Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 595/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5162

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/08 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe dem Urteil Beweismittel zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen [X.], ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf [X.] aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestä-tigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenkläge-rin während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben. Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung un-eingeschränkt eingeräumt. [X.] Miebach [X.] [X.]

Meta

3 StR 595/08

10.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 595/08 (REWIS RS 2009, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5162

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