Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 156/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2892

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, daß die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] in der Urteilsformel keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Ur-teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der [X.] holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung - 3 - nach. Wie die [X.] in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in [X.] erlittenen [X.] im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ([X.]). Dieser Maßstab erscheint weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen hat. [X.]Wahl Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 156/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 156/05 (REWIS RS 2005, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.