Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 8/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 7826

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

VERWALTUNGSRECHT STUDIUM UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN

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Gegenstand

Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht


Leitsatz

Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und zusätzlich als Berufsbetreuer tätig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war er in 17 Fällen zum Betreuer bestellt.

2

Mit Schreiben vom 28. September 2007 und 28. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, seiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht nach § 14 [X.] hinsichtlich der berufsmäßigen Betreuertätigkeit nachzukommen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es sich bei der [X.] um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handele. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er als Rechtsanwalt einen Freien Beruf ausübe und die Betreuertätigkeit Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit sei.

3

Mit Verfügung vom 23. April 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gemäß § 14 [X.] die gewerbliche Tätigkeit "Berufsbetreuer" rückwirkend zum 1. September 2007 anzumelden und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 € an.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Gewerbeanzeige gemäß § 14 [X.] hinsichtlich der Betreuertätigkeit aufgefordert, denn es handele sich hierbei um den Betrieb eines stehenden Gewerbes, nicht aber um einen Freien Beruf. Als freiberuflich im gewerberechtlichen Sinne gälten wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art oder Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderten und die persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig im Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit erbracht würden. Die Tätigkeit des [X.] erfordere indes keine höhere Bildung. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Betreuertätigkeit nach § 1897 Abs. 6 BGB vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet sei. Zudem sehe § 4 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ([X.]) für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die nach dem Ausbildungsgrad des [X.] gestaffelt seien und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz vorsähen. Grundsätzlich werde eine akademische Ausbildung somit gerade nicht vorausgesetzt. Zudem würden die Entscheidungen durch den Berufsbetreuer nicht kraft überlegenen Fachwissens getroffen, wie es für Angehörige Freier Berufe typisch sei. Ebenso wenig sei für den Berufsbetreuer kennzeichnend, dass er nicht nur - wie ein Gewerbetreibender - im Interesse des Auftraggebers, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit gleichsam altruistisch tätig werde. Soweit schließlich darüber hinaus teilweise zusätzlich das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Freiberufler und dem Leistungsbezieher gefordert werde, treffe auch dies auf den Berufsbetreuer jedenfalls nicht typischerweise zu. An diesen Feststellungen ändere sich nichts deswegen, weil der Kläger Rechtsanwalt sei. Die Betreuertätigkeit setze keine spezifischen juristischen Kenntnisse voraus. Sie werde zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten anwaltlichen Mandats ausgeübt. Die rechtswissenschaftliche Erfahrung berücksichtige der Gesetzgeber bereits ausreichend durch eine erhöhte Grundvergütung. Es sei auch nicht nach Sinn und Zweck des § 14 [X.] geboten, die anwaltliche Berufsbetreuertätigkeit von einer Anwendung der Gewerbeordnung auszunehmen. Der Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht lasse sich weder durch die Unterstellung der anwaltlichen Berufsbetreuer unter die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts noch durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreichen. Auch ein Grundrechtsverstoß sei nicht ersichtlich.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil verstoße gegen §§ 6, 14 [X.]. Die Tätigkeit des [X.] sei kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, sondern Ausübung eines Freien Berufs. Dies ergebe sich schon daraus, dass Berufsbetreuer nur sein könne, wer mehr als zehn Betreuungen führe (§ 1 [X.]). Hieraus resultiere eine besondere berufliche Qualifikation des Betreuers. Eine akademische Ausbildung sei für den Freien Beruf nicht begriffsnotwendig. Es fehle auch nicht an dem Aspekt der fachlichen Unabhängigkeit, da Berufsbetreuer - anders als ehrenamtliche Betreuer - über ein überlegenes Fachwissen verfügten, sei es auch nur durch Erfahrung begründetes Wissen. Ferner sei in [X.] rein faktisch der Zugang zu der Tätigkeit als Berufsbetreuer nur aufgrund eines abgeschlossenen Studiums möglich. Dem von den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Betreuungsbehörden ([X.]) in [X.] entwickelten Anforderungsprofil zufolge werde ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt. Die Tätigkeit eines [X.] setze in der Regel auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Betreuten voraus. Sie stehe zudem im Interesse der Allgemeinheit. Das Berufungsgericht verkenne, dass es eine sozialstaatliche Pflicht sei, sich um Menschen zu kümmern, die aufgrund einer psychischen Einschränkung und Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen könnten. Weiterhin habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des [X.] eine Gewinnerzielung bezwecke. Dies lasse außer [X.], dass der Betreuer gesetzlich verpflichtet sei, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspreche. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung des Gewerbebegriffs widerspreche ferner der Regelung in § 15 Abs. 2 EStG. Der [X.] habe mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (- [X.]/09 u.a. -) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einnahmen eines [X.] nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen seien. Das Berufungsurteil verstoße auch gegen Art. 3 und 12 GG. Schließlich würden die mit der gewerberechtlichen Anzeigepflicht verfolgten Zwecke durch die Unterstellung unter die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer ebenso gut erreicht. Dies ergebe sich aus Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, wonach die Finanzbehörden verpflichtet seien, den [X.] Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen. Diese Mitteilungspflicht beziehe sich auch auf Steuerrückstände.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] für das Land [X.] vom 20. Dezember 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 ergangene Urteil des [X.] zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2008 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] unterstützt das Vorbringen der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsurteil steht mit [X.]undesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen.

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach ist die Aufnahme eines stehenden Gewerbes bei der zuständigen [X.]ehörde anzuzeigen. Entsprechend ihrem Sinn, eine wirksame [X.] zu ermöglichen, ermächtigt die Vorschrift die [X.]ehörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern ([X.]eschluss vom 10. Oktober 1990 - [X.]VerwG 1 [X.] 131.90 - [X.]uchholz 451.20 § 34c [X.] Nr. 4 = [X.] 1991, 68 und Urteil vom 26. Januar 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 25.91 - [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 5 = [X.] 1993, 196).

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der [X.]etreuertätigkeit um den [X.]etrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt.

Die Gewerbeordnung enthält keine Legaldefinition, sondern setzt den [X.]egriff des Gewerbes als unbestimmten Rechtsbegriff voraus. Übereinstimmend gehen Literatur ([X.], in: [X.], [X.], [X.]d. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; [X.], in: [X.]/Wank/[X.], [X.], 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung ([X.]VerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - [X.]VerwG 1 [X.] 25.85 - [X.]VerwGE 78, 6 <8> = [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 4 S. 3; [X.]eschlüsse vom 16. Februar 1995 - [X.]VerwG 1 [X.] 205.93 - [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 6 = [X.] 1995, 152 und vom 11. März 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 2.08 - [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 8 = [X.] 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den [X.]ereichen der Urproduktion, den Freien [X.]erufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

Die auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübte selbstständige Tätigkeit als [X.]erufsbetreuer ist in § 1897 Abs. 6 [X.]G[X.] von der Rechtsordnung als zulässige berufliche [X.]etätigungsform anerkannt und auf Dauer angelegt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Tätigkeit als [X.]erufsbetreuer auch auf Gewinnerzielung gerichtet. Für das Merkmal der Gewinnerzielung kommt es auf die Absicht an, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erwirtschaften, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führt ([X.], in: [X.], [X.]eckOK-[X.], Stand Oktober 2012, § 1 Rn. 147). Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, [X.] oder sonstiger ideeller) Zweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt ([X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 18). Der Kläger übt die Tätigkeit als [X.]erufsbetreuer nicht aus rein [X.] oder ideellen Motiven aus, sondern bestreitet (zumindest teilweise) seinen Lebensunterhalt aus den gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung von [X.] und [X.]etreuern (Vormünder- und [X.]etreuervergütungsgesetz - V[X.]VG) vom 21. April 2005 ([X.]G[X.]l I S. 1073, 1076), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l I S. 2586), geregelten Entgelten für die [X.]etreuung. Er führt nach den Feststellungen des [X.] 17 [X.]etreuungen. Aufgrund dieser hohen Anzahl von [X.]etreuungen, die das Mindesterfordernis (für die Feststellung der [X.]erufsmäßigkeit) von elf [X.]etreuungen übersteigt, ist davon auszugehen, dass er zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts aus den Vergütungen für die [X.]etreuungen bestreitet.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, dass die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch nicht deshalb entfällt, weil es sich bei der [X.]erufsbetreuertätigkeit um einen Freien [X.]eruf handelt.

Der [X.]egriff des Freien [X.]erufs ist weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Gesetzen allgemeingültig definiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung einzelner Freier [X.]erufe, die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht unterstellt sind. [X.]erufsbetreuer werden hierin nicht aufgeführt. Das [X.]undesverfassungsgericht sah bereits Anfang der 1960er Jahre in dieser [X.]ezeichnung keinen eindeutigen Rechtsbegriff, sondern einen soziologischen [X.]egriff, der zur Kennzeichnung eines aus der gesellschaftlichen Situation des frühen Liberalismus erwachsenen Sachverhalts entstanden ist und nachfolgend partiell von der Rechtsordnung aufgegriffen wurde ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 25. Februar 1960 - 1 [X.]vR 239/52 - [X.]VerfGE 10, 354 <364>). [X.]ei dem Rechtsbegriff des Freien [X.]erufs handelt es sich um einen sogenannten Typusbegriff, der erfüllt ist, wenn mehrere Merkmale einer vielgliedrigen Definition vorliegen ([X.], DV[X.]l 2012, 593 <594>; [X.], [X.], 844 <845>; [X.], Die Standesordnungen der Freien [X.]erufe, 1991, S. 23 f.; [X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 57). Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter [X.]eachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien [X.]erufs aufweist (vgl. [X.]eschluss vom 11. März 2008 a.a.[X.]; [X.], NJW 2008, 121 <122> m.w.N.). In der Rechtsprechung hat der [X.]egriff des Freien [X.]erufs für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung hinreichende Konturen erlangt. Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere [X.]ildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische [X.]egabung erfordert (vgl. [X.]eschluss vom 11. März 2008 a.a.[X.]; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.[X.], vom 24. Juni 1976 - [X.]VerwG 1 [X.] 56.74 - [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 2 S. 3 f. = [X.] 1976, 293 <294> und vom 15. Januar 1970 - [X.]VerwG 1 [X.] 17.68 - [X.]uchholz 451.20 § 14 [X.] Nr. 1 S. 4 f. = [X.] 1970, 125 <127>). Eine gesetzliche Definition, die auf die [X.]egrifflichkeit der Gewerbeordnung ausstrahlt (vgl. [X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 174; Friauf, in: [X.]., [X.], [X.]d. 1, Stand September 2012, § 1 Rn. 169a; [X.], [X.] 2008, 49; [X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 59), findet sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier [X.]erufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 ([X.]G[X.]l I S. 1744). Danach haben die Freien [X.]erufe "im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation und schöpferischer [X.]egabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt".

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass [X.]erufsbetreuung als solche in der Gesamtbetrachtung aller für eine Freiberuflichkeit als typusbestimmend angesehenen Merkmale nicht den Typusbegriff "Freier [X.]eruf" erfüllt. Zwar steht auch bei der [X.]erufsbetreuung, wie sonst bei Freien [X.]erufen, die persönliche Tätigkeit im Vordergrund (§ 1897 Abs. 1 [X.]G[X.]). Sie stellt aber keine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art dar, die eine höhere [X.]ildung erfordert. Entscheidend hierfür ist, ob eine [X.]etätigung in dem betreffenden [X.]eruf den [X.]esuch einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie objektiv voraussetzt ([X.], in: [X.], a.a.[X.] Einleitung Rn. 68; [X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 57). Auf die vorhandene individuelle Qualifikation kommt es insoweit nicht an. Die [X.]etätigung als [X.]erufsbetreuer setzt gemäß § 1897 Abs. 1 [X.]G[X.] lediglich voraus, dass der [X.]etreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des [X.]etreuten rechtlich zu besorgen und diesen in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine spezielle berufliche Ausbildung des [X.]etreuers werden vom Gesetz nicht verlangt. Dies wird dadurch bestätigt, dass die [X.]etreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 [X.]G[X.]). Für [X.]erufsbetreuer werden weitergehende Anforderungen nicht gestellt. Auch § 4 V[X.]VG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der [X.]erufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des [X.]erufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. [X.]eschluss vom 11. März 2008 a.a.[X.]; [X.], a.a.[X.] S. 124). Entgegen der Auffassung des [X.] erwächst eine für den Freien [X.]eruf typische besondere Qualifikation schließlich nicht daraus, dass [X.]erufsbetreuer in der Regel mehr als zehn [X.]etreuungen führen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 V[X.]VG) und aufgrund dessen über eine ausgeprägte Erfahrung verfügen. Wie ausgeführt, ist maßgeblich, ob der ausgeübte [X.]eruf objektiv eine höhere [X.]ildung voraussetzt, und nicht, ob und inwieweit sich der [X.]etreffende bestimmte Fähigkeiten angeeignet hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass in [X.] der Zugang zur Tätigkeit des [X.]erufsbetreuers rein faktisch nur mit einem abgeschlossenen Studium möglich sei, weil die Arbeitsgemeinschaften örtlicher [X.]etreuungsbehörden (AGö[X.]) ein formelles [X.]ewerbungsverfahren für [X.]erufsbetreuer eingerichtet hätten und unter Ziffer 5 ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder [X.] voraussetzten, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein Anforderungsprofil im engeren Sinne handelt. Das "Anforderungsprofil" enthält lediglich allgemeine Anforderungen, die an einen berufsmäßigen [X.]etreuer gestellt werden können und ersetzt nicht die konkrete Eignungsprüfung durch das [X.]etreuungsgericht. Ob der [X.]etreffende [X.] oder einem Teil der Anforderungen mehr oder weniger gerecht wird, muss im konkreten Fall anhand des Aufgabenkreises des [X.]etreuers und der gesetzlichen Vorgaben zur Führung der [X.]etreuung entschieden werden ([X.]ienwald, in: [X.]ienwald/[X.]/[X.], [X.]etreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1897 Rn. 150 ff.). Abgesehen hiervon, wird unter Ziffer 5 des genannten "Anforderungsprofils" ein abgeschlossenes Studium nur "in der Regel" vorausgesetzt.

Das [X.]erufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, dass [X.]erufsbetreuer ihre Tätigkeit nicht fachlich unabhängig ausüben. Kennzeichen eines Freien [X.]erufs ist, dass der Auftraggeber des Freiberuflers zwar den Auftrag erteilt, auf dessen Ausführung dann jedoch keinen fachlich bestimmten Einfluss mehr hat ([X.], a.a.[X.] S. 44 f.). Demgegenüber muss der [X.]erufsbetreuer Entscheidungen für den [X.]etreuten treffen, zu denen dieser grundsätzlich selbst befähigt, aktuell aber aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist. Insoweit kommt dem [X.]erufsbetreuer zwar eine gewisse inhaltliche Eigenverantwortlichkeit bei seinen Entscheidungen zu, etwa bei der [X.] oder dem Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, es fehlt jedoch der Aspekt der fachlichen Unabhängigkeit, da die Entscheidungen nicht [X.] getroffen werden. Dementsprechend beruht ein besonderes Vertrauensverhältnis zum [X.]etreuten, das der Kläger in den Vordergrund rückt, regelmäßig nicht auf der fachlichen Qualifikation des [X.]erufsbetreuers (vgl. Urteil vom 25. März 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 1.09 - [X.]uchholz 310 § 43 VwGO Nr. 147), sondern auf persönlichen oder [X.] Umständen. Die gesetzliche Ausgestaltung des [X.]etreuungsrechts spricht zudem gegen die Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses. Nach § 1897 Abs. 6 [X.]G[X.] soll ein [X.]erufsbetreuer nur bestellt werden, wenn keine andere Person zur ehrenamtlichen [X.]etreuung zur Verfügung steht. Vorrangig sind diejenigen Personen zum [X.]etreuer zu bestellen, die der zu [X.]etreuende selbst vorgeschlagen hat, denen er also in besonderem Maße vertraut. Fehlt es an einem Vorschlag, soll der [X.]etreuer vorrangig aus dem Kreis der Personen ausgewählt werden, die mit dem zu [X.]etreuenden verwandt sind oder in sonstiger Weise durch persönliche [X.]indungen nahestehen (§ 1897 Abs. 5 [X.]G[X.]). Das Gesetz geht mithin davon aus, dass ein Vertrauensverhältnis vor allem bei persönlichen [X.]indungen zwischen dem [X.]etreuer und dem [X.]etreuten besteht, nicht aber bei [X.]estellung eines dem [X.]etreuten unbekannten [X.]erufsbetreuers.

Darauf, ob der [X.]erufsbetreuer nicht nur im Interesse des [X.]etreuten, sondern zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Für eine Tätigkeit des [X.]erufsbetreuers (auch) im Allgemeininteresse könnte sprechen, dass der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zufolge die Errichtung und Verwaltung von Vormundschaften eine sozialstaatliche Pflicht ist und die Wahrnehmung dieser Aufgabe somit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 [X.]vR 349/75, 1 [X.]vR 378/76 - [X.]VerfGE 54, 251 <268, 270> und Kammerbeschluss vom 13. Januar 1999 - 1 [X.]vR 1909/95 u.a. - NJW 1999, 1621). Selbst dann aber weist die Tätigkeit des [X.]erufsbetreuers in der Gesamtbetrachtung aller für eine Freiberuflichkeit als typusbestimmend angesehenen Merkmale nicht das Gepräge eines Freien [X.]erufs auf.

c) An den vorstehenden Feststellungen ändert sich auch dann nichts, wenn ein Rechtsanwalt eine [X.]etreuungstätigkeit neben seiner Anwaltstätigkeit wahrnimmt. Die [X.]etreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 [X.]vR 1904/95 u.a. - [X.]VerfGE 101, 331; [X.]FH, Urteil vom 28. Februar 1991 - [X.]/86 - [X.] 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht [X.]estandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher [X.]estellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. [X.]FH, Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.]FHE 230, 47 <52> Rn. 22). Die Tätigkeit als [X.]etreuer ist nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich als (staatsbürgerliches) Ehrenamt konzipiert (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]), das nur in Ausnahmefällen einen Vergütungsanspruch nach sich ziehen soll ([X.], in: jurisPK-[X.]G[X.], 6. Aufl. 2012, § 1836 Rn. 8). Die Tätigkeit des [X.]erufsbetreuers unterscheidet sich in den Anforderungen im Grundsatz nicht von der eines ehrenamtlichen [X.]etreuers. § 1897 Abs. 1 [X.]G[X.] bestimmt, dass der [X.]etreuer die Angelegenheiten des [X.]etreuten "rechtlich zu besorgen hat". Hierdurch soll klargestellt werden, dass der [X.]etreuer die Angelegenheiten des [X.]etreuten nicht selbst auszuführen, sondern die Aufgabe hat, zu organisieren und rechtlich zu regeln ([X.]ieg, in: jurisPK-[X.]G[X.], a.a.[X.] § 1897 Rn. 11). Zudem geht es bei dieser Einschränkung auf die [X.] auch darum, dass Akte rein tatsächlicher Zuwendungen (z.[X.]. Gespräche und [X.]esuche) nicht gesondert vergütet werden ([X.]/[X.], [X.]etreuungsrecht, 4. Aufl. 2011, § 1897 Rn. 18; [X.], in: [X.], [X.]G[X.], 72. Aufl. 2013, § 1901 Rn. 1). Auch wenn Rechtsanwälte in der Regel wegen ihrer rechtlichen Ausbildung als [X.]erufsbetreuer bestellt werden dürften, erhält die Aufgabe der [X.]etreuung als solche keinen anderen [X.]harakter. Der besonderen fachlichen Kompetenz trägt der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung, dass eine erhöhte Grundvergütung vorgesehen ist (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 V[X.]VG). Hierin kommt zum Ausdruck, dass keine genuin anwaltliche Tätigkeit vorliegt, zumal die [X.]etreuungstätigkeit nicht nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 RVG), sondern nach den [X.]estimmungen der §§ 4, 5 V[X.]VG vergütet wird. Nur wenn der anwaltliche [X.]erufsbetreuer Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb eine originäre anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2006 - XII Z[X.] 118/03 - NJW 2007, 844 <846> Rn. 14).

Ist hiernach die [X.]erufsbetreuung keine den Rechtsanwaltsberuf in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit, findet auch § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Tätigkeit der Rechtsanwälte kein Gewerbe ist, keine Anwendung. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Gewerbeordnung hiernach nur, soweit der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]RAO) einen Freien [X.]eruf (§ 2 [X.]RAO) ausübt, nicht dagegen, wenn er, gleichsam nebenher, gewerblich tätig ist. Eine gewerbliche Tätigkeit verliert ihren [X.]harakter nicht dadurch, dass sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird ([X.]eschluss vom 16. Dezember 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 162.92 - [X.]uchholz 451.20 § 35 [X.] Nr. 53 s. 17 f. = [X.] 1993, 156). Davon, dass der Rechtsanwalt eine andere Tätigkeit als die berufsspezifische ausüben kann, gehen auch § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO aus.

d) Es ist auch nicht nach Sinn und Zweck des § 14 [X.] geboten, [X.]erufsbetreuer von der Anwendung der Gewerbeordnung auszunehmen. Die Gewerbeanzeige dient, wie aus § 14 Abs. 6 Satz 1 [X.] folgt, in erster Linie der Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Die zuständigen [X.]ehörden sollen hierdurch ein genaues [X.]ild über die Zahl und die Art der Gewerbetreibenden bekommen ([X.], in: Friauf, a.a.[X.] § 14 Rn. 24). Durch die Anzeige wird es den zuständigen [X.]ehörden insbesondere möglich, bei [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten ([X.]eschluss vom 11. März 2008 a.a.[X.]). Dieser ordnungsrechtliche Zweck kann weder durch die Unterstellung der [X.]erufsbetreuer unter die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts noch durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern in gleich wirksamer Weise erreicht werden. Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts bezieht sich vornehmlich auf die ordnungsgemäße Führung der einzelnen [X.]etreuung im Interesse des [X.]etreuten (§ 1908i Abs. 1, §§ 1837 ff. [X.]G[X.]) sowie die persönliche Eignung des [X.]etreuers. Sie erstreckt sich indes nicht auf die übrigen Voraussetzungen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Auch die Unterstellung der Rechtsanwälte unter die Aufsicht des Vorstandes ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO verfolgt andere Zwecke als die gewerberechtliche Aufsicht. Sie bezieht sich lediglich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der allgemeinen [X.]erufspflicht nach § 43 [X.]RAO sowie der weiteren anwaltlichen Pflichten nach §§ 43a bis 51a und § 53 [X.]RAO. Das [X.]erufungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die gewerberechtliche Aufsicht und die Überwachung durch die Rechtsanwaltskammern auch hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe und Eingriffsschwellen unterscheiden. Die Anwaltszulassung kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO nur bei Vorliegen bestimmter Straftaten (nämlich solcher, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt haben, § 45 StG[X.]) widerrufen werden. Demgegenüber kommt es für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit weder auf die Schwere einer Straftat noch das Vorliegen einer Verurteilung, sondern allein auf die abzuwehrende gewerberechtliche Gefährdungslage an ([X.], a.a.[X.] § 35 Rn. 37, 42 m.w.N.). Schließlich existiert weder im [X.]ereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. [X.] erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: [X.]eschluss vom 11. März 2008 a.a.[X.]).

3. Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Annahme, dass es sich bei der [X.]erufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 [X.] handelt, nicht entgegen, dass der [X.]undesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- [X.]/09 - [X.]FHE 230, 47 und - [X.]/09 - [X.]FHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - [X.]/03 - [X.]FHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines [X.]erufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Abgesehen davon, dass der Rechtsprechung des [X.]undesfinanzhofs zufolge die Tätigkeit eines [X.]erufsbetreuers gerade nicht als freiberufliche Tätigkeit angesehen wird, hat diese Qualifizierung im Einkommensteuerrecht für die gewerberechtliche [X.]ewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine [X.]indungswirkung. Die Terminologie des Steuerrechts ist nicht mit derjenigen des [X.] identisch. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die [X.] der beiden Rechtsmaterien unterscheiden. Die Gewerbeordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im [X.] bestimmt, während es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht (Friauf, a.a.[X.] § 1 Rn. 171; [X.], in: [X.], a.a.[X.] § 1 Rn. 5; Schönleiter, [X.] 2011, 67 <68 f.>).

4. Den verfassungsrechtlichen Einwänden des [X.] vermag der Senat nicht zu folgen.

Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Anzeigepflicht stellt [X.]falls einen geringfügigen Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit dar. Sie ist weder mit relevanten Kosten noch mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden. Durch die Gewerbeanzeige wird ferner die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht in Frage gestellt. Die Tätigkeit des [X.]erufsbetreuers stellt keine unvereinbare Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO dar. Auch das Recht, die [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. [X.]FH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.]FHE 197, 442; [X.]eschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.[X.]). Der Zweck der Gewerbeanzeige gemäß § 14 [X.], den zuständigen [X.]ehörden zu ermöglichen, bei [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der gewerberechtlichen Anforderungen an die [X.]erufsausübung einzuschreiten, ist ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls, der [X.]erufsausübungsbeschränkungen rechtfertigen kann. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Gewerbeanzeige geeignet, da mittels der Anzeigepflicht die [X.] gewährleistet wird, dass die zuständigen [X.]ehörden ein genaues [X.]ild über die Zahl und Art der Gewerbetreibenden bekommen. Ein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass ein [X.]falls geringfügiger Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit vorliegt, ist schließlich auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verlangt nicht, anwaltliche [X.]erufsbetreuer deshalb von der gewerberechtlichen Anzeigepflicht freizustellen, weil sie - im Unterschied zu den sonstigen [X.]erufsbetreuern - einer umfassenden standesrechtlichen [X.]erufsüberwachung unterliegen. Wie oben ausgeführt, zielt die gewerberechtliche Anzeigepflicht auf Zwecke, die nach dem gesetzlichen Regelungskonzept durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern nicht gleich wirksam erreicht werden können. Ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung zwischen dem anwaltlichen und dem sonstigen [X.]erufsbetreuer ist nicht gegeben.

Meta

8 C 8/12

27.02.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Dezember 2011, Az: 4 A 874/09, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 GewO, § 6 Abs 1 S 1 GewO, § 1897 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2013, Az. 8 C 8/12 (REWIS RS 2013, 7826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7826

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