Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 5 StR 312/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3636

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.]
vom 22. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Entgegen den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 hat das [X.] rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 24.
März
2010 in Verbin-dung mit dem Berufungsurteil des [X.]s [X.] vom 28. Juni
2010 einbe-zogen. Eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 17. Juni 2008 kam nicht in Betracht, weil in dieses Urteil eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 3. Ju-li
2007 einbezogen war, das Zäsurwirkung gegenüber vorliegender Verurteilung entfaltet hat.

Raum Schaal Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 312/11

31.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2011, Az. 5 StR 312/11 (REWIS RS 2011, 3636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3636

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