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VG Ansbach: Asylantrag, AufenthG, Treffer, Sudan, Geschäftszeichen, Einzelrichterin, Rechtsquelle, Außenstelle, Unterabsatz, Mitgliedsstaat, Umdeutung, Selbsteintritt, ohne mündliche Verhandlung, Klage erheben, Zweitantrag, Herkunftsstaat, Einreise, Nichtvorliegen, Asylverfahren, Rechtsgrundlage
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AN 3 K 14.30182, AN 3 K 15.50594
26.07.2016
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2016, Az. AN 3 K 14.30182, AN 3 K 15.50594 (REWIS RS 2016, 7565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7565
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Aufhebung einer Abschiebungsanordnung
Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen
AN 3 K 14.30182, AN 3 K 15.50594 (VG Ansbach)
Keine Unzulässigkeitsentscheidung bei subsidiärem Schutzstatus im Mitgliedsstaat bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen
Lediglich subsidiärer Schutz ohne Flüchtlingszuerkennung im sicheren Drittstaat
Pflicht zum Selbsteintritt der Bundesrepublik trotz Gewähr subsidiären Schutzes in Bulgarien wegen systemischer Mängel des …