Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 481/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3393

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 481/00Verkündet am:2. Mai 2002Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 7. Dezember2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger verlangt von der [X.]n [X.] für Leistun-gen, die er für ein von der [X.]n beabsichtigtes und später nicht durchge-führtes Bauvorhaben erbracht [X.] -I[X.] [X.], die im Jahre 1991 beabsichtigte, in [X.] einWohn- und Gescftshaus zu errichten, beauftragte den [X.] mit [X.] fr das Bauvorhaben. Nachdem der [X.] die Leistung erbracht hatte,zahlte die [X.] das vereinbarte Honorar.Im November 1996 beauftragte die [X.] den [X.] mit weiterenPlanungen fr das Objekt. Die Parteien vereinbarten als Vertung ein Pau-schalhonorar in Höhe von 11.500 [X.] brutto. Über dieses Honorar erteilte der[X.] der [X.]n eine Rechnung vom 28. Februar 1997. Die Honorarforde-rung aus diesem Vertrag ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.][X.].Ende des Jahres 1996 erteilte die [X.] dem [X.] einen weiterenAuftrr die Grundlagenermittlung und Vorplanung fr das Objekt. Der[X.] erbrachte die vereinbarte Leistung. Im Verfahren vor dem [X.]stellte er der [X.]n eine Schlußrechnung vom 10. Juli 1999, die alle dreiAuftrmfaßt. Von dem verlangten [X.] hat er das fr den [X.] gezahlte Honorar abgezogen, nicht hingegen das Pauschalhonorar inHöhe von 11.500 [X.] den zweiten Auftrag, das Gegenstand des [X.] ist. Mit seiner Klage hat der [X.] den Schlußrechnungsbetraggeltend gemacht.[X.] 4 -1. Das [X.] hat die Klage in [X.] 11.500 [X.] wegen ander-weitiger [X.] als unzulssig und im rigen als [X.] Die Berufung des [X.]s, die sich nur gegen die Abweisung der [X.] als [X.] und nicht gegen die teilweise Klagabweisung als unzuls-sig richtet, ist erfolglos geblieben. [X.] hat die Klage auch imrigen als unzulssig und auûerdem als [X.] abgewiesen.[X.]:[X.] Revision ist [X.], sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das fr das Schuldverltnis maûgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.1. [X.] hat die Abweisung der Klage als unzulssig wiefolgt [X.]:Die Klage sei infolge der anderweitigen [X.] unzulssig. Indem Verfahren 11 O 23/98 LG [X.] mache der [X.] die [X.] -aus der Rechnung vom 28. Februar 1997 geltend. Ausweislich der korrigiertenSchluûrechnung vom 10. Juli 1999 handele es sich bei der Rechnung vom28. Februar 1997 um eine Abschlagsrechnung zu der in diesem [X.] gemachten Schluûforderung. Da der [X.] nach Beendigung [X.] keine Abschlagsrechnung mehr geltend machen k, sei seine aufdie Rechnung vom 28. Februar 1997 gesttzte Klage als Teilklage der Schluû-rechnung umzudeuten. Der restliche Forderungsteil in [X.]196.086,74 [X.] sei als Teilklage Gegenstand dieses Verfahrens. Die [X.] sei nur zulssig, wenn der [X.] beide Teilforderungen inder Weise abgrenze, [X.] erkennbar sei, welchen Teilbetrag er in welchemVerfahren geltend mache. Eine derartige Abgrenzung habe der [X.] trotzeines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgenommen.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand. Die Klage ist, soweit sie aufgrund der beschrkten Berufung [X.] geworden ist, zulssig, weil die Klageforde-rung insoweit nicht anderweitig rechtsig ist.Die im Verfahren vor dem [X.] [X.] rechtsigeHonorarforderung in [X.] 11.500 [X.] zuzlich Nebenkosten aus demzweiten Auftrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das[X.] hat die Klage insoweit aufgrund anderweitiger [X.]als unzulssig abgewiesen. Der [X.] hat das landgerichtliche Urteil hinsicht-lich dieses Ausspruchs nicht angegriffen, so [X.] nur der nicht anderweitigrechtsige Anspruch aus dem dritten Vertrag Gegenstand des Berufungs-verfahrens geworden ist. Dieser Anspruch ist hinreichend [X.] -III.1. [X.] hat die Klageforderung mit folgenden Erwn-gen als [X.] abgewiesen:Der [X.] habe den ihm zustehenden Anspruch auf die Mindeststzemit der Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 prffig abgerechnet. Der [X.] sei deshalb [X.], weil der [X.] die Hr Forderung nichtsubstantiiert dargelegt habe. Es fehle an einem ausreichenden Vortrag zu denanrechenbaren Kosten.Das pauschale Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch die [X.] ausreichend, weil der Vortrag des [X.]s zu den anrechenbaren Kostenwidersprchlich sei. In seiner mit Schriftsatz vom 10. Juli 1999 [X.] vom 7. Mrz 1997 habe der [X.] anrechenbare Ko-sten fr das Bauwerk in [X.] 40.500.000 [X.] angesetzt. In der Kosten-sctzung der Schluûrechnung vom 10. Juli 1999 habe er anrechenbare Ko-sten in [X.] 45.375.000 [X.] aufge[X.]. Der [X.] habe die Differenznicht zu begrvermocht. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats im Ter-min habe er [X.], die Differenz sei darauf zurckzufren, [X.] in der [X.] vom Mrz 1997 die Kosten fr die Hangsicherung in [X.] 3Mio. [X.] nicht bercksichtigt worden seien. Diese Erklrung sei unzureichend,weil in beiden Kostensctzungen die Hangsicherung in [X.] 3 Mio. [X.]ausgewiesen sei.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Nachprfungnicht stand:[X.] hat den Sachvortrag des [X.]s rechtsfehlerhaftgewrdigt. Die Kostensctzung vom Mrz 1997 war im Zeitpunkt der letzten- 7 -mlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des anspruchsbegrSachvortrags des [X.]s. Der [X.] hat auf einen Hinweis des Gerichts inder mlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 die Schluûrechnung [X.] vorgelegt und dieser Rechnung die korrigierte [X.] gelegt.[X.] einen schlssigen Vortrag war es nicht erforderlich, [X.] der [X.]die anrechenbaren Kostr aufgliedert, weil die [X.] den Kostenan-satz bisher lediglich pauschal bestritten hatte. Eine Erzung und Aufgliede-rung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem [X.] erstdann, wenn die [X.] die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Ge-genvortrag in [X.]age stellt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII [X.]/90, [X.], 265 = [X.] 1992, 66).Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 481/00

02.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 481/00 (REWIS RS 2002, 3393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3393

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