Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 2 StR 286/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10934

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250516U2STR286.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 286/15

vom
25. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Mai
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet [X.].
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in 19
Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84
Fällen sowie wegen sexuel-len Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigespro-chen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch beruht

wie schon der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt hat

auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte in den Fällen
51, 62-63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst hat-1
2
-
4
-
te, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des §
176a Abs.
2 Nr.
1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, 81, 86
ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung (BGHSt 59, 263) zu ändern.
Fischer
RiBGH Dr.
[X.] ist an der Unterschrift gehindert.
Fischer
[X.]
[X.]
[X.]

Meta

2 StR 286/15

25.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 2 StR 286/15 (REWIS RS 2016, 10934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10934

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2 StR 286/15

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