Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 2 ARs 376/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 411

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[X.] [X.]/03vom3. Dezember 2003in der [X.].: 40 [X.] Staatsanwaltschaft MünsterAz.: [X.] (20) FA [X.]Az.: [X.]/03 AR 90/03 [X.].: 50 BRs 26/03 FA [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 3. Dezember 2003 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß [X.] des Landgerichts Bielefeld- [X.] (20) - ist die Strafvollstreckungskammer desLandgerichts [X.].Gründe:Der [X.] hat folgende Stellungnahme [X.] - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den [X.] am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vor-sätzlicher Körperverletzung aus ([X.] 1 d.A.). Nach deren vollständiger Voll-streckung ordnete das [X.] mit Beschluß vom [X.] den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die [X.] von zwei bis fünf Jahren' an ([X.] 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbü-ßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäu-bungsmitteldelikten in der [X.] angetreten hatte, übernahm dieStrafvollstreckungskammer des [X.] das Verfahren [X.] vom 30. Januar 2003 ([X.] [X.]). Die Strafhaft wird am [X.] 2003 enden ([X.] 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verur-teilte von der [X.] in die JVA [X.] verlegt worden ([X.] 65d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die [X.] dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere- 3 -Straftaten zur Last ([X.] 82 ff. d.A. sowie [X.] 117 ff. d.A.); wegen derer gegen [X.] vorliegt ([X.] 77 ff. d.A.). Da die [X.] des Landgerichts [X.] die Übernahme der [X.] und 18. September 2003 abgelehnt hatte ([X.] 66 R sowie [X.]73 d.A.), legte das [X.] mit Verfügung vom 28. [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit vor([X.] 134 d.[X.] Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die [X.] gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die [X.] des Landgerichts [X.]. Der Verurteilte steht gemäß dem [X.] vom 9. September 1999 [X.] nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der [X.] Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt [X.]. Bereits mit [X.] in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäߧ§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungs-aufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. [X.] - 2 [X.], vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001,165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 [X.]/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. [X.] vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] und vom 19. Juni 2000 - 2 [X.]/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvoll-- 4 -streckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl.nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 [X.] und vom22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.[X.] schließt sich der Senat an.VRinBGH [X.] [X.] Dr. Bode ist be-ist erkrankt und kann deshalb nichturlaubt und kann [X.] unterschreibenDetter DetterDetter Otten Rothfuß

Meta

2 ARs 376/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 2 ARs 376/03 (REWIS RS 2003, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 411

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