Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZR 205/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8136

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 205/10
vom

30.
März 2011

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 30. März 2011

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3.
Zivilsenats des [X.]-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 31.
August 2010 durch Beschluss gemäß §
552a ZPO zurückzuwei-sen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

26.
April 2011.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die grundsätzlichen Fragen zur analogen Anwendbarkeit des §
2287 Abs.
1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfü-gungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind spätestens seit dem 1
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Senatsurteil vom 23.
September 1981 -
IVa
ZR 185/80, [X.], 274 geklärt.

Das Berufungsgericht hat aus dieser Entscheidung, die allseits auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. statt aller nur [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
2271 Rn.
45 m.w.N.), die richtigen Folgerungen für den Streitfall abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte hälftigen Wertersatz für das ihrer Mutter 1994 übertragene Grundstück zu leisten hat.

Die tatrichterliche Feststellung, dass das Testament 1977 an der im Testament 1943 wechselbezüglich verfügten Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann einerseits und der Einsetzung ihrer
beiden Kinder nach ihrem Tod zu Erben zu gleichen Teilen andererseits nichts geändert hat, überzeugt und ist revisionsrecht-lich nicht angreifbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision insoweit weder Parteivortrag noch ein [X.] der Beklagten übergangen. Ihr Vorbringen zu Vorempfän-gen des Klägers und zu dem in das Zeugnis des Notars gestellten Willen der Eltern, dass ihre Tochter das in Rede stehende Hausgrundstück [X.] sollte, ist nicht erheblich. Dass die Auseinandersetzungsanord-nung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 die [X.] von jeglichen Bindungen befreien sollte, weil eine solche Anordnung ge-mäß §
2270 Abs.
3 BGB kraft Gesetzes nicht wechselbezüglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Relevante Unterschiede im Sachverhalt zu dem von [X.], 274 behandelten sind danach insgesamt nicht auszu-machen. Die Erblasserin verstieß mithin mit ihrer [X.] ohne hälftigen Wertausgleich gegen die entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen im Testament 1943.
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-
4
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Bei der Berechnung des deswegen aus §
2287 Abs.
1 BGB ge-schuldeten Wertersatzes nach dem Zeitpunkt des [X.] weicht das Berufungsgericht schließlich nicht von der höchstrichterlichen Recht-sprechung ab. Die Revision übersieht, dass für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der [X.] anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes (vgl. nur Senatsurteil vom 4.
Juli 1975 -
IV
ZR 3/74, [X.] 65,
75) bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsregelung wie im Streitfall kein Raum ist.

Dr. Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2007 -
10 O 94/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
3 U 5/08 -

5

Meta

IV ZR 205/10

30.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. IV ZR 205/10 (REWIS RS 2011, 8136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8136

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