Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 ARs 166/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3065

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[X.]/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen Vergewaltigung u. a. [X.].: 89 [X.] 1328.3/94 Staatsanwaltschaft Aachen [X.].: 65 KLs 22 Js 994/03 [X.] [X.].: [X.] [X.] [X.].: 7 [X.]/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Mai 2004 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht aus dem Urteil des [X.] - 65 KLs 22 Js 994/93 - in Verbindung mit dem Beschluß des [X.] vom 26. September 1997 - [X.] - ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 2004 zutreffend ausgeführt: "Mit Urteil vom 30. März 1994 hatte das [X.] dem [X.] wegen versuchter sexueller Nötigung und anderer Delikte eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auferlegt und [X.] angeordnet. Nach deren Verbüßung setzte das [X.] mit Beschluß vom 26. September 1997 die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre fest ([X.]. [X.]). Am 20. Januar 2000 belegte das [X.] den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Vergewalti-gung und ordnete die Sicherungsverwahrung an ([X.]. 78ff d. A.). Die weitere Überwachung der Führungsaufsicht übernahm die Strafvollstreckungskammer des [X.] ([X.]. [X.]). Am 29. Januar 2004 wurde der Ver-urteilte zur weiteren Strafvollstreckung in der [X.]

aufgenommen ([X.]. 145 d. A.). Da der Verurteilte auf eine Aussetzung der Reststrafe verzichtet hat ([X.]. 155 d. A.), wird seine Strafhaft am 7. Juli 2006 - 3 - enden. Die vom [X.] daraufhin angetragene Übernahme der Führungsaufsicht ([X.]. 147, 149, 157 d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer des [X.] abgelehnt ([X.]. 148, 151 d. A.) und die Sache zuletzt mit Verfügung vom 20. April 2004 dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt ([X.]. 158 d. A.). Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die [X.] gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die [X.] des [X.]. Der Verurteilte steht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des [X.] unter Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB. Diese dauert unbeschadet der derzeitigen Strafvoll-streckung noch an. Die Führungsaufsicht hat sich vorliegend auch nicht nach § 68e Abs. 3 StGB wegen Vollzugs der Sicherungsverwahrung erledigt. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der [X.] . Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungs-aufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 [X.], vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.], vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 [X.] = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. [X.] vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer des [X.] blieb nicht etwa so lange [X.] 4 - hen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimm-ten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)." [X.] Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 ARs 166/04

21.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 2 ARs 166/04 (REWIS RS 2004, 3065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3065

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