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PDF anzeigen [X.] vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge nach § 140 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO: Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Behauptung zutrifft, er sei am ersten der achtzehn [X.] nicht verteidigt gewesen. Das nachträglich berichtigte Protokoll beweist das Gegenteil; danach war für den Beschwerdeführer Rechtsanwalt M.
anwesend. Diese [X.] hat der Senat zu beachten. Dabei bedarf es keines [X.] auf die Frage, ob - entgegen bisheriger Rechtsprechung - eine nachträgliche Berichti-gung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht auch dann beachtlich ist, wenn hierdurch einer ansonsten auf der Grundlage des durch das unberich-tigte Protokoll bewiesenen (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensgangs durchgreifen-den Revisionsrüge der Boden entzogen wird (s. dazu den [X.] des 1. Strafsenats, [X.], 112); denn dies ist hier nicht der Fall. - 3 - Das unberichtigte (Teil-) Protokoll über den ersten Verhandlungstag belegt nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Termin unverteidigt war; dort ist vielmehr vermerkt, dass für ihn Rechtsanwältin [X.]erschienen war. Soweit die Revision darauf abhebt (Revisionsbegründung vom 6. April 2006, [X.]), diese Rechtsanwältin sei dem Beschwerdeführer weder [X.] noch von ihm bevollmächtigt worden, macht sie somit der Sache nach die Unrichtigkeit des unberichtigten Protokolls geltend. Dieser Einwand mag [X.] sein; denn in den [X.] für den fünften, siebten und [X.] wird Rechtsanwältin [X.]
ausdrücklich als Ver-teidigerin des Mitangeklagten [X.]bezeichnet. Die Tatsache, dass Rechts-anwältin [X.]
in den Niederschriften verschiedener Terminstage als Verteidigerin unterschiedlicher Mitangeklagter bezeichnet wird, beweist [X.] nicht, dass der Beschwerdeführer im ersten Hauptverhandlungstermin ohne Verteidiger war. Sie führt vielmehr allenfalls zu einer Widersprüchlichkeit des [X.], durch die dessen Beweiskraft entfällt, soweit die [X.] eines notwendigen Verteidigers des Beschwerdeführers am ersten Terminstag betroffen ist (vgl. [X.], [X.]. § 274 Rdn. 17 m. w. N.). Wird jedoch durch das unberichtigte Protokoll der gerügte Verfah-rensverstoß nicht belegt, so führt dies auch dann, wenn ihm zu dem fraglichen Verfahrensvorgang aufgrund Widersprüchlichkeit die Beweiskraft fehlt, nicht dazu, dass der diesbezügliche Revisionsvortrag als richtig zu behandeln ist; - 4 - vielmehr ist in diesem Fall schon nach bisheriger Rechtsprechung für das [X.] gemäß § 274 Satz 1 StPO der Inhalt des berichtigten Protokolls maßgebend (vgl. BGHSt 1, 259). [X.]
von [X.]
Meta
27.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 3 StR 174/06 (REWIS RS 2006, 2970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2970
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