Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 595/08 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe dem Urteil Beweismittel zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen [X.], ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf [X.] aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestä-tigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenkläge-rin während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben. Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung un-eingeschränkt eingeräumt. [X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
10.02.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 595/08 (REWIS RS 2009, 5162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5162
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.