Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 4 StR 22/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2386

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[X.]/05

vom 26. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die [X.] der einstweiligen Un-terbringung des Angeklagten in der Wohngruppe des [X.]- -F. in [X.]entfällt. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 [X.]). Gründe:
Die [X.] hat den zu den [X.] bzw. 15 Jahre alten Angeklagten wegen einer Vielzahl von Straftaten, darunter schwere Banden-diebstähle und Brandstiftungen, unter Einbeziehung eines weiteren Urteils, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, daß eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohn-gruppe des [X.]- -F. in [X.]

auf die erkannte Jugendstrafe un-terbleibt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich der Nichtanrechnung der [X.] der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in einem Kinderheim (§ 72 Abs. 4 [X.]) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 dazu ausgeführt:
—Keinen Bestand kann allerdings die in dem Urteil erfolgte Anordnung der Nichtanrechnung der [X.] der einstweiligen Unterbringung in einem Kinderheim nach § 52a Satz 2 [X.] haben ([X.]). Die Nichtanrechnung der [X.] oder einer anderen Freiheitsentziehung —aus erzieheri-schen Gründenfi (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.]) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei de-ren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der [X.] mehr gewährleistet ist ([X.], 233 unter [X.] auf BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR [X.] § 52a [X.] 2). Die [X.] hat demgegenüber die aus-drücklich auf —erzieherische Gründefi gestützte Versagung der
Anrechnung dahingehend begründet, dass die Unterbringung des Angeklagten in dem Kinderheim —auf ihn keine erzieheri-sche Einwirkungfi gehabt habe. Obwohl dem Angeklagten in
dem Heim professionelle Hilfe zuteil geworden sei, habe [X.] ihn nicht erreicht. Er habe gewährte Freiheiten miss-braucht, sei zweimal abgängig gewesen und habe mindestens einen weiteren Ladendiebstahl begangen ([X.]). Die Ju-gendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Freiheitsent-ziehung als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem Sich-verweigern des Angeklagten jeglicher erzieherischer Einfluss-nahme während der Unterbringung in dem Kinderheim zu be-gegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ebenso wie der Untersu-chungshaft kommt auch der sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme auch im [X.] vorrangig der Zweck der Sicherung der Durchführung des Verfahrens zu. Dies bedeutet, dass zwar eine bereits durch die Freiheitsentziehung beim Ange-klagten eingetretene erzieherische Wirkung die Festsetzung einer niedrigeren Jugendstrafe rechtfertigen kann (vgl. § 18 Abs. 2 [X.]), nicht jedoch, dass das Ausbleiben einer solchen Wirkung zur Nichtanrechnung der Freiheitsentziehung auf die verhängte Jugendstrafe führen darf. Vielmehr ist die [X.] so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der - 4 - erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung
noch entfalten kann (vgl. [X.], 233; BGHSt 37, 75, 77). Dass das Erziehungsziel angesichts der Dauer der verhängten Jugendstrafe von drei Jahren und der festgestell-ten —hohen Strafempfindlichkeitfi des Angeklagten [X.]
bei Anrechnung der fast ein Jahr betragenden Unterbringungszeit nicht erreicht werden kann, lässt sich dem [X.] nicht
entnehmen ([X.], 58 ff).fi Dem schließt sich der Senat an. Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, daß die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung entfällt.

Maatz

Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 22/05

26.07.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. 4 StR 22/05 (REWIS RS 2005, 2386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2386

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