Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. 5 StR 154/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4111

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
1. August 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; die-ser entfällt. Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen not-wendigen Auslagen
zu tragen.

2.
Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenomme-nen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ein-zelfreiheitsstrafe zwei Jahre und acht Monate) unter Auflösung der Gesamt-freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 15.
November 2010 (sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) und Einbeziehung der dortigen [X.] von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des [X.]
-
3
-

desanwalts zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil vom 15. No-vember 2010 ist [X.] verbraucht, weil aus der ihm [X.] liegenden [X.] und der Geldstrafe, die in einem vor der hier abgeurteilten Tat ergangenen, zäsurbegründenden Urteil vom 15. Ap-ril
2010 festgesetzt
worden ist, zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgli-che Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden war (vgl. [X.], Urteil vom 12. Au-gust
1998

3 StR 537/97, [X.]St 44,
179, 180 f.; [X.], Beschluss vom 22.
Juli 1997

1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jeweils
mwN). Demzufolge schied eine Gesamtstrafenbildung zwischen dem Verfahren des Amtsgerichts und dem vorliegenden Verfahren aus.

[X.]

Raum Schaal

Dölp Bellay
2

Meta

5 StR 154/12

01.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. 5 StR 154/12 (REWIS RS 2012, 4111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4111

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