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PDF anzeigen 5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.]
vom 22. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Entgegen den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 hat das [X.] rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 24.
März
2010 in Verbin-dung mit dem Berufungsurteil des [X.]s [X.] vom 28. Juni
2010 einbe-zogen. Eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 17. Juni 2008 kam nicht in Betracht, weil in dieses Urteil eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 3. Ju-li
2007 einbezogen war, das Zäsurwirkung gegenüber vorliegender Verurteilung entfaltet hat.
Raum Schaal Schneider
König Bellay
Meta
31.08.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 5 StR 312/11 (REWIS RS 2011, 3636)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3636
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 83/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 397/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung
5 StR 154/12 (Bundesgerichtshof)
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