Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.11.2012, Az. 2 BvR 2113/12

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 1071

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Teilweise unzulässige, im Übrigen mangels schweren Nachteils (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den prozessordnungswidrigen Erlass eines Versäumnisurteils


Gründe

1

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

2

1. In dem Verfahren zu 2. ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg entgegen [[X.]-496d-a0e6-[X.] Abs. 2 Satz 1 [X.][/ref] nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Das [X.] hat zunächst festgestellt, dass das [X.]vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe [X.] ein Versäumnisurteil erlassen (vgl. Brandenburgisches [X.], Beschluss vom 27. Februar 2001 - 11 W 15/01 - juris; Schleswig-Holsteinisches [X.], Urteil vom 25. November 1997 - 8 UF 14/97 -, juris) und dadurch gegen den [X.] aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen hat. Den von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 eingelegten Rechtsbehelf hat es vertretbar als Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ausgelegt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO), die auch für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren maßgeblich ist, nicht eingehalten, so dass das [X.] den Antrag aus diesem Grunde abgelehnt hat. Damit fehlt es jedoch an der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

3

2. a) In dem Verfahren zu 1. entsteht der Beschwerdeführerin durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Zwar hat das [X.] auch hier vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe [X.] ein Versäumnisurteil erlassen. In der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das [X.] hat das [X.] jedoch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch bei ordnungsgemäßer Behandlung durch das [X.] keinen Erfolg gehabt hätte. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

4

b) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des [X.] vor dem [X.](§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht mehr gegen den klägerischen Anspruch verteidigen konnte. Dieses Ergebnis ist hinzunehmen. Zwar besteht eine Verpflichtung des Staates, auch finanziell unbemittelten Parteien Zugang zu den Gerichten zu verschaffen. Verfassungsrechtlich ist es jedoch unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg verspricht (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Eine vollständige Gleichstellung bemittelter und unbemittelter Parteien ist nicht geboten. Es genügt die Gleichstellung unbemittelter Parteien mit solchen bemittelten Parteien, die ihre Erfolgsaussichten vernünftig einschätzen und das Prozesskostenrisiko abwägen (vgl. [X.], 498 <500>). Nach diesen Maßstäben hat es mit der Entscheidung des [X.]s sein Bewenden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2113/12

22.11.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Nürnberg, 29. August 2012, Az: 6 W 1610/12, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 517 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.11.2012, Az. 2 BvR 2113/12 (REWIS RS 2012, 1071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1071

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