Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 368/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1190

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[X.]/01vom26. September 2001in der Strafsachegegenwegenräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Straf-ausspruch dahin ergänzt, daß die in [X.] erlittene Frei-heitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte [X.] wird.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten [X.] seines Rechtsmittels aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs aufeinen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Be-schlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die [X.] hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V. mit §§ 109 Abs. 2Satz 1, 52a [X.]) unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Ange-klagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser istvom erkennenden Gericht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe festzu-setzen (vgl. BGHR [X.] § 52a Anrechnung 3 m.w.[X.]; [X.][X.]; [X.] 3 -50. Aufl. [X.]. 1 zu § 51). Da fr den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaû-stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], 337; wistra 1999, 463),bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1StPO selbst.Eines ausdrcklichen Ausspruchs r die Anrechnung der im Auslanderlittenen Freiheitsentziehung bedarf es dagegen nicht, weil von der Ausnah-mevorschrift des § 52a Satz 2 [X.] kein Gebrauch gemacht worden und des-halb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist ([X.] [X.]

Meta

2 StR 368/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 StR 368/01 (REWIS RS 2001, 1190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1190

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