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PDF anzeigen [X.]/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, daß die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] in der Urteilsformel keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Ur-teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der [X.] holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung - 3 - nach. Wie die [X.] in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in [X.] erlittenen [X.] im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ([X.]). Dieser Maßstab erscheint weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen hat. [X.]Wahl Kolz
Elf
Graf
Meta
28.06.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 156/05 (REWIS RS 2005, 2892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2892
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