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PDF anzeigen [X.][X.]/02
vom 13. April 2005 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 24. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 511 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 2. März 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 6. Februar 1945) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1946) am 12. Januar 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-gelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) auf dem [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere [X.] zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 29,39 •, bezogen auf den 31. Dezember 2000, begründet hat. Darüber hinaus hat es ebenfalls im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 796,17 •, bezogen auf den 31. Dezember 2000, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der [X.] und der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es - jeweils bezogen auf den 31. Dezember 2000 - im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 136,08 • übertragen hat. Weiter hat es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des [X.] bei der [X.] auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 619,20 • begründet. Schließlich hat es im Wege des analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der [X.] auf dem Ver-sicherungskonto der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 24,49 • begründet. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.]n zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. März 1967 bis 31. Dezember 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] unter Be-rücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 - 4 - Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-gesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.238,40 • und bei der [X.] in Höhe von monatlich 511,81 •, bezogen auf den 31. Dezember 2000, sowie der [X.] bei der [X.] in Höhe von monatlich 239,65 •, ebenfalls bezogen auf den 31. Dezember 2000, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als nicht volldyna-misch bewertet und nach Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 48,97 • dem Versorgungsausgleich zugrunde ge-legt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie u.a. weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die [X.], die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] - gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.] vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Daß der Antragsteller vorliegend nach dem Vorbringen der Rechtsbe-schwerdeführerin im Februar 2005 und damit vor dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] pensioniert wurde, gebietet keine andere Bewertung. - 6 - Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus hinsichtlich der Son-derzuwendung den Bemessungsfaktor zum Ehezeitende von 89,79 % herange-zogen wissen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der [X.] hat bereits mehr-fach entschieden, daß insoweit jeweils der zur [X.] der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa [X.]sbeschluß vom [X.] 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit ergibt sich hin-sichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des Bemessungsfaktors von 5 % monatlich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundessonderzah-lungsgesetzes ([X.]) in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung ([X.] vom 28. Februar 2005 - [X.], 464, 465). - 7 - 3. Indessen hat das [X.] die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften (wohl) als insgesamt statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbe-schluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 4. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] hält es für angebracht, in der Sache nicht selbst zu entscheiden, um dem Oberlan-desgericht durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit zu geben, der zwischenzeitlichen Pensionierung des Antragstellers Rechnung zu tragen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Meta
13.04.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 112/02 (REWIS RS 2005, 4109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4109
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