Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, Az. 7 ABR 36/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 1723

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der Vorschlagslisten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2020 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der [X.] vom 15. Mai 2018 bis zum 17. Mai 2018 durchgeführten [X.]etriebsratswahl.

2

Die zu 11. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der [X.]. In dieser Tochtergesellschaft, die ihren [X.]auptbetrieb in [X.] hat, sind seit 2010 alle Unternehmen des D[X.]-[X.]onzerns zusammengefasst, die [X.]auleistungen an der [X.]isenbahninfrastruktur in [X.] und in [X.] erbringen. In dem auf Grundlage eines [X.] nach § 3 [X.]etrVG gebildeten „[X.]“, zu dem neben dem Standort [X.] auch die Standorte/Außenstellen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]a und [X.]e zählen, fand in der [X.] vom 15. Mai 2018 bis zum 17. Mai 2018 eine [X.]etriebsratswahl statt, aus welcher der zu 10. beteiligte [X.]etriebsrat hervorgegangen ist. Die antragstellenden [X.]eteiligten zu 1. - 9. waren im [X.]punkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer im [X.]. Die [X.]eteiligten zu 5. und 7. sind im Verlauf des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

3

Zur Vorbereitung der Wahl hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben vom 20. März 2018 erlassen und dieses per Aushang bekannt gemacht. Ausweislich des [X.] gehörten dem [X.] zum [X.]punkt der Wahl 337 Männer und 21 [X.]rauen, mithin insgesamt 358 wahlberechtigte Arbeitnehmer an. [X.]inzelheiten des Aushangs des [X.] sind streitig. Das Wahlausschreiben wurde denjenigen Arbeitnehmern per [X.]-Mail bekannt gegeben, deren betriebsinterne [X.]-Mail-Adressen dem Wahlvorstand bekannt waren. [X.]s enthielt (ebenso wie ein bereits zuvor veröffentlichtes Wahlausschreiben) [X.]. den [X.]inweis, dass Wahlvorschläge bis zum 3. April 2018, 15:30 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht werden könnten.

4

Zur [X.]etriebsratswahl wurden insgesamt drei Vorschlagslisten eingereicht, von denen vom Wahlvorstand nur die [X.] „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“ und die Liste 2 „Gemeinsam Zukunft gestalten“ zur Wahl zugelassen wurden. Die vom Wahlvorstand zugelassenen Vorschlagslisten wurden ausschließlich durch Aushang, nicht jedoch per [X.]-Mail bekannt gemacht.

5

Die dritte Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“, auf der [X.]. die [X.]eteiligten zu 1. - 9. als Wahlbewerber aufgeführt waren, wurde nicht zur [X.]etriebsratswahl zugelassen. Diese Vorschlagsliste wurde am 3. April 2018 von dem zu 1. beteiligten [X.] beim Wahlvorstand vor 15:30 Uhr eingereicht. [X.]iner der auf der Liste genannten Wahlbewerber war der Arbeitnehmer [X.]. Der Vorschlagsliste lag die ausgedruckte eingescannte Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vom 29. März 2018 bei, nicht aber das [X.]riginal seiner unterzeichneten Zustimmungserklärung. [X.]err [X.] hatte diesen Scan seiner Zustimmungserklärung vom 29. März 2018 zuvor per [X.]-Mail an den [X.]eteiligten zu 1. versandt, während das [X.]riginal bei ihm verblieb.

6

Mit von der Vorsitzenden des [X.] unterzeichnetem, eingescannten Schreiben vom 3. April 2018, das als Anhang einer [X.]-Mail vom 3. April 2018 um 17:40 Uhr an den [X.]eteiligten zu 1. als [X.] übersandt wurde, teilte der Wahlvorstand mit, die eingereichte Vorschlagsliste sei ungültig, [X.]. weil das [X.]riginal der Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] fehle. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der beanstandete Mangel innerhalb einer [X.]rist von drei Arbeitstagen, „also bis zum 09.04.2018 bis 15:30 Uhr“ geheilt werden könne. Diese [X.]-Mail der [X.] wurde - wie sich aus dem dieser [X.]-Mail angehängten weiteren [X.]-Mail-Verkehr ergibt - vom zu 1. beteiligten Antragsteller am 3. April 2018 um 17:44 Uhr an vier weitere Antragsteller weitergeleitet. Mit [X.]-Mail vom 4. April 2018 teilte der [X.]eteiligte zu 1. dem Wahlvorstand mit, die Zustimmungserklärung von [X.]errn [X.] werde im [X.]riginal bis zum genannten Termin am 9. April 2018 um 15:30 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht. [X.]err [X.] befand sich im [X.] an einen [X.]austelleneinsatz im Urlaub, von dem er in der Nacht vom 8. auf den 9. April 2018 zurückkehrte. [X.]ine von diesem erneut unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ging dem Wahlvorstand am 9. April 2018 erst um ca. 16:10 Uhr zu. Der Wahlvorstand teilte dem [X.]eteiligten zu 1. darauf mit [X.]-Mail vom 23. April 2018 mit, die Vorschlagsliste sei ungültig, weil das [X.]riginal der Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] nicht fristgemäß eingegangen sei.

7

Von den bei der Wahl insgesamt abgegebenen 240 Stimmen wurden 233 Stimmen als gültig gewertet. Die [X.] „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“ erhielt 160 Stimmen, die Liste 2 „Gemeinsam Zukunft gestalten“ 73 Stimmen. Damit entfielen nach dem vom Wahlvorstand am 28. Mai 2018 per Aushang bekannt gegebenen Wahlergebnis auf die [X.] sechs und auf die Liste 2 drei [X.]etriebsratssitze.

8

Mit am 30. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag haben die Antragsteller geltend gemacht, die [X.]etriebsratswahl sei [X.]. deshalb unwirksam, weil die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ nicht zur [X.]etriebsratswahl zugelassen worden sei. Die Liste sei nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der [X.]rsten Verordnung zur Durchführung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes in der bis zum 14. [X.]ktober 2021 geltenden [X.]assung (Wahlordnung - [X.]) ungültig. Die Vorlage einer eingescannten unterzeichneten Zustimmungserklärung genüge dem [X.] des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]. [X.]in weiterer Wahlfehler liege darin, dass die Vorschlagslisten unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 [X.] nicht - wie das Wahlausschreiben - auch per [X.]-Mail bekannt gegeben worden seien.

9

Die Antragsteller haben beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]etriebsratswahl im [X.] der D Gmb[X.], [X.] vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 unwirksam ist.

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. [X.]r hat die Ansicht vertreten, der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ zu Recht nicht zur Wahl zugelassen, weil sie wegen der fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ungültig gewesen und der Mangel nicht innerhalb der angegebenen Nachfrist bis zum 9. April 2018, 15:30 Uhr beseitigt worden sei. [X.]ür die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] gelte das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 [X.]G[X.], das durch ein eingescanntes unterschriebenes Schreiben nicht gewahrt sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben undfestgestellt, dass die [X.]etriebsratswahl unwirksam ist. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen und die [X.]etriebsratswahl zur [X.]larstellung für unwirksam erklärt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat die vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 durchgeführte [X.]etriebsratswahl im [X.]rgebnis zu Recht für unwirksam erklärt.

I. Der Antrag ist zulässig. [X.]r ist als [X.] zu verstehen. Mit dem Antrag „festzustellen, dass die [X.]etriebsratswahl … vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 unwirksam ist“, haben die Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 [X.]etrVG angefochten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gestaltungsantrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, sondern einen [X.]eststellungsantrag gestellt haben. Der Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. [X.]AG 24. März 2021 - 7 A[X.]R 6/20 - Rn. 10; 21. [X.]ebr[X.]r 2018 - 7 A[X.]R 54/16 - Rn. 9). Dementsprechend hat das [X.] den [X.]eschlusstenor klargestellt.

II. Mit der gegebenen [X.]egründung durfte das [X.] die angefochtene [X.]etriebsratswahl auf Grundlage seiner bisherigen [X.]eststellungen zwar nicht für unwirksam erklären. Die [X.]ntscheidung des [X.]s, der zulässige [X.] sei begründet, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im [X.]rgebnis zutreffend.

1. Nach § 19 [X.]etrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im [X.]etrieb vertretene [X.] oder der Arbeitgeber die [X.]etriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine [X.]erichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der [X.]ekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung erfüllt sind.

a) Die neun Antragsteller waren zum [X.]punkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer des [X.]s 03 und sind daher nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 [X.]etrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Das zwischenzeitliche Ausscheiden der [X.]eteiligten zu 5. und 7. lässt deren Anfechtungsberechtigung nicht entfallen. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum [X.]punkt der Wahl gegeben sein (ständige Rechtsprechung seit [X.]AG 4. Dezember 1986 - 6 A[X.]R 48/85 - zu [X.] b der Gründe, [X.]AG[X.] 53, 385). [X.]in Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem [X.]etrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem [X.]etrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die [X.]ortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem [X.]all kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht ([X.]AG 23. Juli 2014 - 7 A[X.]R 23/12 - Rn. 31; 16. November 2005 - 7 A[X.]R 9/05 - Rn. 16 mwN, [X.]AG[X.] 116, 205).

b) Der [X.] ist am 30. Mai 2018 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 28. Mai 2018 erfolgten [X.]ekanntmachung des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen.

3. Das [X.] hat mit rechtsfehlerhafter [X.]egründung angenommen, die [X.]etriebsratswahl sei unwirksam.

a) [X.]s hat allerdings zutreffend erkannt, der Wahlvorstand habe dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass er die zugelassenen Vorschlagslisten nicht auch per [X.]-Mail bekannt gegeben hat.

aa) Nach § 10 Abs. 2 [X.] hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor [X.]eginn der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. [X.]ierzu verweist die Vorschrift auf § 3 Abs. 4 [X.]. Danach ist ein Abdruck des [X.] vom Tage seines [X.]rlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. [X.]rgänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im [X.]etrieb vorhandenen Informations- und [X.]ommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 [X.]). § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.], wonach eine ausschließliche [X.]ekanntmachung der Wählerlisten in elektronischer [X.]orm nur zulässig ist, wenn alle Arbeitnehmer von der [X.]ekanntmachung [X.]enntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der [X.]ekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können, gilt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] für das Wahlausschreiben entsprechend.

[X.]) Die Regelung in § 10 Abs. 2 [X.] ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 [X.]etrVG ([X.]orst in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 10 [X.] 2001 Rn. 3; D[X.]W/[X.]omburg [X.]etrVG 17. Aufl. § 10 [X.] 2001 Rn. 14; Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 10 [X.] Rn. 6; [X.]itting [X.]etrVG 30. Aufl. § 10 [X.] 2001 Rn. 4). [X.]s handelt sich um eine zwingende [X.]estimmung der Wahlordnung über die [X.]ekanntmachung der zugelassenen Vorschlagslisten.

cc) [X.]at der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgehängt und nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] ergänzend in elektronischer [X.]orm bekannt gemacht, muss die [X.]ekanntmachung der Vorschlagslisten ebenfalls sowohl durch Aushang als auch in der für das Wahlausschreiben ergänzend gewählten elektronischen [X.]orm vorgenommen werden ([X.]orst in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 10 [X.] 2001 Rn. 2; Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 10 [X.] Rn. 5). Der Verweis auf die [X.]orm der [X.]ekanntmachung des [X.] in § 10 Abs. 2 [X.] bezieht sich nicht abstrakt auf die dort geregelten, grundsätzlich zulässigen [X.]ekanntmachungsformen. Vielmehr entfaltet die für die [X.]ekanntmachung des [X.] gewählte konkrete [X.]orm eine [X.]indungswirkung für die weiteren [X.]ekanntmachungen im [X.]e des Wahlverfahrens, für die die [X.] zwingend festlegt, dass sie in gleicher Weise bekannt zu machen sind wie das Wahlausschreiben (Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 3 [X.] Rn. 26). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 10 Abs. 2 [X.]. Die [X.]ekanntmachung der Vorschlagslisten dient der neutralen, rechtzeitigen und umfassenden Information der Wähler über die zur Wahl stehenden [X.]andidaten. Diese wird durch die Stimmzettel selbst nicht gewährleistet, da dort nach § 11 Abs. 2 [X.] nur die jeweils ersten beiden [X.]ewerber einer Liste aufgeführt sind. § 10 Abs. 2 [X.] berücksichtigt dabei, dass die Wähler, denen das Wahlausschreiben mittels der im [X.]etrieb vorhandenen Informations- und [X.]ommunikationstechnik bekannt gemacht wurde, regelmäßig darauf vertrauen, dass sie auf demselben Weg, auf dem sie durch den Wahlvorstand über die [X.]inleitung der Wahl informiert wurden, auch alle weiteren, für die Wahl und insbesondere die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechtes relevanten Informationen erhalten ([X.]orst in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 10 [X.] 2001 Rn. 2).

[X.]) [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats steht dieser Annahme nicht die Aussage des Senats im [X.]eschluss vom 5. Mai 2004 (- 7 A[X.]R 44/03 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]AG[X.] 110, 288) entgegen, wonach „nur der Aushang maßgeblich“ ist, wenn das Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] ergänzend mittels der im [X.]etrieb vorhandenen Informations- und [X.]ommunikationstechnik bekannt gemacht werde, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden könne. Daraus, dass im [X.]all der zusätzlichen [X.]ekanntmachung des [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Aushang und nicht die ergänzende elektronische [X.]ekanntmachung maßgeblich ist, folgt entgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats nicht, dass auch Vorschlagslisten nur ausgehängt werden müssen, wenn das Wahlausschreiben ergänzend per [X.]-Mail bekannt gemacht worden war.

ee) Der Wahlvorstand war danach verpflichtet, Arbeitnehmern, denen das Wahlausschreiben per [X.]-Mail zugesandt worden war, auf gleichem Weg die zugelassenen Vorschlagslisten bekannt zu geben. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s wurde zwar das Wahlausschreiben durch Aushang und ergänzend gegenüber den Arbeitnehmern per [X.]-Mail bekannt gegeben, deren betriebsinterne [X.]-Mail-Adressen dem Wahlvorstand bekannt waren. Die Vorschlagslisten wurden jedoch lediglich durch Aushang bekannt gegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 [X.].

b) Allerdings hat das [X.] auf der Grundlage seiner bisherigen [X.]eststellungen zu Unrecht angenommen, dass der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 [X.] geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Das rügt der [X.]etriebsrat zu Recht.

aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter [X.]albs. [X.]etrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen [X.]etrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. [X.]ine verfahrensfehlerhafte [X.]etriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der [X.]inhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa [X.]AG 30. Juni 2021 - 7 A[X.]R 24/20 - Rn. 51; 20. Jan[X.]r 2021 - 7 A[X.]R 3/20 - Rn. 24; 16. September 2020 - 7 A[X.]R 30/19 - Rn. 28 jew. mwN).

[X.]) Das [X.] hat ausgeführt, die unterbliebene Übersendung der Vorschlagslisten auch per [X.]-Mail habe eine potentielle [X.]egünstigung der Liste „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“, auf der der bisherige [X.]etriebsratsvorsitzende kandidierte, gegenüber der Liste „Gemeinsam Zukunft gestalten“ manifestiert. Da der Name des amtierenden [X.]etriebsratsvorsitzenden und [X.]s der Liste „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“ auf dem Stimmzettel zu lesen gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, wenn die zugelassenen Vorschlagslisten zusätzlich per [X.]-Mail bekannt gemacht worden wären und so auch die Liste „Gemeinsam Zukunft gestalten“ die Chance erhalten hätte, durch die Gesamtheit der auf ihrer Liste kandidierenden [X.]ewerber für sich zu werben.

cc) Diese Würdigung des [X.]s hält auf der Grundlage seiner bisherigen [X.]eststellungen einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitnehmer, denen das Wahlausschreiben per [X.]-Mail zugesandt worden war, ein anderes Wahlverhalten an den Tag gelegt hätten, wenn die [X.]ekanntmachung der Vorschlagslisten diesen gegenüber ebenfalls per [X.]-Mail erfolgt wäre. [X.]s ist denkbar, dass diese Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Übersendung der Vorschlagslisten per [X.]-Mail erst dadurch [X.]enntnis von den dort aufgeführten Wahlbewerbern erlangt hätten und daraufhin gewählt, nicht gewählt oder ihre Stimme ggf. der anderen Liste gegeben hätten. Das gilt unabhängig davon, ob dadurch die Liste „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“ besonders begünstigt wird.

(2) Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es könne ausgeschlossen werden, dass auch bei der [X.]inhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Die Wahlentscheidung kann durch die unterbliebene Übersendung der Vorschlagslisten per [X.]-Mail nämlich nur bei denjenigen Arbeitnehmern beeinflusst worden sein, denen die Vorschlagslisten auf diesem Weg zuzusenden waren. Diese Verpflichtung bestand jedoch nur in [X.]ezug auf Arbeitnehmer, denen gegenüber bereits das Wahlausschreiben per [X.]-Mail bekannt gemacht worden war, weil dem Wahlvorstand insoweit die betrieblichen [X.]-Mail-Adressen bekannt waren. Angesichts des bekannt gemachten Wahlergebnisses, wonach von 233 gültigen Stimmen auf die [X.] „[X.]VG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.“ 160 Stimmen und sechs [X.]etriebsratssitze und auf die Liste 2 „Gemeinsam Zukunft gestalten“ 73 Stimmen und drei [X.]etriebsratssitze entfielen, hätte es unter [X.]erücksichtigung des [X.]öchstzahlverfahrens nach d´[X.]ondt für eine andere Sitzverteilung einer Verschiebung von mindestens vier abgegebenen Stimmen zu Gunsten der [X.] bedurft. Das [X.] hat jedoch keine [X.]eststellungen dazu getroffen, wie vielen Arbeitnehmern das Wahlausschreiben ergänzend per [X.]-Mail übersandt worden war. [X.]ine Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis wäre jedenfalls positiv auszuschließen, wenn dies nur bei drei Arbeitnehmern der [X.]all war.

4. [X.]s bedarf aufgrund dieser Rechtsverletzung keiner Zurückverweisung an das [X.]. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 ZP[X.] zurückzuweisen, da sich die [X.]ntscheidung des [X.]s im [X.]rgebnis als richtig erweist. Zwar ist die Wahl entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb unwirksam, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ nicht zur Wahl zugelassen hat. [X.]ei der Wahl wurde aber gegen die wesentliche Wahlvorschrift in § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, weil der Wahlvorstand zur Nachbesserung des Gültigkeitsmangels der Liste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ eine [X.]rist setzte, die die dort geregelte [X.]rist von drei Arbeitstagen überschritt und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis hierauf beruht. Da die Wahlanfechtung bereits aus diesem Grund begründet ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer möglicher Verfahrensverstöße nicht an.

a) Die Unwirksamkeit der [X.]etriebsratswahl folgt nicht bereits daraus, dass der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ zurückgewiesen hat, weil die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers [X.] zur Aufnahme in die Liste nicht in der nach § 6 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen Schriftform vorlag. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist der Vorschlagsliste die schriftliche Zustimmung der [X.]ewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Vorschlagslisten, bei denen die schriftliche Zustimmung der [X.]ewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, ungültig, falls diese Mängel trotz [X.]eanstandung nicht binnen einer [X.]rist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. Im [X.]all der Ungültigkeit oder [X.]eanstandung einer Liste hat der Wahlvorstand den [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

[X.]) Danach hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ zu Recht nicht zur Wahl zugelassen.

(1) Die der am 3. April 2018 eingereichten Vorschlagsliste beigefügte Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers [X.] entsprach nicht den Anforderungen des [X.]s in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Sie war daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ungültig.

(a) Die eingescannte und im Ausdruck vorgelegte Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] an die [X.]orm einer Urkunde stellt, wenn durch Gesetz schriftliche [X.]orm vorgeschrieben ist. [X.]s bedarf dann der eigenhändigen Unterzeichnung der Urkunde durch [X.] von Seiten des Ausstellers. Daran fehlt es.

(b) Zur Wahrung des [X.]s nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] bedarf es der Schriftform nach § 126 Abs. 1 [X.]G[X.]; es genügt nicht die [X.]inhaltung der Textform des § 126b [X.]G[X.] ([X.]itting [X.]etrVG 30. Aufl. § 6 [X.] 2001 Rn. 10; D[X.]W/[X.]omburg [X.]etrVG 17. Aufl. § 6 [X.] 2001 Rn. 30; Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 6 [X.] Rn. 11; Sachadae in [X.] [X.]etrVG 5. Aufl. § 6 [X.] Rn. 9 f.; [X.] [X.]S [X.]onzen S. 719, 728; [X.] Die Schriftform im [X.]etriebsverfassungsgesetz S. 216). Das in § 126 [X.]G[X.] vorgesehene [X.]ormerfordernis ist zwar auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Auf rechtsgeschäftsähnliche [X.]rklärungen ist die [X.]estimmung nicht unmittelbar anzuwenden (vgl. [X.]AG 15. Dezember 2011 - 7 A[X.]R 40/10 - Rn. 33; 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 28, [X.]AG[X.] 128, 364). [X.]s kann dahinstehen, ob die schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] eine Willenserklärung ist. Stellte diese lediglich eine rechtsgeschäftsähnliche [X.]rklärung dar, wäre jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] geboten, weil insoweit eine Rechtsgeschäften vergleichbare Interessenlage gegeben ist (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. [X.]AG 23. [X.]ktober 2019 - 7 A[X.]R 7/18 - Rn. 20 mwN, [X.]AG[X.] 168, 204). Normzweck und Interessenlage verlangen nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen [X.]rklärung durch [X.] des Wahlbewerbers.

(aa) Die von § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit [X.] soll vor Übereilung bei der Abgabe der [X.]rklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die [X.]rklärung von diesem stammt ([X.]chtheitsfunktion) und garantieren, dass die [X.]rklärung inhaltlich abgeschlossen ist ([X.]) ([X.]AG 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 39, [X.]AG[X.] 128, 364).

([X.]) Das [X.] des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] verfolgt die gleichen Zwecke. [X.]s dient zum einen der Dokumentation darüber, wer kandidiert und seiner Aufnahme in die Liste zugestimmt hat (Identitäts- und [X.]). Daneben soll es sicherstellen, dass die Zustimmungserklärung tatsächlich von demjenigen stammt, der als Wahlbewerber aus der Vorschlagsliste hervorgeht ([X.]chtheitsfunktion). Die Identität des Wahlbewerbers soll anhand der Zustimmungserklärung geprüft werden können ([X.] [X.]S [X.]onzen S. 719, 725; [X.] aa[X.] S. 210). Damit soll Stimmenfang mit Scheinbewerbern verhindert werden (Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 6 [X.] Rn. 11; [X.]einze NZA 1988, 568, 571; [X.] aa[X.] S. 206). Darüber hinaus soll dem Wahlbewerber im Sinne einer Warnfunktion die [X.]rnsthaftigkeit seiner [X.]ewerbung vor Augen geführt werden ([X.]einze NZA 1988, 568, 571; [X.] aa[X.] S. 212; aA [X.] [X.]S [X.]onzen S. 719, 727). [X.]ines derartigen [X.]inweises bedarf es zwar nicht zum Schutz des Wahlbewerbers selbst, da dieser die Wahl nicht anzunehmen braucht (§ 17 [X.]). Gleichwohl sollen durch das [X.] leichtfertige [X.]andidaturen im Interesse eines geordneten Wahlverfahrens vermieden werden (vgl. [X.] aa[X.] S. 212).

(cc) Diese Zwecke des [X.]ses in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfordern eine eigenhändige Unterschrift. Die Identitäts- und [X.] verlangen zwar nicht notwendig nach einer [X.]riginalunterschrift. So werden beide [X.]unktionen schon von einer bloß bildlichen Wiedergabe der [X.]riginalunterschrift hinreichend erfüllt (vgl. [X.]AG 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 40, [X.]AG[X.] 128, 364; 11. Juni 2002 - 1 A[X.]R 43/01 - zu [X.] IV 1 [X.] der Gründe, [X.]AG[X.] 101, 298). Auf Seiten des [X.] und im Interesse eines geordneten Wahlverfahrens besteht jedoch ein besonderes [X.]edürfnis nach der Gewährleistung der [X.]chtheit und [X.]rnsthaftigkeit der Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste. Die [X.]chtheit einer [X.]rklärung, die durch eine originale [X.] gewährleistet wird, ist bei der Zustimmungserklärung aufgrund eines nicht unrealistischen [X.]älschungsrisikos von besonderer [X.]edeutung, da ein [X.]älschungsrisiko bei der Zustimmungserklärung durchaus besteht. Da das [X.] des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht lediglich Informations- und Dokumentationsanforderungen stellt, sondern zudem aufgrund seiner Warnfunktion vor übereilter Zustimmung des Arbeitnehmers schützen soll, genügt die [X.]inhaltung der Textform nach § 126b [X.]G[X.] nicht (vgl. auch [X.]AG 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 44, aa[X.]).

([X.]) Die objektive Sach- und Interessenlage bei der Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist nicht vergleichbar mit der Sit[X.]tion der Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG, bei der nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zur [X.]rfüllung des [X.]ses die Wahrung der Textform von § 126b [X.]G[X.] ausreicht ([X.]AG 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - Rn. 48; 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 40, [X.]AG[X.] 128, 364). Das [X.] nach § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG verfolgt - anders als bei § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] - nur Informations- und [X.]larstellungszwecke, für deren [X.]rreichung eine dem Arbeitgeber zugegangene schriftliche [X.]rklärung auch ohne eigenhändige [X.] der für den [X.]etriebsrat handelnden Person, welche die Anforderungen der Textform nach § 126b [X.]G[X.] erfüllt, genügt (vgl. [X.]AG 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - aa[X.]).

(ee) Auch die [X.]rwägungen, die es gebieten, bei bestimmenden Schriftsätzen in [X.] weitreichende Ausnahmen vom [X.]rfordernis der eigenhändigen Unterschrift (vgl. für eine durch [X.] übermittelte [X.]erufungsbegründung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes 5. April 2000 - GmS-[X.]G[X.] 1/98 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]G[X.]Z 144, 160) zu machen, gelten für das in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] normierte [X.]rfordernis der [X.]eifügung einer schriftlichen Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ebenfalls nicht in gleicher Weise. Gesamtumstände und Interessenlage der [X.]eteiligten unterscheiden sich vielmehr ganz erheblich.

([X.]) Verfahrensvorschriften im Zivilprozess dienen der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten und stellen deshalb die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller [X.]eteiligten sicher. Die Schriftlichkeit im Sinne der prozessrechtlichen Vorschriften soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der [X.]rklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen [X.]ntwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des [X.]erechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes 5. April 2000 - GmS-[X.]G[X.] 1/98 - zu [X.] der Gründe, [X.]G[X.]Z 144, 160).

([X.]b) [X.]ine Person, die einen Wahlvorschlag einreicht, kann - anders als der Unterzeichner eines bestimmenden Schriftsatzes im Zivilprozess - keine Verantwortung dafür übernehmen, dass alle [X.]andidaten der Vorschlagsliste der [X.]andidatur tatsächlich zugestimmt haben. In [X.]ällen wie dem vorliegenden, in denen das [X.]riginal der Zustimmungserklärung eines [X.]ewerbers tatsächlich nicht vorliegt, weil dieser nur eine Datei mit der eingescannten [X.]rklärung an den [X.] übersandt hat, kann der [X.] nicht zuverlässig beurteilen, ob die eingescannte Zustimmungserklärung tatsächlich auf einer im [X.]riginal unterzeichneten [X.]rklärung beruht. Auch der Wahlvorstand hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob dem [X.] die [X.]riginalunterschrift vorliegt oder ob überhaupt ein unterschriebenes [X.]riginal existiert (vgl. zum [X.]rfordernis eigenhändiger Stütz-unterschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 4 SchwbV[X.] [X.]AG 20. Jan[X.]r 2010 - 7 A[X.]R 39/08 - Rn. 33 ff., [X.]AG[X.] 133, 114).

(2) Die mit [X.]riginalunterschrift versehene schriftliche Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] wurde auch nicht innerhalb der Nachbesserungsfrist des § 8 Abs. 2 [X.] nachgereicht.

(a) Gründe, die nach § 8 Abs. 2 [X.] die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste nach sich ziehen, sind - anders als die in § 8 Abs. 1 [X.] genannten [X.] - fristgebunden heilbar. Nach § 8 Abs. 2 [X.] beträgt die [X.]rist, innerhalb derer die nach § 8 Abs. 2 [X.] beanstandeten Mängel behoben werden müssen, drei Arbeitstage. Die Nachfrist wird durch die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Unterrichtung des [X.] über die Ungültigkeit oder [X.]eanstandung der Liste in Gang gesetzt. Diese [X.]eanstandung hat danach unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Die [X.]rist berechnet sich nach § 41 [X.], §§ 186 ff. [X.]G[X.] und beginnt mit dem Zugang der Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.], wobei gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird ([X.]itting [X.]etrVG 30. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 8; [X.]orst in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 6; Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 8 [X.] Rn. 6 f.).

(b) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s hat der Wahlvorstand in einem Schreiben der [X.], das in [X.] einer an den [X.]eteiligten zu 1. als [X.] der Liste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ gerichteten [X.]-Mail vom 3. April 2018 um 17:40 Uhr angefügt war, die Vorschlagsliste [X.]. wegen der fehlenden Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] im [X.]riginal beanstandet. Die [X.]eanstandung erfolgte unverzüglich, nachdem die Liste am selben Tag vor 15:30 Uhr eingereicht worden war. Die [X.]-Mail der [X.] wurde - wie sich aus dem dieser in der Akte befindlichen [X.]-Mail angehängten weiteren [X.]-Mail-Verkehr ergibt - vom [X.]eteiligten zu 1. am 3. April 2018 um 17:44 Uhr an vier weitere Antragsteller weitergeleitet und war folglich bei ihm abrufbar gespeichert. Damit war die [X.]eanstandung dem [X.]eteiligten zu 1. als [X.] am Dienstag, den 3. April 2018 zugegangen. Die Nachfrist von drei Arbeitstagen begann nach Zugang der [X.]eanstandung vom 3. April 2018 am Mittwoch, den 4. April 2018 und endete nach § 41 [X.] iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 [X.]G[X.] am [X.]reitag, den 6. April 2018. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] im [X.]riginal am 9. April 2018 erfolgte daher nicht innerhalb der Nachfrist von drei Arbeitstagen.

(c) Die [X.]eanstandung der Ungültigkeit der Liste vom 3. April 2018 durch den Wahlvorstand setzte die dreitägige Nachfrist am 4. April 2018 in [X.]. Das in [X.] einer [X.]-Mail angehängte eingescannte Schreiben der [X.] genügte auch ohne [X.]riginalunterschrift der gebotenen [X.]orm. Zwar verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass der [X.] unter Angabe von Gründen schriftlich über die [X.]eanstandung der Liste zu unterrichten ist. Zur Wahrung des in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierten [X.]s bedarf es dazu jedoch nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 [X.]G[X.]. Insoweit genügt die [X.]inhaltung der Textform nach § 126b [X.]G[X.].

(aa) [X.]ine unmittelbare Anwendung von § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] auf die [X.]eanstandung einer Vorschlagsliste nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] scheidet aus. Diese ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche [X.]andlung. Sie ist auf einen bloß tatsächlichen [X.]rfolg gerichtet, nämlich die Information des [X.]inreichers der beanstandeten Vorschlagsliste über den Mangel und die Nachbesserungsmöglichkeit. [X.]in vertragliches Rechtsverhältnis wird weder begründet noch inhaltlich verändert oder beendet.

([X.]) Auch eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 1 [X.]G[X.] ist nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangen nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen [X.]rklärung durch [X.] des im Namen des [X.] handelnden Mitglieds. Das in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene [X.] soll gewährleisten, dass der [X.] auf sichere Weise [X.]enntnis von den Gründen erhält, die den Wahlvorstand zur Verweigerung der Anerkennung der Gültigkeit der Liste bewogen haben. Diesem Informations- und [X.]larstellungszweck genügt eine dem [X.] zugegangene schriftliche [X.]eanstandung auch ohne eigenhändige [X.]. Die Gewährleistung der Identitäts- und die [X.] ist zwar auch für die [X.]eanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] unverzichtbar. Sie verlangt aber nicht notwendig nach einer [X.]riginalunterschrift. Person und Identität des [X.]rklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der [X.]rklärung lassen sich durch die Anbringung einer Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen (vgl. [X.]AG 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 34, [X.]AG[X.] 130, 1). Das [X.]älschungsrisiko ist gering und kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer gefälschten [X.]eanstandung - eine von unbefugter Stelle erfolgte [X.]eanstandung setzt die dreitägige Nachfrist nicht in [X.] - vernachlässigt werden.

(cc) Nach der Sach- und Interessenlage bei der [X.]eanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die entsprechende Anwendung von § 126b [X.]G[X.] geboten und ausreichend. Nach dieser [X.]estimmung muss, wenn Textform vorgeschrieben ist, die [X.]rklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des [X.]rklärenden genannt und der Abschluss der [X.]rklärung durch Nachbildung der [X.] oder anders erkennbar gemacht werden. Auf diese Weise stellt § 126b [X.]G[X.] auch ohne das [X.]rfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und [X.]en einer schriftlichen [X.]rklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind (vgl. [X.]AG 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 35, [X.]AG[X.] 130, 1).

([X.]) Die per [X.]-Mail-Anhang als PD[X.]-Datei an den [X.]eteiligten zu 1. übersandte [X.]eanstandung der Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ genügt den [X.]rfordernissen des § 126b [X.]G[X.]. Die in diesem PD[X.]-Schreiben enthaltene [X.]rklärung ist auf eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom [X.]mpfänger entweder gespeichert und damit bei [X.]edarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Das Schreiben enthält sowohl den Namen der [X.] als des im Namen des [X.] handelnden Mitglieds. Der Abschluss der [X.]rklärung ist durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens samt [X.] eindeutig kenntlich gemacht.

b) Allerdings ist die Wahl unwirksam, weil der Wahlvorstand dem [X.] in der Unterrichtung über die [X.] vom 3. April 2018 unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 letzter [X.]albsatz [X.] zur Nachbesserung der Gültigkeitsmängel eine [X.]rist setzte, die die dort geregelte Drei-Tages-[X.]rist überschritt und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis hierauf beruht. Der Senat ist nicht deshalb daran gehindert, die Unwirksamkeit der Wahl auf diesen Aspekt zu stützen, weil das [X.] diesen Grund nicht geprüft hat. Da ein zulässiger [X.] vorliegt, muss der [X.], die im [X.]e des Verfahrens sichtbar werden, von Amts wegen nachgehen (vgl. [X.]AG 20. Mai 2020 - 7 A[X.]R 42/18 - Rn. 33; 2. August 2017 - 7 A[X.]R 42/15 - Rn. 19, [X.]AG[X.] 160, 27; 18. Juli 2012 - 7 A[X.]R 21/11 - Rn. 22 mwN).

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer [X.]rist von zwei Arbeitstagen nach ihrem [X.]ingang zu prüfen. Stellt der Wahlvorstand fest, dass die Vorschlagsliste ungültig ist oder sonst an Mängeln leidet, so hat er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] davon den [X.] unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des [X.]s über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem [X.]inreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der [X.]inreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen ([X.]AG 18. Juli 2012 - 7 A[X.]R 21/11 - Rn. 26; 20. Jan[X.]r 2010 - 7 A[X.]R 39/08 - Rn. 22, [X.]AG[X.] 133, 114; 21. Jan[X.]r 2009 - 7 A[X.]R 65/07 - Rn. 25) bzw. innerhalb der dreitägigen Nachfrist des § 8 Abs. 2 [X.] heilbare Mängel zu beseitigen.

[X.]) [X.]s kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet ist, im Rahmen der schriftlichen [X.]eanstandung heilbarer Mängel auf die Nachfrist des § 8 Abs. 2 [X.] hinzuweisen (so Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 7 [X.] Rn. 11, § 8 [X.] Rn. 6; weniger streng [X.]itting [X.]etrVG 30. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 8, die es für zweckmäßig halten, auf die [X.]rist hinzuweisen). Jedenfalls ist es dem Wahlvorstand verwehrt, eine von § 8 Abs. 2 [X.] abweichende Nachfrist selbst zu setzen, denn die [X.]rist des § 8 Abs. 2 [X.] wird durch die [X.]eanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur in Gang gesetzt (Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 8 [X.] Rn. 6). Die Nachfrist von drei Arbeitstagen ist zwingend vorgeschrieben und steht nicht zur Disposition des [X.], dieser kann die [X.]rist weder verlängern noch verkürzen ([X.]itting [X.]etrVG 30. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 8; [X.]orst in [X.] [X.]etrVG 16. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 6; Jacobs G[X.]-[X.]etrVG 11. Aufl. § 8 [X.] Rn. 6; vgl. [X.]AG 1. Juni 1966 - 1 A[X.]R 16/65 - zu II [X.] der Gründe, [X.]AG[X.] 18, 312 zur Zurückweisung eines nachgebesserten Wahlvorschlags nach Ablauf einer unzureichenden [X.]rist nach § 8 Abs. 2 der [X.]rsten Rechtsverordnung zur Durchführung des [X.]etriebsverfassungsgesetzes in der [X.]assung vom 1. Jan[X.]r 1964). Setzt der Wahlvorstand im [X.]eanstandungsschreiben eine [X.]rist, die nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 [X.] entspricht, verstößt er damit gegen seine Verpflichtungen aus der Wahlordnung, was bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 19 [X.]etrVG die erfolgreiche Anfechtung der Wahl rechtfertigen kann. Insbesondere kann die Wahlanfechtung darauf gestützt werden, dass die gesetzte [X.]rist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hat (vgl. [X.]AG 1. Juni 1966 - 1 A[X.]R 16/65 - aa[X.]). § 7 Abs. 2 [X.] ist eine iSv. § 19 Abs. 1 [X.]etrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ und nicht eine bloße [X.]rdnungsvorschrift. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung dazu dient, allen [X.]inreichern von Wahlvorschlägen zu ermöglichen, tatsächlich gültige Vorschläge einzureichen ([X.]AG 18. Juli 2012 - 7 A[X.]R 21/11 - Rn. 28).

cc) Vorliegend hat der Wahlvorstand dem [X.]eteiligten zu 1. eine von § 8 Abs. 2 [X.] abweichende Nachfrist bis zum 9. April 2018, 15:30 Uhr gesetzt. Die [X.]rist von drei Arbeitstagen lief - wie oben dargelegt - am 6. April 2018 ab, nachdem die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] am Dienstag, den 3. April 2018 erfolgte.

[X.]) Der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 2 [X.] konnte das Wahlergebnis beeinflussen. Das wäre nur dann nicht der [X.]all, wenn die fehlende [X.]ausalität des Verstoßes für das Wahlergebnis positiv festgestellt werden kann (vgl. [X.]AG 20. Jan[X.]r 2021 - 7 A[X.]R 3/20 - Rn. 25). Das ist vorliegend nicht der [X.]all.

Zwar ist eine Auswirkung auf das Wahlergebnis bei fehlerhafter Nachfristsetzung zur [X.]ehebung heilbarer Mängel in erster Linie dann zu erwarten, wenn die Nachfrist zu kurz gesetzt wurde, eine [X.]eilung der [X.]eanstandungen innerhalb der abgekürzten [X.]rist nicht mehr erfolgt ist und die Vorschlagsliste aus diesem Grund nicht zur Wahl zugelassen wurde. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden [X.]alles kann aber auch bei einer verlängerten [X.]ristsetzung ein anderes Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden. Der Wahlbewerber [X.], dessen im [X.]riginal unterzeichnete Zustimmungserklärung nachzureichen war, befand sich nach den [X.]eststellungen des [X.]s im Urlaub. Angesichts der Urlaubsrückkehr des [X.]errn [X.] am 9. April 2018 kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade die unzulässige Nachfristsetzung bis zu diesem Tag eine besondere [X.]ile der [X.]inreicher der Liste bei der Mängelbeseitigung verhinderte. [X.]ätte der Wahlvorstand im [X.]eanstandungsschreiben die Nachfrist nicht bis Montag, den 9. April 2018, 15:30 Uhr gesetzt, sondern nur auf die dreitägige [X.]rist des § 8 Abs. 2 [X.] hingewiesen, wäre ein größerer [X.]druck für die [X.]inholung der im [X.]riginal unterzeichneten Zustimmungserklärung des [X.]errn [X.] entstanden. [X.]s kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade die fehlerhafte [X.]ristsetzung auf den Montag nach [X.]eendigung des Urlaubs von [X.]errn [X.] dazu geführt hat, dass der Versuch unterblieben ist, den Mangel bereits während des Urlaubs bis [X.]reitag, den 6. April 2018 zu beheben. [X.]benso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fristgerechte Mängelbehebung dann auch hätte gelingen können, sei es durch Übersendung einer im [X.]riginal unterzeichneten Zustimmungserklärung auf dem Postweg oder per [X.]oten, durch Abholung der [X.]rklärung am Urlaubsort von [X.]errn [X.] oder dadurch, dass dieser wegen des entstehenden [X.]drucks seinen Urlaub vorzeitig abgebrochen oder anderweitig dafür gesorgt hätte, dass die ursprüngliche (zunächst nur eingescannt übermittelte) Zustimmungserklärung noch bis [X.]ristablauf zum Wahlvorstand gelangt. Anhaltspunkte, die erkennen ließen, dass ein solcher Geschehensablauf nicht in [X.]etracht gekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Deshalb lässt es sich nicht ausschließen, dass der Mangel bei rechtmäßigem Vorgehen des [X.] fristgerecht behoben worden wäre. [X.]benso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorschlagsliste „Wir MIT [X.]UC[X.]“ zur Wahl zugelassen worden und damit ein anderes Wahlergebnis eingetreten wäre.

        

    [X.]iel    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Dr. Moormann    

        

    J. [X.]omburg    

                 

Meta

7 ABR 36/20

20.10.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Oberhausen, 13. September 2018, Az: 4 BV 15/18, Beschluss

§ 19 BetrVG, § 2 Abs 4 S 4 BetrVGDV1WO, § 3 Abs 4 BetrVGDV1WO, § 6 Abs 3 S 2 BetrVGDV1WO, § 8 Abs 2 Nr 2 BetrVGDV1WO, § 10 Abs 2 BetrVGDV1WO, § 11 Abs 2 BetrVGDV1WO, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, Az. 7 ABR 36/20 (REWIS RS 2021, 1723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 TaBV 71/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


7 ABR 11/16 (Bundesarbeitsgericht)

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - …


9 TaBV 74/15 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


7 ABR 10/20 (Bundesarbeitsgericht)

Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge


7 ABR 40/11 (Bundesarbeitsgericht)

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts


Referenzen
Wird zitiert von

12 TaBV 29/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.