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PDF anzeigen5 [X.] [X.] DES VOLKESURTEILvom 27. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom27. März 2003, an der teilgenommen haben:[X.] als Vorsitzender,[X.],[X.] Raum,[X.] Brause,[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom23. Mai 2002 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werdender Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweitentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zutragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ([X.]) und wegen Beihilfehierzu (I 1) (Einzelstrafen fünf Jahre und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Funktelefon [X.] eingezogen. Seine dagegen mit einer Verfahrensrüge und derSachrüge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte und auf den Strafausspruch im Fall täterschaftlichen [X.] und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte [X.] Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird,erweist sich ebenfalls als [X.] -I.Das [X.] hat folgende Feststellungen [X.] Der Angeklagte bewirkte im Auftrag des Drogenhändlers A ab17. Dezember 2000 durch Telefonate mit dem Drogenlieferanten [X.], daßam 6. Januar 2001 durch einen Kurier 2,5 Kilogramm [X.] Qualität gegen neues Heroin umgetauscht [X.] Am 11. Januar 2001 bot der Angeklagte dem [X.]5 [X.] zum Kauf an und stellte weitere 16 Kilogramm zum Preis von je22.000 DM zuzüglich Transportkosten in Aussicht.[X.] Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, ihm sei das letzteWort nicht erteilt worden (§ 258 StPO), versagt. Das [X.] beweist gemäß § 274 Satz 1 StPO, daß der behauptete [X.] nicht geschehen ist. Demgegenüber ist die [X.] zudem in [X.] zu dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und des [X.] stehende [X.] anwaltliche Versicherung des Verteidigers [X.], der bekundet, das letzte Wort sei nicht erteilt worden, ohne Bedeu-tung. Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten,gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl.BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat [X.] wonach das Urteil nunmehr ordnungs-gemäß zugestellt wurde [X.], ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da dieder Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete [X.] inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; [X.] § 274 Beweiskraft 26).2. Die materiell-rechtlichen [X.] der Beschwerdeführer sind unbe-gründet. Der vom [X.] aus einem abgehörten Telefongespräch des- 5 -Angeklagten vom 11. Januar 2001 gezogene Schluß auf ein ernsthaftes [X.] ist möglich und nachvollziehbar und bildet eine ausreichendeGrundlage für die Überzeugung vom täterschaftlichen Handeltreiben des [X.] (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-ben 4 und 30). Dabei stützt das [X.] eigennütziges Handeln des [X.] auf die aus dem Telefongespräch ebenfalls gewonnene Überzeu-gung, daß der Angeklagte als selbständiger Rauschgifthändler und nichtmehr als bloßer Verhandlungsgehilfe auftrat ([X.]). Die Strafzumessungist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 34, 345, 349).[X.] [X.] [X.]
Meta
27.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. 5 StR 522/02 (REWIS RS 2003, 3680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3680
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