Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 173/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3628

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[X.][X.]/02
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. September 2002 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 13. September 1985 geheiratet. Der Schei-dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. Juni 1959) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 10. Mai 1954) am 23. Mai 2001 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2001 - im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des - 3 - Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 77,15 • übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasi-[X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versor-gung des Antragsgegners bei dem [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskon-to der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 217,40 • begründet. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwartschaf-ten in Höhe von 4,01 • begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasi-[X.] 201,79 • beträgt. Dabei ist das Oberlandesge-richt nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1985 bis 30. April 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 80,30 DM, bezogen auf den 30. April 2001, sowie des Antragsgegners bei dem [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 789,34 DM und bei der [X.] in Höhe von (dynami-siert) monatlich 15,71 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 2001, ausgegan-gen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung - 4 - des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die [X.] und die [X.] ha-ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden ist. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. - 5 - 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-stellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-- 6 - gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. Für die Anwartschaften des Antragsgegners ergibt sich jedoch [X.] eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsicht-lich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und [X.] in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbin-dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbe-schluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). 2. Indessen hat das [X.] hinsichtlich der für den Antrags-gegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften deren Auskunft vom 13. [X.] 2001 zugrunde gelegt. Diese trägt ersichtlich der Neufassung der Satzung der [X.] zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung, mit der anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt [X.]. 3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Anwartschaften des Antragsgegners bei der [X.] neu festzustellen sein werden (zur Bewertung - 7 - der Versorgungsanrechte bei der [X.] nach der Satzungsänderung vgl. im übri-gen [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 173/02

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 173/02 (REWIS RS 2005, 3628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3628

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