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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03
Verkündet am:
7. Juli 2004
[X.]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
[X.]Z: ja _____________________
BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2
Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.
[X.], Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - [X.]
[X.]
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[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zi-vilsenats des [X.]s vom 30. Juni 2003 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die testamentarische Erbfolge nach der Mutter der Klägerin.
Die Erblasserin war von 1965 bis 1986 mit dem Vater der Klägerin verheiratet. Seit der Trennung 1983 lebte sie mit dem Beklagten zusam-men.
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Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom [X.] setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als befreite Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein. In einer schriftlichen "Er-klärung" vom 24. November 1980 teilte die Erblasserin unter anderem mit, sich vom Vater der Klägerin trennen und ihm Entschädigungslei-stungen für erbrachte Verwaltungstätigkeiten erbringen zu wollen, und erklärte sodann "unwiderruflich", ihr etwaiger neuer Ehepartner werde keinerlei Rechte an ihrem Grundbesitz erhalten, "der Besitz bleibt in [X.] Umfang unserer Tochter [X.] als künftigen Alleinerbin".
1988 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie unter Aufhebung aller bisherigen letztwilligen Verfügungen die [X.] zu ihrer Alleinerbin einsetzte, der Kläge-rin eine lebenslange Rente und dem Beklagten ein lebenslanges Wohn-recht in einem ihrer Häuser vermachte.
Anfang August 1995 wurde bekannt, daß die Erblasserin an einem unheilbaren Tumorleiden mit einer Lebenserwartung von nur noch weni-gen Monaten erkrankt war. Ende August 1995 heiratete sie den [X.]. Am 6. September 1995 nahm sie das Testament von 1988 aus amt-licher Verwahrung zurück und errichtete am 15. September 1995 ein [X.]. Darin setzte sie den Beklagten als befreiten Vorerben und die Klägerin als Nacherbin ein und traf weitere Verfügun-gen unter anderem zur Testamentsvollstreckung auch für den [X.]. Am 4. Februar 1996 verstarb sie.
Die Klägerin meint, die Erbfolge richte sich nach dem [X.] von 1980, weil ihre Eltern bei der Beurkundung - 4 -
den Willen gehabt hätten, daß die gemeinschaftlichen Verfügungen über die Ehe hinaus Bestand haben sollten. Außerdem könne die Erklärung vom 24. November 1980 als letztwillige Verfügung zu ihren Gunsten an-gesehen werden.
Ferner behauptet sie, die Erblasserin sei bei Errichtung des [X.] infolge ihrer Erkrankung und Behandlung mit beglei-tender Verordnung von Opiaten testierunfähig gewesen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Nacherbin nach ih-rem Vater als Vorerben, hilfsweise Alleinerbin ohne Belastung des Nach-lasses durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist.
Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ehegatten bei Errichtung des [X.] von 1980 den Willen hat-ten, daß ihre letztwilligen Verfügungen auch im Falle einer späteren Scheidung wirksam sein sollten. Diese Verfügungen seien in jedem Fall entweder durch das Testament von 1988 oder das Testament von 1995 - 5 -
aufgehoben worden (§ 2258 Abs. 1 BGB). Die Sperrwirkung, die durch die Wechselbezüglichkeit der im [X.] getroffe-nen Verfügungen an sich eingetreten sei gegenüber Aufhebungen durch bloße einseitige neue Verfügung von Todes wegen eines Ehegatten, sei mit Scheidung der Ehe entfallen. Für diese Ansicht macht sich das [X.] die Ausführungen von [X.], [X.] 1994, 733 ff. zu eigen. Danach müsse zwischen Fortgeltung letztwilliger Verfügungen gemäß § 2268 Abs. 2 BGB einerseits und ihrer Aufhebbarkeit gemäß § 2271 Abs. 1 BGB andererseits unterschieden werden. Die Unaufheb-barkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch eine neue Verfügung von Todes wegen eines Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB ende zwingend mit der Ehe. Nach Auflösung der Ehe fehle es an der inneren Rechtfertigung für das Verbot einseitiger Aufhebbarkeit. Auf den von der Klägerin behaupteten Fortgeltungswillen ihrer Eltern komme es daher nicht an.
Ebensowenig spiele die von der Klägerin behauptete [X.] ihrer Mutter bei Errichtung des letzten Testamentes eine Rolle. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsse wegen des engen zeitli-chen und inhaltlichen Zusammenhangs auch bei der Rücknahme des vorherigen Testamentes von fehlender Testierfähigkeit ausgegangen werden. Die Annahme, die Erblasserin sei bei der ebenfalls [X.] Rücknahme dieses für die Klägerin und den [X.] nachteiligen Testamentes am 6. September 1995 im Vollbesitz ihrer Geisteskräfte gewesen, habe aber am 15. September 1995 nur in-folge einer Beeinträchtigung ihrer Geistes- und Willenskraft zugunsten des Beklagten testiert, sei rein theoretisch.
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Ob die Erklärung vom 24. November 1980 als letztwillige Verfü-gung und Erbeinsetzung der Klägerin anzusehen sei, könne dahinstehen, da eine solche Verfügung ebenfalls durch eines der beiden späteren [X.] aufgehoben worden wäre.
I[X.] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob wechselbezügliche Verfügungen, die nach § 2268 Abs. 2 BGB fortgelten, nur nach den für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschriften widerrufen, nicht aber durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden können (§ 2271 Abs. 1 BGB). In diesem für alle weiteren im Streitfall aufgeworfenen Fragen vorrangigen Punkt hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. [X.] ist in Ermangelung tatrichterlicher Feststel-lungen zugunsten der Klägerin von dem Willen ihrer Eltern bei Beurkun-dung des [X.]es auszugehen, daß die darin getroffenen letztwilligen Verfügungen über den Bestand der Ehe hinaus fortgelten sollten. In diesem Fall scheidet eine Aufhebung der wechsel-bezüglichen Verfügungen durch einseitige neue Verfügung von Todes wegen eines Ehegatten aus (§§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Daß es sich nach den Vorstellungen der Eheleute bei der gegenseitigen Einsetzung zu Vorerben unter Einsetzung der Klägerin zur Nacherbin des [X.] um korrespektive Verfügungen handeln sollte, also um Verfügungen, die sich in ihrer Rechtswirksamkeit bedingen im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB, ist nicht im Streit. An diese wechselbezüglichen Verfügungen sind die Eltern der Klägerin insoweit gebunden geblieben, als die nachfolgenden Testamente der Erblasserin daran nichts mehr - 7 -
ändern konnten. Der allein mögliche Widerruf in der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Form (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), ist nicht erfolgt. Die im [X.] verfügte Erbfolge hat danach ihre Wirkung behalten.
2. a) In der Rechtsprechung ist einhellig anerkannt, daß gemäß § 2268 Abs. 2 BGB die Verfügungen gemeinschaftlich testierender [X.] trotz späterer Auflösung der Ehe oder gleichgestellter Vorausset-zungen (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen voll inhaltlich aufrecht erhalten bleiben können. Ein solcher für den [X.]-punkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den [X.] der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB normierten Wirkungen behalten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996, 133; FamRZ 1994, 193; [X.] FamRZ 1977, 274; vgl. auch [X.] 1994, 326; [X.], 478).
b) Diese Auffassung, die in der Literatur Gefolgschaft gefunden hatte (Soergel/Wolf, [X.]. § 2268 [X.]. 3; [X.]/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 38 I 2), hat [X.] (aaO) in Frage gestellt. Auch er geht zwar mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, daß wechselbezügliche Verfügungen über § 2268 Abs. 2 BGB wirk-sam bleiben können (aaO S. 740). Nach Auflösung der Ehe spricht er aber diesen Verfügungen die Wechselbezüglichkeitswirkung ab; diese ende zwingend mit der Ehe (aaO S. 742). Hätte der Gesetzgeber das [X.] auch der Wechselbezüglichkeit gewollt, hätte er das in § 2271 BGB ausdrücklich geregelt. Der mit § 2268 Abs. 2 BGB verfolgte - 8 -
[X.] beziehe sich lediglich auf das Privileg für [X.], ein gemeinschaftliches Testament nach der in § 2267 BGB festge-legten Besonderheit durch bloßes Mitunterzeichnen eines Ehegatten er-richten zu dürfen, nicht aber auf die ihnen über § 2271 BGB eröffnete materielle Möglichkeit, ihren Verfügungen insoweit bindenden Charakter zu verleihen. Dem hat sich - jedenfalls im Ergebnis - ein Teil der Lehre angeschlossen ([X.] in Dittmann/Bengel/[X.], Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2268 [X.]. 12; Erman/[X.], [X.]. § 2268 [X.]. 5; [X.]/Kanzleiter, BGB [1998] § 2268 [X.]. 11; AnwK-BGB/[X.], [2004] § 2268 [X.]. 10; [X.], Erbrecht 14. Aufl. [X.]. 458 [X.]. 5; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 I 6 [X.]. 26).
2. Der Senat vermag dieser zuletzt genannten Ansicht nicht zu [X.].
Bereits für die Ausgangsthese [X.]s, Eheleute sollten nicht für eine [X.] Wechselbezüglichkeit begründen können, während der sie ein gemeinschaftliches Testament gar nicht errichten dürfen (aaO S. 743), fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Dem Gesetz ist für diese Forderung nichts zu entnehmen. Es stützt vielmehr das Gegen-teil, indem es über § 2268 Abs. 2 BGB umfassend die Fortgeltung sämt-licher Verfügungen in [X.]en bei entsprechen-dem Willen der Testierenden vorsieht. Für eine mit dieser einschrän-kungslosen Fortgeltung zugleich angeordnete Beschränkung der Bin-dungswirkung des § 2271 Abs. 1 BGB durch den Fortfall der Wechselbe-züglichkeit besteht kein Anhalt. Das Gesetz und seine Entstehungsge-schichte geben dafür nichts her. Einer solchen Grundlage hätte es aber bedurft, um dem entgegenstehenden Erblasserwillen die Wirkung zu [X.] -
ziehen. Die Beschränkung der Wechselbezüglichkeitsgeltung hätte der gesetzlichen Regelung bedurft, nicht aber die uneingeschränkte [X.], die bereits in § 2268 Abs. 2 - nach Wortlaut und Zweck nicht miss-verständlich - angelegt ist. Fehlt aber bereits der Ausgangsüberlegung die erforderliche Grundlage im Gesetz, kann den weiteren von dieser Auffassung herangezogenen Gesichtspunkten keine tragfähige Bedeu-tung mehr zukommen.
a) § 2265 BGB behält die Errichtung gemeinschaftlicher Testamen-te ausschließlich Eheleuten vor. Bestand und Fortbestand der Ehe bilden die Grundlage gemeinschaftlicher Testamente. Entfällt diese Grundlage, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich auch das Testament seine Wirkung insgesamt einbüßen, womit die schwierige Un-terscheidung zwischen korrespektiven und nicht korrespektiven Verfü-gungen vermieden werde (Protokolle [X.]; [X.] [X.], 478; [X.]/Musielak, [X.]. § 2268 [X.]. 1). Dem trägt die dispositive [X.] des § 2268 Abs. 1 BGB Rechnung, wonach entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des [X.], der auf Hinfälligkeit des Testamentes für den Scheidungsfall usw. gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1959 - [X.] - FamRZ 1960, 28 unter [X.] zu dem insoweit vergleichbaren § 2077 Abs. 1 BGB), das [X.] seinem ganzen Inhalt nach [X.] ist, wenn die Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt. Dabei ist es ohne Belang, ob das [X.] ein gegenseitiges, ein wechselbezügliches oder weder das eine noch das andere ist ([X.]/Kanzleiter, aaO § 2268 [X.]. 1).
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b) Von diesem Grundsatz macht § 2268 Abs. 2 BGB für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Ehe und für die dem gleichgestellten Fälle eine Ausnahme. Die Verfügungen bleiben - wiederum unabhängig davon, ob es sich um gegenseitige, wechselbezügliche oder um keines von beiden handelt - insoweit wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch für diese Fälle getroffen sein würden. Dabei kommt es, wenn der [X.] nicht feststellbar ist, auf den hypothetischen Willen im [X.]-punkt der Errichtung des Testamentes an ([X.], aaO unter [X.] und c). Ein solcher Aufrechterhaltungswille wird bereits dann ausscheiden, wenn der Fortbestand der Ehe als nicht unwesentliches mitbestimmendes [X.] für die Verfügung noch in Betracht kommt ([X.] [X.], 478 f.). Beweislast und materielle Feststellungslast für die Gründe, aus denen sich der [X.] ergibt, an dessen Feststel-lung keine niedrigen Anforderungen zu stellen sind, liegen bei [X.], der aus dem [X.] Rechte herleiten will (vgl. [X.], aaO unter [X.]; [X.] aaO; [X.]/Musielak, aaO § 2268 [X.]. 9; [X.]/Kanzleiter, aaO § 2268 [X.]. 10).
c) § 2268 Abs. 2 BGB stellt nach dieser gesetzlichen Konzeption für die angeordnete Rechtsfolge, daß die Verfügungen wirksam bleiben, einzig und allein auf den Willen der Eheleute im [X.]punkt der Testa-mentserrichtung ab. Dieser Wille ist maßgeblich nicht nur für das [X.] als Rahmen, sondern für jede einzelne Ver-fügung mit ihrem spezifischen Inhalt, ohne daß insoweit Grenzen gezo-gen sind. Insbesondere gibt die Vorschrift keinen Raum für eine Diffe-renzierung nach der Art der Verfügung oder gar für eine unterschiedliche Behandlung von wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Ver-fügungen. - 11 -
Daß das Gesetz wechselbezüglichen Verfügungen in den §§ 2270, 2271 BGB besondere ([X.] beilegt, ändert daran nichts. Die Verfügungen gelten fort mit dem Inhalt, den sie von den [X.] bekommen haben. Nach ihren Vorstellungen und ihrem Willen ent-scheidet sich aber, ob eine Verfügung zu einer anderen Verfügung im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen soll. Daß das Gesetz sol-chen Verfügungen, wenn die Testierenden verheiratet sind, besondere Wirkungen zumißt, kann die gesetzlich angeordnete Fortgeltung bei ent-sprechendem Willen mit eben diesen gesetzlich festgelegten Wirkungen nicht in Zweifel ziehen.
d) Mit § 2268 Abs. 2 BGB wird auf diese Weise Eheleuten die Mög-lichkeit eröffnet, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Wie weit diese nachehelich wirkenden letztwilligen Verfügungen inhaltlich reichen sollen, wird von der jeweiligen durch die übereinstimmenden Vorstellun-gen der Ehepartner geprägten Willensrichtung bestimmt, die als wirkliche oder jedenfalls hypothetische feststellbar sein muß. Dieser Wille ist - im Rahmen des gesetzlich Zugelassenen - entscheidend; er gilt auch für die Abhängigkeit von Verfügungen im Sinne der Wechselbezüglichkeit. Eine von der Gegenansicht geforderte Wirkungsgrenze für die durch den Wil-len der Testierenden geschaffene Wechselbezüglichkeit durch das Ende der Ehe hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Durch die ge-meinschaftliche Errichtung wird für wechselbezügliche Verfügungen, auch wenn diese für solche Testamente nicht wesensbestimmend sind, eine gewisse Bindung erreicht ([X.]/Kanzleiter, aaO [X.]. zu §§ 2265 ff. [X.]. 24). In den von § 2268 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen sollen diese Verfügungen nach dem maßgeblichen Willen der Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der - 12 -
Testierenden Geltung behalten auch nach der Ehe. Der Beachtung und Durchsetzung des wirklichen Willens bei rechtsgeschäftlichen Erklärun-gen kommt schon allgemein grundsätzliche Bedeutung zu, § 133 BGB; bei letztwilligen Verfügungen gilt dies ganz besonders, § 2084 BGB ([X.], aaO unter [X.]). Diesem das gesamte Erbrecht beherrschenden Grundsatz liefe es zuwider, wenn man der von den Ehepartnern gewoll-ten Wechselbezüglichkeit von Verfügungen mit Ende der Ehe - gleich-sam gegen ihren Willen - ohne ausreichende gesetzliche Legitimation die Wirkung entzöge.
II[X.] Das Berufungsgericht wird daher zunächst die erforderlichen Feststellungen zu dem behaupteten Fortgeltungswillen nachzuholen ha-ben. Von diesem Ergebnis hängt es ab, inwieweit dem weiteren Vorbrin-gen zur Frage der Testierfähigkeit und der Wirkung der "Erklärung" der Erblasserin vom 24. November 1980 Bedeutung zukommen kann. Inso-weit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß vor dem Hintergrund der im Erbscheinsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen [X.] bestehen, ob das Vorbringen der Klägerin zur [X.] - 13 -
schlüssig ist und ob für die etwaige Einholung eines [X.] zu dieser Frage ausreichende Anknüpfungstatsachen darge-tan sind.
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
07.07.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. IV ZR 187/03 (REWIS RS 2004, 2460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2460
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 U 137/04 (Oberlandesgericht Hamm)
15 W 178/03 (Oberlandesgericht Hamm)
IV ZR 230/09 (Bundesgerichtshof)
Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den …
10 U 36/03 (Oberlandesgericht Hamm)
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