Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. X ZR 84/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4330

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 22. April 2008 dur[X.]h [X.] Melullis, den Ri[X.]h-ter S[X.]haren, die Ri[X.]hterin [X.] und die Ri[X.]hter Prof. Dr. Meier-Be[X.]k und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Berufung der [X.]n wird das am 31. Januar 2006 [X.] Urteil des 1. [X.]s ([X.]) des Bundespa-tentgeri[X.]hts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das [X.] Patent 0 931 003 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig erklärt, so-weit es über folgende Fassung der Patentansprü[X.]he hinausgeht: [X.] an arti[X.]le [X.]arrier, [X.]omprising a pair of side pan-els (14, 18) and a pair of end [X.]s (12, 16) [X.] (20, 22, 24), [X.] (12, 16) having a se[X.]ond upper edge, a pair of handle [X.]s (58, 86, 72, 92) [X.] an inner handle [X.] (86, 92) and an outer handle [X.] (58, 72), [X.] handle [X.] being [X.]onne[X.]ted to a respe[X.]tive outer handle [X.] along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), [X.] handle [X.] (58, 72) being disposed adja[X.]ent a portion of a respe[X.]tive side [X.] (14, 18) along said first upper edge thereof and adja[X.]ent a portion of a respe[X.]tive end [X.] (12, 16) along said se[X.]ond upper edge thereof, [X.] handle [X.] (58, 72) [X.] side [X.] by a first [X.]ut line (60, 74) extending along said first upper edge, and being partially separated from said respe[X.]tive end [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) [X.], wherein said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge of the outer handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]tion portion (66, 78) therebetween. [X.] in [X.], wherein said [X.]onne[X.]ting por-tion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. 3. [X.] in [X.] or [X.]laim 2, wherein said side edge of [X.] handle [X.] and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] interse[X.]t substantially adja[X.]ent but spa[X.]ed from the termination of said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76). 4. [X.] in [X.], wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) [X.] (64, 80). 5. An arti[X.]le [X.]omprising a pair of side [X.]s (14, 18) and a pair of end [X.]s (12, 16) [X.] (20, 22, 24), ea[X.]h of said side [X.]s (14, 18) having a first upper edge and [X.] (12, 16) having a se[X.]ond upper edge, a pair of handle [X.]s (58, 86, 72, 92) [X.] an inner handle [X.] (86, 92) and an outer handle [X.] (58, 72), [X.] handle [X.] being [X.]onne[X.]ted to a respe[X.]tive outer handle [X.] along a fold line - 4 - (88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), [X.] handle [X.] (58, 72) being separated from a re-spe[X.]tive side [X.] by a first [X.]ut line (60, 74) extending along said first upper edge and spa[X.]ed therefrom, and being partially separated from a respe[X.]tive end [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) extending along a portion of said se[X.]ond upper edge, wherein said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge of the outer handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]tion portion (66, 78) therebetween. 6. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.]laim 5 wherein said [X.]onne[X.]ting portion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. 7. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.], wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond up-per edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) interse[X.]t substantially ad-ja[X.]ent but spa[X.]ed from the termination of said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76). 8. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.]laim 7, wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) [X.] of [X.]urvature. Im Übrigen wird die Ni[X.]htigkeitsklage abgewiesen. - 5 - Von den Kosten des Re[X.]htsstreits haben die Klägerin 30/100 und die [X.] 70/100 zu tragen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für das Ho-heitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 0 931 003, das einen [X.] und Zus[X.]hnitt dafür betrifft und auf einer Anmeldung vom 9. Oktober 1997 beruht, mit der die Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 11. Oktober 1996 in Anspru[X.]h genom-men worden ist. 1 Die Patentansprü[X.]he 1 und 5 des in [X.] veröffentli[X.]hten Streitpatents lauten: 2 [X.] an arti[X.]le [X.]arrier, [X.]omprising a side [X.] (14) hav-ing a first upper edge and a side edge; an end [X.] (12) having a se[X.]ond upper edge and a side edge, [X.] [X.] and said side [X.] being inter[X.]onne[X.]ted at said side edges along a fold line (20); a handle [X.] (58) disposed adja[X.]ent a portion of said side [X.] along said first upper edge thereof and adja[X.]ent a portion of [X.] [X.] along said se[X.]ond upper edge thereof; said handle [X.] being separated from said side [X.] by a first [X.]ut line (60) extending along said first upper edge, and - 6 - being partially separated from [X.] [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62) extending along a portion of said se[X.]ond upper edge, [X.]hara[X.]terised in [X.] (62) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge (64) of said handle [X.] and de-fining a [X.]onne[X.]ting portion (66) therebetween. 5. An arti[X.]le [X.]arrier [X.]omprising a side [X.] (14) having a first up-per edge and a side edge; an end [X.] (12) having a se[X.]ond upper edge and a side edge, [X.] [X.] and said side [X.] being inter[X.]onne[X.]ted at said side edges along a fold line (20); a handle [X.] (58) being separated from said side [X.] by a first [X.]ut line (60) extending along said first upper edge and spa[X.]ed therefrom, and being partially separated from [X.] [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62) extending along a portion of said se[X.]ond upper edge, [X.]hara[X.]terized in [X.] (62) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge (64) of said handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]ting portion (66) [X.]. Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspru[X.]h 1 zurü[X.]kbezo-genen Patentansprü[X.]he 2 bis 4 und der unmittelbar oder mittelbar auf [X.] zurü[X.]kbezogenen Patentansprü[X.]he 6 bis 8 wird auf die [X.] bzw. das angefo[X.]htene Urteil verwiesen. 3 Die Klägerin hat Ni[X.]htigkeitsklage erhoben, weil sie die erteilten [X.] für ni[X.]ht patentfähig hält. Die Ansprü[X.]he 1 und 5 seien im Stand der Te[X.]hnik neuheitss[X.]hädli[X.]h vorweggenommen. 4 - 7 - Die [X.] hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in geänderter Fassung verteidigt. 5 6 Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig erklärt. Dessen Lehre beruhe jedenfalls ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit, weil sie si[X.]h ausgehend von der [X.] in dem US-Patent 2 543 821 ([X.]), das den nä[X.]hstlie-genden Stand der Te[X.]hnik wiedergebe, für den Fa[X.]hmann - einen Diplom-Ingenieur (FH) für Papierverarbeitung mit mehrjähriger berufli[X.]her Erfahrung im Entwurf und in der Herstellung von Falts[X.]ha[X.]htelkartons - in naheliegender [X.] ergeben habe. Die [X.] hat Berufung eingelegt und das Streitpatent nur no[X.]h mit geänderten Patentansprü[X.]hen verteidigt. Sie beantragt, unter entspre[X.]hender Abänderung des angefo[X.]htenen Urteils die Ni[X.]htigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Patentansprü[X.]he wie folgt lauten: 7 [X.] an arti[X.]le [X.]arrier, [X.]omprising a pair of side pan-els (14, 18) and a pair of end [X.]s (12, 16) [X.] (20, 22, 24), [X.] (12, 16) having a se[X.]ond upper edge, a pair of handle [X.]s (58, 86, 72, 92) [X.] an inner handle [X.] (86, 92) and an outer handle [X.] (58, 72), [X.] handle [X.] being [X.]onne[X.]ted to a respe[X.]tive outer handle [X.] along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), [X.] handle [X.] (58, 72) being disposed adja[X.]ent a portion of a respe[X.]tive side [X.] (14, 18) along said first upper edge thereof and adja[X.]ent a portion of a respe[X.]tive end [X.] (12, 16) along said se[X.]ond upper edge - 8 - thereof, [X.] handle [X.] (58, 72) [X.] side [X.] by a first [X.]ut line (60, 74) extending along said first upper edge, and being partially separated from said respe[X.]tive end [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) [X.], wherein said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge of the outer handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]tion portion (66, 78) therebetween. [X.] in [X.], wherein said [X.]onne[X.]ting por-tion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. 3. [X.] in [X.] or [X.]laim 2, wherein said side edge of [X.] handle [X.] and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] interse[X.]t substantially adja[X.]ent but spa[X.]ed from the termination of said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76). 4. [X.] in [X.], wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) [X.] (64, 80). 5. An arti[X.]le [X.]omprising a pair of side [X.]s (14, 18) and a pair of end [X.]s (12, 16) [X.] (20, 22, 24), ea[X.]h of said side [X.]s (14, 18) having a first upper edge and [X.] (12, 16) having a se[X.]ond upper edge, a pair of handle [X.]s (58, 86, 72, 92) [X.] an inner handle [X.] (86, 92) and an outer handle [X.] (58, 72), [X.] handle [X.] being - 9 - [X.]onne[X.]ted to a respe[X.]tive outer handle [X.] along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), [X.] handle [X.] (58, 72) being separated from a re-spe[X.]tive side [X.] by a first [X.]ut line (60, 74) extending along said first upper edge and spa[X.]ed therefrom, and being partially separated from a respe[X.]tive end [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) extending along a portion of said se[X.]ond upper edge, wherein said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge of the outer handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]tion portion (66, 78) therebetween. 6. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.]laim 5 wherein said [X.]onne[X.]ting portion has a width of approximately 1.0 to 5.0 millimeters. 7. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.], wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond up-per edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) interse[X.]t substantially ad-ja[X.]ent but spa[X.]ed from the termination of said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76). 8. An arti[X.]le [X.]arrier as defined in [X.]laim 7, wherein said side edge of [X.] handle [X.] (58, 72) and said se[X.]ond upper edge of ea[X.]h end [X.] (12, 16) [X.] of [X.]urvature. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. 8 - 10 - Ents[X.]heidungsgründe: 9 Die zulässige Berufung hat in der Sa[X.]he Erfolg, weil bezügli[X.]h der zuletzt no[X.]h verteidigten Patentansprü[X.]he 1 und 5 und damit au[X.]h bezügli[X.]h der hier-auf zurü[X.]kbezogenen [X.] keiner der geltend gema[X.]hten Ni[X.]htig-keitsgründe besteht. 1. Das Streitpatent betrifft sogenannte [X.]. Das sind be-vorzugt aus Pappe hergestellte korbartige Gebilde, die einen Handgriff aufwei-sen und in denen beispielsweise mehrere Behälter, z.B. Flas[X.]hen, transportiert werden können. Sie werden aus flä[X.]higem Material (vorzugsweise Pappe) ge-s[X.]hnitten und erhalten dur[X.]h Falten und berei[X.]hsweises Verbinden (vorzugs-weise dur[X.]h Verkleben) dur[X.]h S[X.]hnitte getrennter Teile ihre dreidimensionale Form. 10 Die [X.] bezei[X.]hnet es als vorteilhaft, wenn die im aufgefal-teten Zustand aufre[X.]ht stehenden Außenwände ni[X.]ht dur[X.]h Nähte, [X.] oder derglei[X.]hen unterbro[X.]hen sind, weil diese Flä[X.]hen übli[X.]herweise mit [X.] bedru[X.]kt werden. Deshalb waren Zus[X.]hnitte bekannt, bei denen diejeni-gen späteren Außenwände, zwis[X.]hen denen die [X.] verläuft und die das Streitpatent als Endwände bezei[X.]hnet, sowie die späteren Seitenwände zu-sammenhängend nebeneinander liegen, so dass beim [X.] si[X.]h allenfalls auf einer [X.] eine Naht ergibt. Die [X.] benennt als Beispiel für diesen Typ von [X.] bzw. Zus[X.]hnitt hierfür denjenigen der [X.] 733 832 (Newton). 11 An diesem Vorbild wird jedo[X.]h bemängelt, dass beide Endwände un-symmetris[X.]h sind. Dies könne als ästhetis[X.]h störend angesehen werden. Ein 12 - 11 - weiterer Na[X.]hteil liege außerdem darin, dass Trennwände nur geringerer Höhe mögli[X.]h seien. 13 Die [X.] folgert hieraus einen Bedarf, einen Gegenstands-träger mit symmetris[X.]hen [X.] und der Mögli[X.]hkeit von Trennwänden zu s[X.]haffen, die si[X.]h relativ tief in den [X.] hinein erstre[X.]ken. 2. Patentanspru[X.]h 1 in der vor dem [X.] zuletzt verteidigten Fassung betrifft den Zus[X.]hnitt für einen [X.]. Er soll folgende Merkmale aufweisen: 14 1. Ein Paar Seitenwandflä[X.]hen. 2. Ein Paar [X.]flä[X.]hen. 3. Alle diese Flä[X.]hen a) haben jeweils eine Oberkante, b) sind an ihren Seitenkanten entlang entspre[X.]hender Faltli-nien miteinander verbunden. 4. Ein Paar [X.]flä[X.]hen a) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren [X.]flä[X.]he, b) die entlang einer Faltlinie miteinander verbunden sind. 5. Jede äußere [X.]flä[X.]he a) hat (mindestens) eine Seitenkante, b) grenzt jeweils an einen Abs[X.]hnitt einer Seitenwand- und ei-ner [X.]flä[X.]he entlang deren Oberkante an, [X.]) ist jeweils dur[X.]h entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-nien hiervon getrennt. - 12 - 6. Jede Stanzlinie zwis[X.]hen äußerer [X.]flä[X.]he und End-wandflä[X.]he endet im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren [X.]flä[X.]he, so dass zwis[X.]hen äußerer [X.]flä[X.]he und [X.]-flä[X.]he jeweils ein Verbindungsabs[X.]hnitt verbleibt und diese beiden Wandflä[X.]hen dur[X.]h die Stanzlinie (nur) teilweise ge-trennt sind. 7. Jede innere [X.]flä[X.]he ist mit einer Klebelas[X.]he versehen. Die obige Formulierung des Merkmals 3 ist Folge der Auslegung des ver-teidigten Patentanspru[X.]hs dur[X.]h den [X.]. Na[X.]h der Erläuterung dur[X.]h die Bes[X.]hreibung und die Zei[X.]hnungen wird dur[X.]h die Angabe "[X.]" und den im verteidigten Patentan-spru[X.]h ferner enthaltenen Hinweis, dass jede der zunä[X.]hst genannten Wandflä-[X.]hen eine Oberkante hat, ausgedrü[X.]kt, dass das Streitpatent einen Zus[X.]hnitt lehrt, bei dem die beiden [X.]flä[X.]hen und die beiden Seitenwandflä[X.]hen ni[X.]ht im Abstand voneinander angeordnet sind, sondern nur dur[X.]h [X.] voneinander abgegrenzt nebeneinander liegen. Dies ma[X.]ht es - wie es im Hin-bli[X.]k auf etwaige Werbeaufdru[X.]ke erwüns[X.]ht ist - mögli[X.]h, alle späteren [X.] ungeteilt zu erhalten, nämli[X.]h indem - wie in den Figuren der Streit-patents gezeigt - an einer Seitenkante eine Klebelas[X.]he (28) vorgesehen wird, so dass die notwendige Verbindungsstelle im Berei[X.]h der späteren [X.] si[X.]h (nur) über diese Seitenkante erstre[X.]kt. Symmetris[X.]he Endwände sind patentgemäß hingegen mögli[X.]h, weil der Zus[X.]hnitt die Herstellung (Faltung) ei-ner mehrlagigen [X.] erlaubt und deren dauerhafte Verbindung zu den beiden [X.] über (mindestens) eine Klebelas[X.]he an den inneren Griff-wandflä[X.]hen erfolgen kann, wenn diese - wie ebenfalls in den Figuren des Streitpatents gezeigt - über die Kontur der äußeren [X.]flä[X.]hen hinausragt (Verlängerung des Zus[X.]hnitts na[X.]h oben). Die Wandflä[X.]hen, wel[X.]he die spätere 15 - 13 - [X.] bilden, können deshalb dur[X.]h Stanzlinien von den übrigen Wandflä-[X.]hen getrennt sein (Merkmal 5[X.]). Damit die Klebelas[X.]he ortsgenau an den übri-gen Wänden befestigt werden kann, ist es allerdings vorteilhaft, eine vollständi-ge Loslösung zunä[X.]hst zu verhindern. Das wird dur[X.]h Merkmal 6 si[X.]hergestellt. Da die innere [X.]flä[X.]he bis zur Höhe der späteren Seitenwand über die äußere [X.]flä[X.]he hinausragen kann, ist es s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mögli[X.]h, aus einer entspre[X.]hend verlängerten Flä[X.]he Trennwände zu s[X.]haffen, die si[X.]h weit in den [X.] hinein erstre[X.]ken. 3. Die geänderte Fassung des Patentanspru[X.]hs 1, mit der das Streitpa-tent nunmehr verteidigt wird, erweitert weder die dem erteilten Patent zu Grunde liegende Anmeldung no[X.]h dessen S[X.]hutzberei[X.]h. Die zuletzt beanspru[X.]hte Ge-staltung war dur[X.]h die Bes[X.]hreibung und die Zei[X.]hnungen der ursprüngli[X.]hen Anmeldung vom 9. Oktober 1997 bereits offenbart und gegenüber dem erteilten Patentanspru[X.]h 1 bedeutet sie nur eine Eins[X.]hränkung. Denn die Änderung be-s[X.]hränkt si[X.]h auf zusätzli[X.]he Angaben, wel[X.]he die Ausführungsform bes[X.]hrei-ben, die in den Figuren sowohl der ursprüngli[X.]hen Anmeldung als au[X.]h des er-teilten Patents als zur Erfindung gehörend dargestellt und in der Bes[X.]hreibung erläutert ist. 16 4. Patentanspru[X.]h 1 in der zuletzt verteidigten Fassung ist neu. Von den Zus[X.]hnitten na[X.]h der [X.] 032 007 ([X.]), der [X.] 754 028 ([X.]), der [X.] 130 861 ([X.]) und der [X.] 354 369 [X.]) un-ters[X.]heidet er si[X.]h jedenfalls dadur[X.]h, dass bei diesen vorbekannten Zus[X.]hnit-ten Merkmal 3 b ni[X.]ht verwirkli[X.]ht ist. Von den dieses Merkmal bereits aufwei-senden Zus[X.]hnitten na[X.]h der [X.] 158 286 ([X.]), [X.] 543 821 ([X.]) und [X.] 733 832 (Newton) unters[X.]heidet si[X.]h Patentan-spru[X.]h 1 in der zuletzt verteidigten Fassung jedenfalls dur[X.]h die Anweisung, für die spätere [X.] vier Wandflä[X.]hen vorzusehen (Merkmal 4). 17 - 14 - 18 5. Die deshalb für die Ni[X.]htigerklärung des Streitpatents (au[X.]h) im [X.] des zuletzt verteidigten Patentanspru[X.]hs 1 erforderli[X.]he Wertung, dass dessen Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik ergeben hat, kann der [X.] ni[X.]ht tref-fen. a) Wie die Erörterung mit den Parteien in der mündli[X.]hen Verhandlung ergeben und au[X.]h bereits das [X.] angenommen hat, ist bei der Beantwortung der Frage, ob es an einer auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beru-henden Leistung fehlt, die Si[X.]ht eines an einer Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hule ausgebildeten Mitarbeiters in einem Pappkartons oder derglei[X.]hen herstellenden Unternehmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der si[X.]h langjährig mit Zus[X.]hnitten für vers[X.]hiedene Behält-nisse bes[X.]häftigt hat und die hierbei bestehenden Notwendigkeiten und Mög-li[X.]hkeiten gut kennt. 19 b) Wenn ein sol[X.]her Fa[X.]hmann die Aufgabe erhält oder si[X.]h stellt, der Optik wegen einen Zus[X.]hnitt für einen [X.] mit symmetris[X.]hen Außenwänden zu s[X.]haffen, die si[X.]h zudem problemlos bedru[X.]ken lassen, wird ihm vor allem der Zus[X.]hnitt na[X.]h der [X.] 543 821 ([X.]) als Vorbild ers[X.]heinen, von dem aus eine entspre[X.]hende Weiterentwi[X.]klung mögli[X.]h sein könnte. Denn dieser Zus[X.]hnitt weist ni[X.]ht nur jeweils zwei dur[X.]h [X.] ver-bundene und damit ansonsten ununterbro[X.]hen dur[X.]hgehende End- und Seiten-wandflä[X.]hen (Merkmale 1, 2) mit Oberkanten (Merkmal 3) auf, so dass dort Werbeaufdru[X.]ke ni[X.]ht dur[X.]h Nähte oder derglei[X.]hen ers[X.]hwert sind; vorhanden ist au[X.]h je eine jeweils an eine Seitenwandflä[X.]he und eine [X.]flä[X.]he an-grenzende mit einer Seitenkante versehene Wandflä[X.]he (Bezugszei[X.]hen 33 und 37 nebst Befestigungslas[X.]hen 35 und 39), die als [X.] dienen und die im Spra[X.]hgebrau[X.]h des Streitpatents als äußere [X.]flä[X.]he bezei[X.]hnet 20 - 15 - werden kann (Merkmal 4 teilweise, Merkmal 5 a und b). Diese Flä[X.]hen sind zu-dem von den Seitenwandflä[X.]hen ganz und von den [X.]flä[X.]hen teilweise dur[X.]h entlang deren Oberkanten verlaufende Stanzlinien getrennt ([X.] 5 [X.]). 21 Um zu dem Zus[X.]hnitt zu gelangen, der dem Streitpatent na[X.]h Patentan-spru[X.]h 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu Grunde liegt und in den Zei[X.]h-nungen dargestellt ist, muss an der Gestaltung des Zus[X.]hnitts na[X.]h der [X.] 543 821 ([X.]) aber jeweils der obere Teil der re[X.]hten [X.] entfallen. Denn anders können insbesondere na[X.]h Maßgabe der S[X.]hnittfüh-rung, die jeweils die linke Hälfte einer [X.]flä[X.]he von der (äußeren) Griff-wandflä[X.]he trennt, ni[X.]ht jeweils symmetris[X.]he Endwände entstehen. Diese obe-ren Berei[X.]he der [X.]flä[X.]hen sind bei dem Vorbild jedo[X.]h unverzi[X.]htbar, weil sie die Faltlinie (Bezugszei[X.]hen 34, 38) und damit die benötigte Verbindung der Endwände zu den si[X.]h als (äußere) [X.] eignenden Flä[X.]hen jeweils auf einer Seite derselben herstellen. Deshalb mag es zwar sein, dass, wie das [X.] angenommen hat, die zum Entfall dieser Berei[X.]he führen-de S[X.]hnittführung als sol[X.]he den Fa[X.]hmann ni[X.]ht vor Probleme stellte, die er ni[X.]ht bereits mit seinem Fa[X.]hkönnen meistern kann. Es verbleiben aber Zweifel, ob ein derartiger Eingriff in im wahrsten Sinne des Wortes tragende Elemente der bekannten Gestaltung nahegelegt war. Denn au[X.]h die beiden anderen Ent-gegenhaltungen, die ebenfalls auf nebeneinander liegende End- und Seiten-wandflä[X.]hen setzen ([X.] 733 832, [X.] 158 286), verzi[X.]hten ni[X.]ht auf diese Berei[X.]he und die Verbindung zur [X.]flä[X.]he mittels der dadur[X.]h mögli[X.]hen Faltlinie. Darüber wie die benötigte Verbindung zwis[X.]hen [X.] und der [X.] stattdessen zu bewerkstelligen sein könnte, ist mithin dem eins[X.]hlägigen Stand der Te[X.]hnik eine Anregung ni[X.]ht zu entnehmen. Au[X.]h die Zus[X.]hnitte der weiteren [X.] sind insoweit unergiebig, weil sie je eine End- und Seitenwandflä[X.]he dur[X.]h andere Wandflä[X.]hen getrennt voneinan-- 16 - der anordnen und sie damit einem anderen Grundprinzip mit anderer Faltung folgen. Es kommt hinzu, dass au[X.]h im Weiteren nur dur[X.]h mehrere Gedanken-s[X.]hritte zu der zuletzt verteidigten Lehre des Streitpatents zu gelangen ist. Als erstes ist die Erkenntnis notwendig, dass die benötigte Verbindung an oder über andere Wandflä[X.]hen als die der späteren Endwände zu erfolgen hat. Sodann muss erkannt werden, dass es die si[X.]h als [X.] eignenden Flä[X.]hen sind, an denen andere Wandflä[X.]hen vorzusehen sind, wel[X.]he die Verbindung zu den [X.] herstellen können. Ferner muss überlegt werden, wo diese vorge-sehen werden können, und insoweit eine bestimmte Ents[X.]heidung getroffen werden. Diese muss weiter dahin lauten, dass die si[X.]h als [X.] eignenden Flä[X.]hen na[X.]h oben hin verlängert werden müssen, was einen erhöhten [X.] mit si[X.]h bringen kann, der aus ohne weiteres einleu[X.]htenden wirt-s[X.]haftli[X.]hen Gründen na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermieden werden sollte. Sodann muss erkannt werden, dass die Verlängerung na[X.]h oben so weit rei[X.]hen muss, dass über eine oder mehrere Klebelas[X.]hen im Berei[X.]h des oberen Endes die Verbin-dung zu den [X.] hergestellt werden kann, wenn die Verlängerung über eine Faltlinie na[X.]h innen (innere [X.]flä[X.]he) gefaltet ist. S[X.]hließli[X.]h muss no[X.]h das hinzutreten, was dur[X.]h Merkmal 6 beanspru[X.]ht ist und mögli[X.]herweise bei dem erteilten Patentanspru[X.]h 1 im Vordergrund stand, nämli[X.]h dass für eine Übergangszeit ein Verbindungsabs[X.]hnitt verbleibt, damit ein [X.] über die Klebeflä[X.]hen erfolgen kann. Den einzelnen Gedankens[X.]hritten mag jeweils für si[X.]h und in der jeweiligen Abfolge des vorhergehenden zu dem nä[X.]hsten Gedankens[X.]hritt eine Konsequenz eigen sein, die zu erkennen der Fa[X.]hmann angesi[X.]hts seiner Qualifikation eigentli[X.]h befähigt sein sollte; ange-si[X.]hts der Vielzahl der nötigen Gedankens[X.]hritte kann der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass sie in Gesamtheit dem Fa[X.]hmann allein auf Grund seines allgemeinen Fa[X.]hwissens ni[X.]ht zu Gebote standen. Au[X.]h die mündli[X.]he Ver-handlung hat ni[X.]hts ergeben, was die verbliebenen Zweifel hätte ausräumen können. Die Argumentation der Klägerin hat si[X.]h auf Einzelaspekte der [X.] 17 - digen Weiterentwi[X.]klung des Zus[X.]hnitts na[X.]h der [X.] 543 821 ([X.]), etwa darauf bes[X.]hränkt, dass die si[X.]h bei einer zur Gestaltung des zuletzt ver-teidigten Patentanspru[X.]hs 1 führenden Vorgehensweise ergebende Vierlagig-keit der [X.] als sol[X.]he Vorbilder im Stand der Te[X.]hnik habe. 22 [X.]) Die vorstehenden Ausführungen beantworten au[X.]h die Frage, ob der mit der zuletzt verteidigten Fassung des Patentanspru[X.]hs 1 beanspru[X.]hte Zu-s[X.]hnitt in naheliegender Weise aus dem zu entwi[X.]keln war, was aus der [X.] 733 832 (Newton) und/oder der [X.] 158 286 ([X.]) bekannt war. Denn der [X.]sgehalt dieser [X.] geht insoweit keinesfalls weiter als derjenige der [X.] 543 821 ([X.]). Das entspri[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h der Auffassung der Parteien. Denn ihr Vorbringen in der mündli[X.]hen Ver-handlung hat si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf Ausführungen zu letzterer Entgegenhal-tung bes[X.]hränkt, die au[X.]h das [X.] als nä[X.]hstliegende Offenba-rung im Stand der Te[X.]hnik angesehen hat. d) Da die weiteren [X.] - wie ausgeführt - eine andere An-ordnung der End- und Seitenwandflä[X.]hen zueinander und eine andere Faltung voraussetzen, können s[X.]hließli[X.]h au[X.]h sie ni[X.]ht als Vorbilder angesehen wer-den, die dem Fa[X.]hmann zweifelsfrei erlaubten, si[X.]h in naheliegender Weise die Lehre des Patentanspru[X.]hs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu ers[X.]hlie-ßen. 23 6. Die [X.] 2 bis 4 in der zuletzt verteidigten Fassung haben angesi[X.]hts des vorstehend Erörterten ebenfalls Bestand. 24 7. Patentanspru[X.]h 5 in der zuletzt verteidigten Fassung betrifft den Ge-genstandsträger selbst, der folgende Merkmale aufweisen soll: 25 - 18 - 1. Ein Paar Seitenwände. 2. Ein Paar Endwände. 3. Alle diese Wände a) haben jeweils eine Oberkante, b) sind an ihren Seitenkanten entlang entspre[X.]hender Faltli-nien miteinander verbunden. 4. [X.]) jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren [X.], b) die miteinander entlang einer Faltlinie verbunden sind. 5. Jede äußere [X.] a) hat (mindestens) eine Seitenkante, b) ist jeweils dur[X.]h entlang der Oberkante verlaufende Stanzli-nien von einer Seitenwand und einer [X.] getrennt. 6. Jede Stanzlinie zwis[X.]hen äußerer [X.] und [X.] en-det im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren [X.], so dass zwis[X.]hen äußerer [X.] und [X.] jeweils ein Verbindungsabs[X.]hnitt verbleibt und diese Wände dur[X.]h die Stanzlinie (nur) teilweise getrennt sind. 7. Jede innere [X.] ist mit einer Klebelas[X.]he versehen. Aus den bereits genannten Gründen kann das Streitpatent au[X.]h mit die-sem Patentanspru[X.]h und den auf ihn zurü[X.]kbezogenen Patentansprü[X.]hen 6 bis 8 in der zuletzt verteidigten Fassung Bestand haben. 26 8. Die Ni[X.]htigkeitsklage hat deshalb nur Erfolg, soweit die [X.] das Streitpatent ni[X.]ht mehr verteidigt. 27 - 19 - 9. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. 28 Melullis S[X.]haren [X.]

Meier-Be[X.]k [X.] Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 31.01.2006 - 1 Ni 23/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 84/06

22.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. X ZR 84/06 (REWIS RS 2008, 4330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4330

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