Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. X ZR 51/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4352

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X
ZR 51/11

Verkündet am:

24. Juli 2012

Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Flas[X.]henträger
[X.] §
139 Abs.
2, ZPO §
287
a)
Der [X.] ist verpfli[X.]htet, den dur[X.]h die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber au[X.]h nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des immateriellen S[X.]hutzguts beruht.
b)
Für die Bestimmung
des Anteils des [X.] [X.] ist bei einer Patentverletzung wertend zu bestimmen, ob und in wel[X.]hem Umfang der er-zielte Gewinn auf den dur[X.]h die Benutzung der Erfindung vermittelten te[X.]hnis[X.]hen Eigens[X.]haften des Produkts oder anderen für die Kaufents[X.]heidung der Abneh--
2
-
mer erhebli[X.]hen Faktoren beruht. Die Höhe des [X.] Verletzerge

winns ist insoweit vom Tatri[X.]hter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls na[X.]h freier Überzeugung zu s[X.]hätzen.
[X.])
Der Einwand des Verletzers, er hätte den Gewinn au[X.]h bei einem ni[X.]ht das S[X.]hutzre[X.]ht verletzenden Verhalten erzielen können, ist bei Bestimmung des her-auszugebenden [X.] unbea[X.]htli[X.]h. Eine ni[X.]htverletzende Produktge-staltung, die im [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zur Verfügung stand, ist für die Beurteilung der mit der Benutzung des S[X.]hutzre[X.]hts verbundenen [X.] in diesem Zeitraum und damit für die Bestimmung des [X.] [X.] unerhebli[X.]h.
[X.], Urteil vom 24. Juli 2012 -
X ZR 51/11 -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24.
Juli 2012 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und
die Ri[X.]hter [X.] und Dr.
Ba[X.]her
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revisionen gegen das am 31.
März 2011 verkündete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] wer-den zurü[X.]kgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.].

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der [X.] S[X.]hadenersatz wegen [X.].
Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0
931
003 (Klage-1
2
-
4
-
patents). Es betrifft einen [X.] und einen Zus[X.]hnitt hierfür. Ge-genstandsträger sind korbartige Gebilde, die einen Handgriff aufweisen und in denen beispielsweise mehrere Behälter, z.B. Flas[X.]hen, transportiert werden können. Sie werden aus flä[X.]higem Material, vorzugsweise Pappe, hergestellt und erhalten dur[X.]h Falten und berei[X.]hsweises Verbinden, z.B. Verkleben, der dur[X.]h S[X.]hnitte getrennten Teile ihre dreidimensionale Form.
Eine von der [X.] erhobene [X.] wies der Senat mit Urteil vom 22.
April 2008 (X
ZR
84/06; juris) insoweit ab, als die Klägerin das Klagepatent im Berufungsverfahren bes[X.]hränkt verteidigt hat. Die
hierna[X.]h geltende
Fassung des Patentanspru[X.]hs
1 lautet in der [X.] wie folgt:
"A
blank for an arti[X.]le [X.]arrier, [X.]omprising a pair of side [X.]s (14, 18) and a pair of end [X.]s (12, 16) [X.] (20, 22, 24), [X.] [X.]s
(12, 16) having a se[X.]ond upper edge, a pair of handle [X.]s (58, 86, 72, 92) [X.] an inner handle [X.] (86, 92) and an outer handle [X.] (58, 72), [X.] handle [X.] being [X.]onne[X.]ted
to a respe[X.]tive outer handle [X.] along a fold line (88, 94) and provided with a glue flap (130, 110, 134, 126), [X.] handle [X.] (58, 72) being disposed adja[X.]ent a portion of a respe[X.]-tive side [X.] (14, 18) along said first upper edge thereof and adja-[X.]ent a portion of a respe[X.]tive end [X.] (12, 16) along said se[X.]ond upper edge thereof, [X.]
handle [X.] (58, 72) being separated
from said respe[X.]tive side [X.] by a first [X.]ut line (60, 74) extending along said first upper edge, and being partially separated from said respe[X.]tive end [X.] by a se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) extending
along a portion of said se[X.]ond upper edge, wherein said se[X.]ond [X.]ut line (62, 76) terminates at a point spa[X.]ed from a side edge of the outer handle [X.] and defining a [X.]onne[X.]tion portion (66, 78) there between."

3
-
5
-
Die Beklagte lieferte von April 2002 bis Ende Januar 2005
na[X.]h der [X.] des Klagepatents gefertigte Flas[X.]henträger an die [X.]

, die zuvor jahrelang von der Klägerin mit erfindungsgemäßen Trägern beliefert wor-re[X.]htskräftiges Urteil vom 11.
Februar 2009 stellte das [X.] die Verpfli[X.]htung der [X.] fest, der Klägerin den S[X.]haden zu ersetzen, der dur[X.]h Herstellung und Vertrieb von [X.] mit dem erfindungsgemäßen Zus[X.]hnitt seit dem 9.
Februar
2002 entstanden ist.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Herausgabe des [X.]. Das [X.] hat -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
der Klägerin den gesamten erzielten Gewinn zuerkannt. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht den [X.] Ge-winnanteil mit 50% bemessen. Hiergegen wenden si[X.]h Klägerin und Beklagte mit der dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision. Die Klägerin strebt die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 88.092,29

will die vollständige Klageabweisung errei[X.]hen.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässigen Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung wie folgt begründet: Der [X.] stehe ein S[X.]hadenersatzanspru[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Herausgabe des [X.] in Höhe von 50% des um die Verpa[X.]kungs-
und Fra[X.]htkosten bereinigten [X.] zu. Es sei als
[X.] nur 4
5
6
7
-
6
-
derjenige Gewinn herauszugeben, der gerade dur[X.]h die re[X.]htswidrige Benut-zung des fremden S[X.]hutzre[X.]hts erzielt worden sei, wobei es ni[X.]ht alleine um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität gehe, sondern au[X.]h darum, ei-nen "billigen"
Ausglei[X.]h dafür zu s[X.]haffen, dass der Verletzer si[X.]h dur[X.]h die widerre[X.]htli[X.]he Ausnutzung des Patents an die Stelle des [X.] und die diesem zustehenden Vorteile gezogen habe. Ansatzpunkt der Ermittlung des [X.] sei daher die
Frage, in wel[X.]hem Maß die wi-derre[X.]htli[X.]he Nutzung der Erfindung die Kaufents[X.]heidung verursa[X.]ht oder mit-verursa[X.]ht habe. Das Geri[X.]ht müsse feststellen, wel[X.]he Faktoren den Kaufent-s[X.]hluss beeinflusst hätten und diese Faktoren wertend bei der S[X.]hadenss[X.]hät-zung gewi[X.]hten. Bei Verletzung von [X.] dur[X.]h den Verkauf verlet-zender Gegenstände bestehe in der Regel kein Anhalt dafür, dass der [X.] in vollem Umfang auf der Nutzung des Patents beruhe. Ledigli[X.]h in Ausnahmefällen komme dies in Betra[X.]ht, wenn z.B. die Erfindung einen [X.] neuen Gebrau[X.]hsgegenstand hervorgebra[X.]ht habe, der neue Einsatzgebiete ers[X.]hließe und für den es keine äquivalenten, ni[X.]ht s[X.]hutzre[X.]htsverletzenden Auswei[X.]hmögli[X.]hkeiten gebe. Häufig gehe es jedo[X.]h nur um Detailverbesse-rungen vorbekannter, taugli[X.]her Vorri[X.]htungen, weswegen si[X.]h ein demzufolge begrenzter S[X.]hutzumfang des Patents und seine Umgehungsmögli[X.]hkeit au[X.]h in begrenzender Weise auf den Kaufents[X.]hluss auswirkten.
So liege der Fall hier. Zwar sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h der [X.] auf das ganze Erzeugnis und ni[X.]ht nur eine Komponente eines komplexen Produkts beziehe. Dies besage aber ni[X.]ht, dass die Erfindung einen völlig neuen [X.] hervorgebra[X.]ht und neue Absatzmärkte [X.] habe. Zus[X.]hnitte für [X.] seien vorbekannt gewesen. Die Erfindung habe ledigli[X.]h eine Detailverbesserung bewirkt. Aus der Ents[X.]hei-dung des [X.] im [X.] ergebe si[X.]h, dass es 8
-
7
-
Aufgabe des Patents gewesen sei, einen der bekannten Zus[X.]hnitte so zu [X.], dass er (der Optik wegen) symmetris[X.]he Außenwände habe, die si[X.]h außerdem problemlos bedru[X.]ken ließen. In der Lösung dieser beiden Aufgaben liege der erfinderis[X.]he S[X.]hritt. Die den [X.] damit ausma-[X.]hende Detailverbesserung s[X.]hränke den Wert des Klagepatents erhebli[X.]h ein, so dass es von einem "revolutionären"
S[X.]hutzre[X.]ht mit entspre[X.]henden [X.] weit entfernt sei.
Es könne aber ni[X.]ht angenommen werden, dass das von der [X.] verletzte S[X.]hutzre[X.]ht keinen Einfluss auf die Kaufents[X.]heidung gehabt habe. Denn der patentgemäße Zus[X.]hnitt ermögli[X.]he es, alle späteren Außenwände einerseits symmetris[X.]h und andererseits ungeteilt zu erhalten. Diese optis[X.]hen Vorteile seien wegen der von den Brauereien erwüns[X.]hten großformatigen Werbeaufdru[X.]ke als wesentli[X.]her Gesi[X.]htspunkt der Kaufents[X.]heidung anzu-sehen.
Der Einwand der [X.], sie habe die Ges[X.]häftsbeziehungen mit der [X.]

dadur[X.]h fortsetzen können, dass sie diese na[X.]h dem 31.
Januar 2005 mit einem ni[X.]ht patentverletzenden Flas[X.]henträger bei ver-minderten Gestehungskosten habe beliefern können, sei unbea[X.]htli[X.]h. Denn die Beklagte habe ni[X.]ht dargelegt, dass diese Produktionsmögli[X.]hkeit bereits im patentverletzenden Zeitraum von April 2002 bis Januar 2005 bestanden ha-be. Zudem komme es bei der Bewertung der Faktoren für den Kaufents[X.]hluss bei der Billigkeitsabwägung ni[X.]ht auf hypothetis[X.]he Einwände an. Es sei au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wel[X.]he anderen wertbildenden Faktoren bestanden hätten, die neben dem dur[X.]h die Patentverletzung ermögli[X.]hten "kundenorientierten"
Zu-s[X.]hnitt und dem dur[X.]h die Patentverletzung ermögli[X.]hten günstigeren Preis die Kaufents[X.]heidung der Kundin hätten beeinflussen können.
9
10
-
8
-
Im Rahmen der wertenden Abwägung sei daher die Hälfte des [X.] der Benutzung des S[X.]hutzre[X.]hts zuzure[X.]hnen. Dies lasse si[X.]h dur[X.]h die [X.] verifizieren, dass eine S[X.]hadensbere[X.]hnung na[X.]h der Lizenzanalogie zu einem Betrag in verglei[X.]hbarer Höhe führen würde, da der zuerkannte [X.] einer Lizenzgebühr von [X.]a. 8% und damit den übli[X.]hen Lizenzgebühren im Mas[X.]hinenbau und der [X.].
II.
Die Ents[X.]heidung des [X.] hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprü-fung stand.
1.
Dur[X.]h das im Vorprozess ergangene re[X.]htskräftige Urteil steht die S[X.]hadenersatzpfli[X.]ht der [X.] für die Verletzung des Klagepatents fest (§
139 Abs.
2 [X.] aF).
2.
Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein S[X.]hadenersatzanspru[X.]h in Höhe von 44.046,15

u-steht.
a)
Der dur[X.]h die Verletzung eines gewerbli[X.]hen S[X.]hutzre[X.]hts zu kom-pensierende S[X.]haden ist na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bereits in der Beeinträ[X.]htigung des absoluten Re[X.]hts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmögli[X.]hkei-ten zu sehen ([X.], Urteil vom 25.
September 2007 -
X
ZR
60/06, [X.]Z 173, 374 =
[X.], 93 -
Zerkleinerungsvorri[X.]htung; Urteil vom 14.
Mai 2009 -
I
ZR
98/06, [X.]Z 181, 98 =
[X.], 856 =
[X.], 1129 -
Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 20.
Mai 2009 -
I
ZR
239/06, [X.], 864 =
[X.] 11
12
13
14
15
-
9
-
2009,
1143 -
CAD-Software; Urteil vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR
169/07, [X.], 239 =
[X.] 2010, 384 -
BTK). Der S[X.]haden besteht darin, dass der [X.] die von dem immateriellen S[X.]hutzgut vermittelten konkreten [X.] für si[X.]h nutzt und sie damit zuglei[X.]h der Nutzung dur[X.]h den [X.] entzieht.
b)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], wona[X.]h der
Verletzte zur Kompensation dieses S[X.]hadens zwis[X.]hen drei methodis[X.]hen An-sätzen wählen kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn eins[X.]hließenden S[X.]hadensbere[X.]hnung sowie der Geltendma[X.]hung einer angemessen Lizenz-gebühr und der Herausgabe des [X.]. Dies gilt, au[X.]h wenn es na[X.]h den Feststellungen des [X.] um Re[X.]htsverletzungen von April 2002 bis Januar 2005 und damit in einem Zeitraum geht, der sowohl vor dem Inkrafttreten des [X.] von [X.] des geistigen Eigentums vom 7.
Juli 2008 am 1.
September 2008 als au[X.]h vor dem 29.
April 2006 liegt, dem Datum, bis zu dem die Ri[X.]htlinie 2004/48/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Dur[X.]hset-zung der Re[X.]hte des geistigen Eigentums ([X.].
[X.] Nr.
L
157/45, beri[X.]htigt [X.].
[X.] Nr.
L
195/16 und [X.].
[X.] Nr.
L
351/44 -
[X.]) [X.] von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Denn bereits vor diesem Zeit-raum war in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung die Mögli[X.]hkeit des S[X.]hutzre[X.]htsinhabers, zwis[X.]hen diesen drei Bere[X.]hnungsweisen zu wählen, seit langem anerkannt (s. nur [X.], Urteil vom 13.
März 1962 -
I
ZR
18/61, [X.], 401 -
Kreuzbodenventilsä[X.]ke
III; Urteil vom 29.
Mai 1962 -
I
ZR
132/60, NJW 1962, 509 -
Dia-Rähm[X.]hen
II; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I
ZR
107/90, [X.]Z 119, 20 =
[X.], 55 =
[X.] 1992, 700 -
T[X.]hibo/Rolex
II). Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es si[X.]h um [X.] bei der Ermittlung des glei[X.]hen einheitli[X.]hen S[X.]hadens ([X.]Z 173, 374 16
-
10
-
Rn.
16
-
Zerkleinerungsvorri[X.]htung; [X.]Z 119, 20, 23 -
T[X.]hibo/Rolex
II). Ziel der Methoden ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausglei[X.]h des erlittenen S[X.]hadens erforderli[X.]h und angemessen ist (Melullis, [X.]. 2008, 679) und damit um die Ermittlung des wirts[X.]haftli[X.]hen Werts des S[X.]hutzre[X.]hts, der in ihm verkörperten [X.], die dur[X.]h den erwarteten, aber entgan-genen Gewinn des S[X.]hutzre[X.]htsinhabers, dur[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Gewinn des Verletzers oder aber die Gewinnerwartung erfasst wird, die vernünftige Ver-tragsparteien mit dem Abs[X.]hluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung des S[X.]hutzre[X.]hts verbunden hätten.
[X.])
Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter zu Re[X.]ht angenommen, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, den dur[X.]h die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber au[X.]h nur insoweit herauszugeben, als er auf der Be-nutzung des Klagepatents beruht. Denn der S[X.]haden, den die Beklagte auszu-glei[X.]hen verpfli[X.]htet ist, besteht na[X.]h dem Vorstehenden ni[X.]ht in den wirt-s[X.]haftli[X.]hen Folgen der Lieferung von [X.] an [X.]

, sondern ergibt si[X.]h aus dem Umstand, dass hierbei die te[X.]hnis[X.]he Lehre des Klagepatents benutzt worden ist.
aa) Dass ermittelt werden muss, inwieweit der [X.] auf der Re[X.]htsverletzung beruht, ist in denjenigen Fällen offensi[X.]htli[X.]h, in denen der ges[X.]hützte Gegenstand nur eine Einzelheit des in den Verkehr gebra[X.]hten größeren Gegenstands betrifft. In einem sol[X.]hen Fall kann regelmäßig [X.] ni[X.]ht ohne weiteres angenommen werden, dass der erzielte [X.] gerade auf der Benutzung des S[X.]hutzre[X.]hts beruht. Aber au[X.]h wenn der in den Verkehr gebra[X.]hte Gegenstand insgesamt vom S[X.]hutzre[X.]ht erfasst und dur[X.]h dieses jedenfalls mitgeprägt wird, beruht der erzielte Gewinn ni[X.]ht not-wendigerweise nur auf der Benutzung des verletzten Immaterialgüterre[X.]hts. So 17
18
-
11
-
ist für die Ents[X.]heidung zum Kauf eines Gebrau[X.]hsgegenstandes regelmäßig ni[X.]ht nur die ästhetis[X.]he Gestaltung, sondern au[X.]h die te[X.]hnis[X.]he Funktionali-tät von Bedeutung. Es kann daher ni[X.]ht ohne weiteres angenommen werden, dass der dur[X.]h die identis[X.]he Na[X.]hahmung eines urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Gebrau[X.]hsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufents[X.]hluss und damit der gesamte Gewinn allein dur[X.]h das imitierte Aussehen und ni[X.]ht dur[X.]h andere wesentli[X.]he Umstände wie etwa die te[X.]hni-s[X.]he Funktionalität oder den niedrigen Preis verursa[X.]ht worden ist ([X.]Z 181, 98 Rn.
45 -
Tripp-Trapp-Stuhl). Entspre[X.]hendes gilt für die Benutzung einer patentges[X.]hützten te[X.]hnis[X.]hen Lehre: Neben den te[X.]hnis[X.]hen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung können hier die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwar-tungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Markt-[X.]han[X.]en beeinflussen.
Au[X.]h im Streitfall lässt si[X.]h zwar ni[X.]ht sagen, dass der von der [X.]
vertriebene Gegenstand ni[X.]ht insgesamt vom Klagepatent erfasst wäre oder teilweise als ni[X.]ht mehr dur[X.]h die te[X.]hnis[X.]he Lehre des Klagepatents mitge-prägt angesehen werden müsste. Glei[X.]hwohl hat das Berufungsgeri[X.]ht allein hieraus zu Re[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht gefolgert, dass der mit den [X.] erzielte Gewinn in vollem Umfang auf der Benutzung der Erfindung beruht.
bb)
In wel[X.]hem Umfang der erzielte Gewinn auf die S[X.]hutzre[X.]htsverlet-zung zurü[X.]kzuführen ist, lässt si[X.]h regelmäßig -
zumindest mit praktis[X.]h ver-tretbarem Aufwand
-
ni[X.]ht genau ermitteln, sondern nur abs[X.]hätzen. Der erfor-derli[X.]he ursä[X.]hli[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen der S[X.]hutzre[X.]htsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher ni[X.]ht im Sinne adäquater Kausalität zu verste-hen. Vielmehr ist wertend zu bestimmen, ob und in wel[X.]hem Umfang der erziel-19
20
-
12
-
te Gewinn auf mit dem verletzten S[X.]hutzre[X.]ht zusammenhängenden Eigen-s[X.]haften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht ([X.]Z 181, 98 Rn.
41
-
Tripp-Trapp-Stuhl). Die Höhe des [X.] [X.] lässt si[X.]h insoweit daher ni[X.]ht bere[X.]hnen. Der Tatri[X.]hter hat viel-mehr gemäß §
287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 21.
September 2006 -
I
ZR
6/04, [X.], 431 =
[X.] 2007, 533 -
Ste[X.]kverbindergehäuse) na[X.]h freier Überzeugung darüber zu ents[X.]hei-den, ob zwis[X.]hen der S[X.]hutzre[X.]htsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursä[X.]hli[X.]he Zusammenhang im Re[X.]htssinne besteht und wie ho[X.]h der dana[X.]h herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist ([X.]Z 119, 20, 30 -
T[X.]hibo/Rolex
II; [X.]Z 181, 98 Rn.
42 -
Tripp-Trapp-Stuhl). Die Grundlagen dieser S[X.]hätzung sind -
soweit mögli[X.]h
-
objektiv zu ermitteln, und über bestrit-tene Ausgangs-
bzw. Anknüpfungstatsa[X.]hen ist Beweis zu erheben ([X.], Ur-teil vom 30.
Mai 1995 -
X
ZR
54/93, [X.], 578 -
Steuereinri[X.]htung
II). Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewi[X.]hten (vgl. [X.]Z 119, 20, 30 -
T[X.]hibo/Rolex
II). Eine Überprüfung der S[X.]hätzung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht erfolgt nur auf -
ordnungsgemäß gerügte
-
Verfahrensfeh-ler sowie daraufhin, ob bei der Ermittlung des auf die S[X.]hutzre[X.]htsverletzung zurü[X.]kzuführenden Gewinns alle wesentli[X.]hen, s[X.]hätzungsbegründenden [X.], die si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben oder von den Parteien [X.] wurden, berü[X.]ksi[X.]htigt wurden und keinem Umstand ein ihm offen-si[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zukommendes Gewi[X.]ht beigemessen wurde, keine sa[X.]hwidrigen Erwägungen angestellt und Denkgesetze und Erfahrungssätze bea[X.]htet [X.] ([X.]Z 181, 98 Rn.
42 -
Tripp-Trapp-Stuhl; [X.], [X.], 431
Rn.
38 -
Ste[X.]kverbindergehäuse).
[X.][X.])
Diese Maßstäbe stehen entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin im Einklang mit Art.
13 Abs.
1 der [X.]. Die [X.]
-
13
-
s[X.]hrift sieht bei der Bemessung des zur Kompensation der Re[X.]htsverletzung erforderli[X.]hen Betrags die Berü[X.]ksi[X.]htigung aller in Frage kommenden Aspekte wie der negativen wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen, eins[X.]hließli[X.]h der Gewinnein-bußen für die ges[X.]hädigte Partei und der zu Unre[X.]ht erzielten Gewinne des Verletzers, vor. Dies gebietet die Einordnung der Herausgabe des [X.] in den Zusammenhang der wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen des Eingriffs in das dem S[X.]hutzre[X.]htsinhaber zugewiesene Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]ht. Die na[X.]h Erwägungsgrund
26 der [X.] bezwe[X.]kte Ermittlung einer Ausglei[X.]hsents[X.]hädigung für den Re[X.]htsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der ihm entstandenen Kosten wird dur[X.]h die bes[X.]hriebene wertende Beurteilung des der Re[X.]htsverletzung zuzure[X.]hnenden Teils des [X.]s gerade errei[X.]ht.
d)
Ausgehend hiervon ist die Bestimmung der für den erzielten Gewinn ursä[X.]hli[X.]hen Faktoren, deren Gewi[X.]htung und die hierauf beruhende S[X.]hät-zung des [X.], dass die Hälfte des erzielten Gewinns auf der Pa-tentverletzung beruhe, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.
aa)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zunä[X.]hst den Abstand der dur[X.]h das Kla-gepatent ges[X.]hützten Erfindung zum relevanten Stand der Te[X.]hnik ermittelt. Hierbei hat es dur[X.]h Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 22.
April 2008 zugrunde gelegt, dass der dur[X.]h den -
als re[X.]htsbeständig beurteilten
-
[X.]
1 ges[X.]hützte [X.] folgende Merkmale aufweist:
1.
ein Paar Seitenwandflä[X.]hen,
2.
ein Paar Endwandflä[X.]hen;

3.
alle diese Flä[X.]hen
a)
haben jeweils eine Oberkante,
22
23

-
14
-
b)
sind an ihren Seitenkanten entlang entspre[X.]hender Faltli-nien miteinander verbunden;
4.
ein [X.],
a)
jeweils bestehend aus einer inneren und einer äußeren [X.],
b)
die entlang einer Faltlinie miteinander verbunden sind;
5.
jede äußere [X.]
a)
hat (mindestens) eine Seitenkante,
b)
grenzt jeweils an einen Abs[X.]hnitt einer Seitenwand-
und ei-ner Endwandflä[X.]he entlang deren Oberkante an,
[X.])
ist jeweils dur[X.]h entlang der Oberkante verlaufende Stanz-linien hiervon getrennt;
6.
jede Stanzlinie zwis[X.]hen äußerer [X.] und Endwand-flä[X.]he endet im Abstand zu einer Seitenkante der äußeren Griff-wandflä[X.]he, so dass zwis[X.]hen äußerer [X.] und End-wandflä[X.]he jeweils ein Verbindungsabs[X.]hnitt verbleibt und diese beiden Wandflä[X.]hen dur[X.]h die Stanzlinie (nur) teilweise getrennt sind:
7.
jede innere [X.] ist mit einer Klebelas[X.]he versehen.
Merkmal
3 bringt dabei, wie der Senat im genannten Urteil (X
ZR
84/06, juris) ausgeführt hat, zum Ausdru[X.]k, dass das Klagepatent einen Zus[X.]hnitt lehrt, bei dem die beiden Endwandflä[X.]hen und die beiden Seitenwandflä[X.]hen ni[X.]ht im Abstand von einander angeordnet sind, sondern nur dur[X.]h [X.] voneinander abgegrenzt nebeneinander liegen. Dies ma[X.]ht es mögli[X.]h, -
was im Hinbli[X.]k auf etwaige Werbeaufdru[X.]ke erwüns[X.]ht ist
-
alle späteren [X.] ungeteilt zu erhalten, nämli[X.]h indem -
wie in den Figuren des [X.] gezeigt
-
an einer Seitenkante eine Klebelas[X.]he vorgesehen wird, so dass

24
-
15
-
die notwendige Verbindungsstelle im Berei[X.]h der späteren Außenwände si[X.]h (nur) über diese Seitenkante erstre[X.]kt. Symmetris[X.]he Endwände sind patent-gemäß hingegen mögli[X.]h, weil der Zus[X.]hnitt die Herstellung (Faltung) einer mehrlagigen Griffwand erlaubt und deren dauerhafte Verbindung zu den beiden Endwänden über (mindestens) eine Klebelas[X.]he an den inneren Griffwandflä-[X.]hen erfolgen kann, wenn diese
-
wie ebenfalls in den Figuren des [X.] gezeigt
-
über die Kontur der äußeren Griffwand hinausragt (Verlängerung des Zus[X.]hnitts na[X.]h oben). Die Wandflä[X.]hen, wel[X.]he die späteren Griffe [X.], können deshalb dur[X.]h Stanzlinien von den übrigen Wandflä[X.]hen getrennt sein (Merkmal
5[X.]). Damit die Klebelas[X.]he ortsgenau an den übrigen Wänden befestigt werden kann, ist es allerdings vorteilhaft, eine vollständige Loslösung zunä[X.]hst zu verhindern. Das wird dur[X.]h Merkmal
6 si[X.]hergestellt. Da die innere Grifflas[X.]he bis zur Höhe der späteren Seitenwand über die äußere Griffwand-flä[X.]he hinausragen kann, ist es s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mögli[X.]h, aus einer entspre-[X.]henden verlängerten Flä[X.]he Trennwände zu s[X.]haffen, die si[X.]h weit in den [X.] hinein erstre[X.]ken.
Wenn das Berufungsgeri[X.]ht hieraus abgeleitet hat, dass das Klagepa-tent es erlaube, bekannte Zus[X.]hnitte so zu verbessern, dass sie aus optis[X.]hen Gründen erwüns[X.]hte symmetris[X.]he Außenwände aufweisen und si[X.]h glei[X.]hzei-tig problemlos bedru[X.]ken lassen, ist dies
aus Re[X.]htsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme, dass es si[X.]h bei diesen Vorteilen um eine Detailverbesserung handele, die aber im Hinbli[X.]k auf die von Brauereien gewüns[X.]hten großflä[X.]higen Werbeaufdru[X.]ke als wesentli[X.]her Gesi[X.]htspunkt für die Kaufents[X.]heidung anzusehen sei.
bb)
Die hiergegen geri[X.]hteten weiteren Angriffe der Revision der Kläge-rin gehen fehl.
25
26
-
16
-
(1)
Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, wenn das Berufungsgeri[X.]ht annimmt, der herauszugebende [X.] sei deshalb ni[X.]ht
höher anzusetzen, weil die patentgemäße Erfindung ledigli[X.]h eine Detailverbesserung eines be-reits bekannten Produkts darstellte. Der Revision der Klägerin kann ni[X.]ht ge-folgt werden, wenn sie ausführt, die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene [X.] von Patenten na[X.]h den Kriterien "Detailverbesserung"
einerseits und "revolutionäres S[X.]hutzre[X.]ht"
andererseits, sei eine generalisierende sa[X.]h-fremde Einordnung in Patentqualitätskriterien, die die im Einzelfall für die Na[X.]h-frage maßgebli[X.]hen Faktoren ausblende. Die Ermittlung des Abstands der ge-s[X.]hützten Erfindung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik lässt S[X.]hlüsse darauf zu, in wel[X.]hem Maß die Na[X.]hfrage des Produkts auf die mit der Verwendung des Patents zusammenhängenden te[X.]hnis[X.]hen Eigens[X.]haften des veräußerten Gegenstands zurü[X.]kzuführen ist. Sie spiegelt wider, dass die Verkaufs-
und Erlösaussi[X.]hten des erfindungsgemäßen Produkts davon abhängen, ob und in wel[X.]hem Umfang glei[X.]hwertige Alternativen und damit Umgehungsmögli[X.]hkei-ten des Patents im [X.] zur Verfügung standen (vgl. [X.], Ur-teil vom 30.
Mai 1995 -
X
ZR
54/93, [X.], 578 -
Steuereinri[X.]htung
II). Ergibt si[X.]h, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt
im Wesentli[X.]hen glei[X.]hwertige
Alternativen existieren, da es si[X.]h ledigli[X.]h um eine Detailverbes-serung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufents[X.]hluss ni[X.]ht allein auf der Verwendung der te[X.]hnis[X.]hen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 Rn.
52
-
Tripp-Trapp-Stuhl). Handelt es si[X.]h demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Ein-satzgebiete
ers[X.]hlossen hat und zu dem es keine sol[X.]hen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufents[X.]hluss gerade auf die Ver-wendung des Patents zurü[X.]kzuführen ist.

27
-
17
-
(2)
Entgegen
dem Vorbringen der Revision der Klägerin sind die Fest-stellungen des [X.] zur Bedeutung der patentgemäßen Erfindung für den [X.] ni[X.]ht unvollständig. Das Berufungsgeri[X.]ht hat an-genommen, dass die im relevanten Stand der Te[X.]hnik vorbekannten Gegen-standsträger mit Ausnahme des patentgemäßen Vorteils, der es erlaube, alle späteren Außenwände aus optis[X.]hen Gründen einerseits symmetris[X.]h und an-dererseits ungeteilt zu erhalten, grundsätzli[X.]h konkurrenzfähige
Auswei[X.]hmög-li[X.]hkeiten darstellten. Die vorteilhafte symmetris[X.]he Ausgestaltung hat das Be-rufungsgeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt und angenommen, dass diese im Hinbli[X.]k auf die hierdur[X.]h mögli[X.]hen und von den Kunden gewüns[X.]hten großformatigen Wer-beaufdru[X.]ke für die Kaufents[X.]heidung und damit den
erzielten Gewinn wesent-li[X.]h gewesen seien. Die Revision der Klägerin gewi[X.]htet diese Vorteile ledigli[X.]h stärker, wenn sie ausführt, die Annahme, die erfindungsgemäße Ausgestaltung sei wesentli[X.]h für die Kaufents[X.]heidung gewesen, lasse nur den S[X.]hluss zu, dass allein der [X.] Zus[X.]hnitt für den Kaufents[X.]hluss und damit den Gewinn ursä[X.]hli[X.]h gewesen sei. Einen na[X.]h den obigen Grundsätzen zur S[X.]hätzung des [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h relevanten Fehler zeigt sie damit ni[X.]ht auf.
(3)
Die Revision der Klägerin hat au[X.]h keinen Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe ihren unbestrittenen Vortrag übergangen,
die Beklagte habe sie -
die Klägerin
-
nur deshalb aus der Lieferbeziehung mit der [X.]

verdrängen
können, weil sie unter massiver Preisunterbietung mit den s[X.]hutzre[X.]htsverletzenden [X.] in die Ges[X.]häftsbeziehung eingedrungen sei. Die Beklagte habe hierbei ein Produkt angeboten, dass mit dem der Klägerin identis[X.]h gewesen sei und mit dem deshalb die Verarbeitung der bislang von ihr -
der Klägerin
-
bezogenen Träger ohne Änderung oder An-passung der mas[X.]hinellen Ausrüstung nahtlos und damit ohne das Risiko von 28
29
-
18
-
Funktionsstörungen bei den Verpa[X.]kungsmas[X.]hinen habe fortgesetzt werden können. Die Mögli[X.]hkeit, identis[X.]he Produkte preisgünstiger erwerben zu [X.], sei einziger Beweggrund des Erwerbs der patentverletzenden Produkte gewesen.
Es kann offen bleiben, ob bei der Bestimmung des [X.] [X.] -
ni[X.]ht anders als bei der Geltendma[X.]hung eines entgange-nen Gewinns
-
s[X.]hon diejenige [X.] zugunsten des S[X.]hutzre[X.]htsinha-bers ges[X.]hützt ist, die si[X.]h daraus ergibt, dass der S[X.]hutzre[X.]htsinhaber auf-grund seines Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hts jeden Dritten daran hindern kann, ein mit seinem s[X.]hutzre[X.]htsgemäßen Erzeugnis (te[X.]hnis[X.]h) identis[X.]hes Produkt auf den Markt zu bringen, und dies
einmal vom S[X.]hutzre[X.]htsinhaber gewonne-ne Abnehmer veranlassen kann, im Interesse der Kontinuität ihrer betriebli[X.]hen Abläufe oder ihres Angebots von einem Lieferantenwe[X.]hsel abzusehen,
oder ob dies nur dann bei Bestimmung des [X.] [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, wenn es die te[X.]hnis[X.]hen Vorteile der Erfindung waren, die den Abnehmer (mit-)veranlasst haben, Produkte des Verletzers
anstelle der Produkte des Patentinhabers zu beziehen. Denn das Berufungsgeri[X.]ht musste entspre[X.]henden Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen, weil dieser Vortrag der Klägerin von der [X.] bereits in der Klageerwide-rung vom 29.
Januar 2010
bestritten wurde, ohne dass von der Revision der Klägerin geltend gema[X.]ht wird, dass das Berufungsgeri[X.]ht einen von der Kläge-rin angebotenen ([X.] für ihre Behauptung verfahrensfehlerhaft übergangen hätte.
[X.][X.])
Au[X.]h die Angriffe der Revision der [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

30
31
-
19
-
(1)
Die Revision der [X.] meint, das Berufungsgeri[X.]ht sei zwar [X.] davon ausgegangen, dass die Erfindung ledigli[X.]h eine Detailverbesse-rung darstelle, die den Wert des Klagepatents erhebli[X.]h eins[X.]hränke. Das Be-rufungsgeri[X.]ht habe aber weiteren unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] fehlerhaft ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, aus dem si[X.]h ergebe, dass die Kaufent-s[X.]heidung ni[X.]ht auf der Patentverletzung beruhe. Das S[X.]hnittmuster des pa-tentgemäßen [X.] habe si[X.]h von dem ni[X.]ht patentverlet-zenden Zus[X.]hnitt, den sie, die Beklagte, ab 1.
Februar 2005 an die [X.]

geliefert habe, nur dadur[X.]h unters[X.]hieden, dass der patentgemäße [X.] eine geringfügige
"Aufbauhilfe"
anlässli[X.]h des [X.] aufgewiesen habe, was si[X.]h aber ledigli[X.]h bei dem Lieferanten der [X.]n, der für sie das Verkleben vorgenommen habe, ausgewirkt habe. Aus Si[X.]ht des Abnehmers, der [X.]

, die ledigli[X.]h das
Aufri[X.]hten und Befüllen des bereits verklebten [X.]s vorgenommen habe, habe si[X.]h das patentverletzende von dem später gelieferten patentfreien Produkt in dem Zustand, in dem es dem Abnehmer geliefert worden sei, au[X.]h optis[X.]h ni[X.]ht unters[X.]hieden. Au[X.]h das später gelieferte patentfreie Produkt habe groß-formatige Werbeaufdru[X.]ke ermögli[X.]ht und problemlos in der S[X.]hnellverpa-[X.]kungsmas[X.]hine des Abnehmers verwendet werden können. Der Abnehmer habe die Produktänderung gar ni[X.]ht bemerkt, so dass ein Einfluss der [X.] auf die Kaufents[X.]heidung denkgesetzli[X.]h ausges[X.]hlossen sei.
Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht diesen Vortrag bei Bemessung des [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Soweit es um die Feststellung der Fakto-ren geht, auf denen die gewinnverursa[X.]hende Kaufents[X.]heidung beruhte, ist der Verweis auf die erst ab dem 1.
Februar 2005 hergestellten und vertriebenen
ni[X.]ht s[X.]hutzre[X.]htsverletzenden [X.] unbea[X.]htli[X.]h, weil es hierbei alleine um die Frage geht, ob si[X.]h
bei den konkreten Umsatzges[X.]häften im Ver-32
33
-
20
-
letzungszeitraum die s[X.]hutzre[X.]htsverletzende Gestaltung auswirkte (vgl. [X.]Z 119, 20, 29
-
T[X.]hibo/Rolex
II). Eine andere Betra[X.]htung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb geboten, weil das Klagepatent na[X.]h dem [X.] dur[X.]h Urteil des Senats teilweise für ni[X.]htig erklärt wurde. Dies hat ledigli[X.]h zur Folge, dass als den Kaufents[X.]hluss beeinflussender Faktor die erfindungsgemäße Ausgestal-tung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, wie sie si[X.]h aus dem re[X.]htsbeständigen Patent ergibt.
(2)
Die Revision der [X.] hat au[X.]h keinen Erfolg, soweit sie geltend ma[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe berü[X.]ksi[X.]htigen müssen, dass sie bereits im [X.] die ab 1.
Februar 2005 tatsä[X.]hli[X.]h gelieferten [X.] hätte produzieren können und damit ebenfalls den Gewinn erzielt [X.]. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht dies mit dem Argument ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt habe, dass entspre[X.]hender Vortrag fehle, hätte es entspre[X.]hende Bedenken vor der Ents[X.]heidung in Form eines Hinweises zum Ausdru[X.]k bringen müssen.
Auf das Vorbringen der [X.], mit dem sie re[X.]htmäßiges Alternativ-verhalten einwendet, kommt es ni[X.]ht an. Re[X.]htmäßiges Alternativverhalten stellt eine hypothetis[X.]h gebliebene S[X.]hadensursa[X.]he dar, so dass die Frage seiner Berü[X.]ksi[X.]htigung oder Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung eine am S[X.]hutzzwe[X.]k der verletzten Norm ausgeri[X.]hteten Wertung erfordert ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2006 -
IX
ZR
94/03, [X.]Z 168, 352). Hierna[X.]h ergibt si[X.]h, dass dieser [X.] bei Bestimmung des [X.] [X.] unbea[X.]htli[X.]h ist. Eine te[X.]hnis[X.]he Lösung, die im [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zur Verfügung gestanden hat, ist für die Beurteilung der [X.]n der Erfin-dung in diesem Zeitraum und damit au[X.]h für die Bestimmung des herauszuge-benden [X.]
unerhebli[X.]h. Die Herausgabe des [X.] zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass si[X.]h der Verletzer bei Um-34
35
-
21
-
satzges[X.]häften die erfindungsgemäße Lehre zu Nutze gema[X.]ht und damit die von der Re[X.]htsordnung dem S[X.]hutzre[X.]htsinhaber zugewiesene [X.] für si[X.]h genutzt hat. Ausgangspunkt ist daher die Verletzung des S[X.]hutzre[X.]hts. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung des genannten Einwands des Verletzers stünde im Wi-derspru[X.]h zu Sinn und Zwe[X.]k der Kompensation der Re[X.]htsbeeinträ[X.]htigung in der Form der Herausgabe des [X.] und insbesondere zu dem [X.], dass der Verletzte dur[X.]h die Herausgabe des [X.] so zu stellen ist, als hätte er ohne die Re[X.]htsverletzung den glei[X.]hen Gewinn wie der Verletzer erzielt.
[X.])
Soweit die Revisionen außerdem -
mit gegenläufigen Zielri[X.]htungen
-
rügen, aus den Erwägungen des [X.]
sei die Bezifferung des [X.] Gewinns mit 50% ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, tritt ebenfalls kein revisionsre[X.]htli[X.]h relevanter Fehler zutage.
Es ist der Gewi[X.]htung einzelner Faktoren und der darauf fußenden S[X.]hätzung immanent, dass sie zu keinem re[X.]hneris[X.]h na[X.]hprüfbaren Ergebnis führen. Die Revisionen zeigen, wie ausgeführt, ni[X.]ht auf, dass das Berufungs-geri[X.]ht wesentli[X.]he Umstände außer A[X.]ht gelassen, einem Umstand ein ihm offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zukommendes Gewi[X.]ht beigemessen oder sa[X.]hwidrige Er-wägungen angestellt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in ni[X.]ht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Erfindung einerseits nur zu einer Verbesserung des Flas[X.]henträgers in einem Detail führt, andererseits glei[X.]hwohl eine Ausge-staltung des Erzeugnisses ermögli[X.]ht, die für die Kaufents[X.]heidung der [X.] wesentli[X.]h ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat damit der S[X.]hätzung des her-auszugebenden [X.] die Einordnung der Erfindung als Detailver-besserung zugrunde gelegt, die jedo[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h einen Teil des Flas[X.]hen-trägers, sondern das Produkt als Ganzes betrifft und mitprägt und wegen der 36
37
-
22
-
damit verbundenen Bedeutung für dessen [X.]n den Zugriff auf einen höheren Anteil des [X.] eröffnet. Die S[X.]hätzung der Quote des [X.] [X.] mit 50% hält si[X.]h insoweit im Rahmen tatri[X.]hterli[X.]hen Ermessens und ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.
ee)
Ohne Erfolg rügen die Revisionen der Klägerin und der [X.] s[X.]hließli[X.]h -
wiederum mit gegenläufiger Zielri[X.]htung
-
die Erwägung des Beru-fungsgeri[X.]hts als re[X.]htsfehlerhaft, die quotale S[X.]hätzung des herauszugeben-den [X.] werde dur[X.]h die [X.] bestätigt, dass eine Ermittlung des S[X.]hadenersatzbetrages na[X.]h der Methode der Lizenzanalogie zu einem Betrag in verglei[X.]hbarer Höhe führe. Zu Unre[X.]ht meinen die Revisio-nen, dass das Berufungsgeri[X.]ht hierdur[X.]h die vers[X.]hiedenen Bere[X.]hnungsar-ten des S[X.]hadenersatzes unzulässig vermenge und bei einer sol[X.]hen Kontroll-überlegung jedenfalls der Behauptung eines höheren übli[X.]hen [X.] seitens der Klägerin bzw. der Behauptung eines niedrigen übli[X.]hen Lizenzsat-zes seitens der [X.] hätte na[X.]hgehen müssen.
Da die vers[X.]hiedenen Methoden zur Bemessung des zu leistenden S[X.]hadenersatzes der Kompensation ein und desselben, vom S[X.]hutzre[X.]htsin-haber dur[X.]h die re[X.]htsverletzende Handlung erlittenen S[X.]hadens dienen, sollen sie für den Regelfall na[X.]h ihrem grundsätzli[X.]hen Ansatz zu
im Wesentli[X.]hen ähnli[X.]hen Ergebnissen führen, au[X.]h wenn tatsä[X.]hli[X.]h aufgrund der jeweils der Bere[X.]hnung zugrunde liegenden unters[X.]hiedli[X.]hen Parameter Abwei[X.]hungen ni[X.]ht ausbleiben können (Melullis aaO, S.
684). Damit ist eine Kontrollüberle-gung, wie sie das Berufungsgeri[X.]ht angestellt hat,
ni[X.]ht per se unzulässig, son-dern kann die tatri[X.]hterli[X.]he Bemessung des [X.] Gewinnanteils etwa in Fällen, in denen die angemessene Bewertung der für die Bemessung des Gewinnanteils maßgebli[X.]hen Faktoren S[X.]hwierigkeiten bereitet, zusätzli[X.]h 38
39
-
23
-
absi[X.]hern.
Eine derartige Erwägung ist jedo[X.]h dann ni[X.]ht geeignet, die vom Tatri[X.]hter vorgenommene S[X.]hätzung des S[X.]hadenersatzanspru[X.]hs auf der Grundlage des [X.] zu verifizieren, wenn über die zugrunde zu legenden Parameter für die Bere[X.]hnung auf der Grundlage der Lizenzanalogie, wie die Höhe des [X.], Streit besteht. Der Tatri[X.]hter ist ni[X.]ht gehalten, im Zuge von [X.]en entspre[X.]hendem streitigem Parteivortrag na[X.]hzugehen, wenn er zuvor auf der Grundlage der Herausgabe des [X.] den erforderli[X.]hen und angemessenen Betrag zur Kompensation der S[X.]hutzre[X.]htsverletzung ermittelt hat.
III.
Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
1 ZPO.

Meier-Be[X.]k

[X.]

[X.]
Die [X.] und

Dr.
Ba[X.]her
können wegen Urlaubs

ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

Meier-Be[X.]k
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 07.07.2010 -
2-6 O 464/10 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 31.03.2011 -
6 [X.] -

40

Meta

X ZR 51/11

24.07.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. X ZR 51/11 (REWIS RS 2012, 4352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 51/11 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz wegen Patentverletzung: Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns - Flaschenträger


15 U 33/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


X ZR 130/12 (Bundesgerichtshof)

Patentverletzungsstreit: Bestimmung des herauszugebenden Anteils des Verletzergewinns - Kabelschloss


X ZR 130/12 (Bundesgerichtshof)


15 U 60/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 51/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.