Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 272/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8897

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 272/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
8. Januar 2014 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2013 wird

a) das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen unter [X.] 10 und 14 verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs
Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht handelnd, sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in drei
Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des [X.] und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die durch die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingte Änderung des Schuldspruchs führt
nicht zur Aufhebung der verhängten [X.]. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von [X.] zwei Jahren und sechs Monaten, [X.] drei Jahren, neun Monaten und vier Monaten sowie von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und von sechs Monaten mit Blick auf die in den beiden eingestellten Fäl-len
verhängten [X.] von jeweils sechs Monaten ausschließen, dass das
[X.] im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs 1
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von Kindern in nur drei -
statt fünf -
Fällen auf eine mildere [X.] erkannt hätte.
Dies gilt auch, soweit die [X.] bei der Strafzumessung rechts-fehlerhaft das Einlassungsverhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die [X.] hat insoweit zuungunsten des Angeklagten die Belastungen ge-wertet, die den Geschädigten daraus erwachsen sind, dass sie sich [X.] den polizeilichen Vernehmungen, Explorationsgesprächen im Rahmen der [X.] Begutachtung und der Zeugenvernehmung durch die Kammer stellen mussten. Die Vernehmungen der Geschädigten sowie deren Glaubhaftigkeitsbegutachtung waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Tat bestritten hat, wozu er befugt war. Ein zulässiges Prozess-verhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten be-wertet werden ([X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2013 -
3 [X.] mwN). Der [X.] schließt jedoch aus, dass die Einzelstrafen wie die Gesamtstrafe bei Außerachtlassung der genannten Umstände, die lediglich ergänzend neben weiteren
gravierenden Tatfolgen für die Geschädigten angeführt werden, ange-sichts der sonstigen den Angeklagten erheblich belastenden Umstände [X.] ausgefallen wären.
[X.] Hubert Schäfer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 272/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 272/13 (REWIS RS 2014, 8897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8897

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3 StR 282/13

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