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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 205/10
vom
31. Mai
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 31. Mai 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3.
Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 31.
August 2010 wird zurückgewiesen.
Die
Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 172.177,03
Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30.
März
2011
Bezug genommen (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
2 und
3 ZPO).
1
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3
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Das
Vorbringen der
Beklagten
im Schriftsatz vom 24.
Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem [X.] im Testament 1977 von den im Übrigen [X.] testamenta-rischen Regelungen 1943 einschließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts-
und verfahrensfehlerfrei getroffen worden.
Dr. [X.][X.]
[X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2007 -
10 O 94/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
3 U 5/08 -
2
Meta
31.05.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. IV ZR 205/10 (REWIS RS 2011, 6138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6138
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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