vom 9.
April 2013 im Verfahren 1 StR 586/12 ([X.]St 58, 218) zugrunde lag, war hier -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift mit Recht hinweist -
auch den
wickelten Transakti-onen hergaben. Damit kamen die Kaufverträge mit den Hintermännern [X.], die damit auch die Unternehmer waren, welche die [X.].
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-
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-
2. Die Urteilsfeststellungen tragen gleichwohl die Annahme einer Hinter-ziehung von Umsatzsteuern durch die von dem Angeklagten unterstützten

Der Umstand, dass die Hintermänner als leistende Unternehmer die Umsatzsteuer

als
aus, in denen nicht die wirklich
leistenden Unternehmer angegeben waren, [X.] Scheinrechnungen, und schuldeten deshalb gemäß §
14c Abs.
2 Satz
2 UStG die darin unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge. Ihrer sich hieraus ergebenden Erklärungspflicht (§
18 Abs.

l-aupt nicht er-klärten oder entgegen §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG mit nicht entstandenen Vorsteuerbeträgen aus Schein-

3. Die Urteilsfeststellungen tragen auch die vom [X.] angenom-mene Beihilfe (§
27 Abs.
1 StGB)

begangenen Steuerhinterziehungen.

Der Umstand, dass der Angeklagte im Auftrag der Hintermänner und damit in deren Interesse handelte, schließt nicht aus, dass er zugleich auch die hinterziehungen unterstützte und damit auch zu deren Gunsten als Gehilfe tätig wurde. Im Gegenteil war diese Unterstützung gerade notwendiger Bestandteil des von den Hintermännern betriebenen Hin-atzsteuer nicht persönlich. Die von ihnen ausgestellten Verkaufsrechnungen waren aber Voraussetzung für die von der Gruppierung erstrebte Bezahlung der Goldliefe-21
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11
-
rungen. Ohne Erhalt solcher (scheinbar) zum Vorsteuerabzug gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG berechtigender Rechnungen wären nämlich die Scheideanstalten und Edelmetallhändler nicht bereit gewesen, den [X.] zu entrichten. Die daran anschließende Hinterziehung der von den

14c
Abs.
2 Satz
2 UStG geschuldeten Umsatzsteuer diente zwar nicht der Schaffung einer weiteren Einnahmequelle; sie war aber Teil der Maßnahmen der Gruppierung zur Verschleierung der Steuerhinterziehung der Hintermänner und sicherte [X.] auf diese Weise den wirtschaftlichen Erfolg des Hinterziehungssystems. Durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber den Finanzbehör-h-mern erworben und dafür zutreffende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
a-von den Edelmetallhändlern bzw. Scheideanstalten den Bruttopreis einschließ-lich Umsatzsteuer erhalten hatten.

4. Entgegen der Auffassung der Revision belegen die Urteilsfeststellun-gen auch die Kenntnis des Angeklagten von der Funktionsweise des [X.]. Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Unterstüt-

ebenfalls
hinreichend belegt. Der Umstand, dass der Angeklagte daneben auch wegen Beihilfe zu den Steu-erhinterziehungen der Hintermänner um den gesondert verfolgten R.

hätte verfolgt und bestraft werden können, beschwert den Angeklagten nicht. Jedenfalls besteht kein Anlass zu der vom [X.] beantragten Änderung des Schuldspruchs hin zu einer Beihilfe des Angeklagten zu -
vom 25
-
12
-
[X.] nicht in den Blick genommenen -
Steuerhinterziehungen der Hin-termänner.

5. Der Umstand, dass das [X.] infolge seiner unzutreffenden rechtlichen

18 Abs.
4a, 4b
i.[X.]. §
14c Abs.
2 Satz
2 UStG gestützt hat, nötigt auch unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidi-gen können, wenn er vom Gericht einen entsprechenden Hinweis erhalten [X.].

durch den Angeklagten auch dann als einheitliche Beihilfe zu den [X.] erbracht hat, die unterschiedlichen Hinterziehungstaten hätten zugeordnet werden können, beschwert dies den Angeklagten ebenfalls nicht (zu den Konkurrenzen bei Beihilfe zu Steuerstraftaten vgl. auch [X.], Ur-teil
vom 14. März 2007 -
5 [X.], [X.], 262).

Eine Beschwer ergibt sich hieraus auch nicht bei der Strafzumessung. Denn das [X.] hat alle Fälle der Beihilfe ausgehend von der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Regelbeispiels
des
Handelns
als Mit-glied einer Bande zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern (§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
5 [X.]) und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der maßgebli-chen Umstände als besonders schwer im Sinne des §
370 Abs.
3 Satz
1 [X.] angesehen. Die konkurrenzrechtliche Würdigung der Unterstützungshandlun-gen hatte hierauf keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass sich die Nichterwähnung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§
27 Abs.
2 26
27
28
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13
-
StGB) auf das Ergebnis der vorgenommenen Gesamtwürdigung ausgewirkt hat.

III.
Die vom [X.] getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, deren Voraussetzungen auf die Sachrüge zu prüfen sind, hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Betrag, den der Angeklagte für
seine Tätigkeit erhalten hat (UA S.
8), deswegen nicht dem Ver-fall
von Wertersatz
unterliegt, weil einer Verfallsanordnung gemäß §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB Ansprüche des [X.] entgegenstehen.

Zwar kann auch der [X.] Verletzter im Sinne des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB sein (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
November 2000 -
5 StR 371/00, [X.], 96). Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Werter-satz oder erweiterten Verfall erkennen kann, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen. Diese Vorschrift hin-dert eine Verfallsentscheidung somit nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer

und Gegenansprüche eines ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter ([X.], Beschluss vom 5. September 2013 -
1 [X.], [X.], 57; Beschluss vom 9.
November 2010
-
4 StR
447/10, [X.], 100 mwN).

29
30
31
-
14
-

oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.] zugeflossen sind, insbesondere also die Vermögenswerte als Gegenleistung für [X.] gewährt wer-den, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2002 -
1
StR 169/02, [X.]R StGB § 73 Erlangtes 4 mwN; [X.], Beschluss vom
9. November 2010 -
4
[X.], [X.], 100). Um solche Vorteile handelt es sich hier; denn der Angeklagte hat den Betrag nicht aus der Tat, sondern für seine Tätigkeit und damit unabhängig vom [X.] erhalten (UA S.
8). Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. Damit hat auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand.

b) Auch wenn somit die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß §
73 Abs.
1 Satz
1, §
73a StGB geboten gewesen wäre, lässt der Senat die Feststellung nach §
111i Abs.
2 StPO ersatzlos entfallen. Denn eine Zurück-verweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach §
73 Abs.
1 Satz
1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs.
2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse
vom 9. November 2010 -
4 [X.] Rn. 9, [X.], 100; vom 10. November 2009 -
4 [X.]/09 Rn.
10).

IV.
Der Senat verwirft die Revision im Übrigen nach §
349 Abs.
2 StPO. Zwar hat der [X.] die Änderung des Schuldspruchs auf Beihil-32
33
34
-
15
-
fe zur Steuerhinterziehung (der Hintermänner) in elf Fällen beantragt, zu der kein Anlass besteht (s.o. Abschnitt [X.]). Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechter-haltung der vom [X.] verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
April 2013 -
3 StR 61/13; vom 21.
November 2012 -
2 StR 409/12; vom
8.
Juli 2009 -
1 [X.], [X.], 398; vom 22.
Januar 1997 -
2 StR 566/96, [X.], 233).

V.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel ent-standenen -
Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ri[X.] Dr. [X.] ist urlaubs-

abwesend und daher an der

Unterschrift gehindert.

Wahl Rothfuß

Wahl

Jäger Radtke
35

Meta

1 StR 578/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. 1 StR 578/13 (REWIS RS 2014, 8085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 586/12

1 StR 162/13

4 StR 447/10

3 StR 61/13

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