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PDF anzeigen[X.]/00vom22. November 2000in dem Strafvollstreckungsverfahrengegenwegen Verstoßes gegen das [X.].: 54 [X.] 1891/92 Staatsanwaltschaft [X.].: 90 [X.] Landgericht [X.].: 2 a AR 818/00 Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. November 2000 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß [X.]uß [X.] vom 11. August 1998 - 90 [X.] -ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.].Gründe:[X.] hat mit [X.]uß vom 11. August 1998 ange-ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in an-derer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt [X.]-Plötzensee. [X.] vom 26. Juni 2000 hat sich das [X.] bezüglich [X.] der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sa-che an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] abgegeben.Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das [X.] hat die Sa-che dem [X.] zur Zuständigkeitsbestimmung [X.] 3 -II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist [X.] des Landgerichts [X.].Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt [X.]-Plötzensee ist [X.] des Landgerichts [X.] gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m.§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa ge-mäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; [X.]R StPO § [X.]. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Straf-vollstreckungskammer des [X.] blieb nicht etwa so [X.] bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer be-stimmten Frage befaßt wurde (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Januar 1993 - 2 [X.]; [X.] NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts [X.] wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des [X.] in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. [X.], [X.]. v. 23. [X.] 1995 - 2 [X.]; [X.], [X.]. v. 26. Juli 1995 - 2 [X.]). [X.] dahingehend, daß das [X.] bereits mit einerbestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl.hierzu [X.], [X.]. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier [X.] -Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus derJustizvollzugsanstalt [X.]-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstrecktenFreiheitsstrafe nicht berührt (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00m.w.N.).Jähnke [X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
22.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 2 ARs 328/00 (REWIS RS 2000, 439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 439
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