Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 ARs 183/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2326

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[X.]/02vom12. Juli 2002in der [X.].: 2 [X.] [X.].: 10 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Juli 2002 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß [X.] vom 13. September 2000 - 2 [X.] G -ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.].Gründe:[X.] hat mit Beschluß vom 13. September 2000 ange-ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 inanderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt [X.]. Das [X.] hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der [X.] für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts [X.] abgegeben. Letztere hat - [X.] ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. [X.] [X.] hat die Sache dem [X.] zur Zuständigkeitsbe-stimmung [X.] 3 -II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.]keitsstreites berufen (§ 14 StPO). [X.] ist [X.] des Landgerichts [X.].Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt [X.] ist die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts [X.] gemû § 463 Abs. 6 i.V.m.§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch fr die Frungsaufsicht und etwa ge-mû § 68 d StGB zu treffende nachtrliche Entscheidungen zustig gewor-den (vgl. [X.], 165 m.w.N.). Die zchst zustig geweseneStrafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] blieb nicht etwa so langezustig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatschlich mit einer be-stimmten Frage befaût wurde. Die [X.]keit der Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts [X.] wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme [X.] in eine Anstalt ihres Bezirkes [X.]. Ein Ausnahmefall dahin-gehend, [X.] das Landgericht [X.] bereits mit einer bestimmten, seine Ent-scheidung erfordernden Sache befaût worden war, liegt hier nicht vor. Die Zu-stigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] wird- 4 -auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justiz-vollzugsanstalt [X.] nach Verûung der dort vollstreckten Freiheitsstrafenicht berrt (vgl. [X.] a.a.[X.] Fischer Elf

Meta

2 ARs 183/02

12.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 ARs 183/02 (REWIS RS 2002, 2326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2326

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