Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, Az. 7 ABR 10/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 6426

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Gegenstand

Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge


Leitsatz

Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.] vom 6. August 2019 - 9 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die [X.]irksamkeit einer [X.].

2

[X.]ie zu 3. beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in [X.] Arbeitnehmer zur Erbringung von IT-[X.]ienstleistungen. Außerdem unterhält sie in [X.] ein Büro. In [X.] sind insgesamt elf Arbeitnehmer tätig, von denen einige ihre Arbeitsleistung nicht in dem Büro der Arbeitgeberin, sondern in den Räumlichkeiten von [X.]unden erbringen. [X.]er Empfang in [X.] ist von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr besetzt. Von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist dort die Erreichbarkeit für [X.]unden gegeben. Nach 19:00 Uhr ist üblicherweise kein Arbeitnehmer mehr im Betrieb. In dem Betriebsgebäude gibt es offene Büroräume ohne [X.]. Am Empfang kann erfragt werden, wo einzelne Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsplätze zu finden sind.

3

In dem Betrieb der Arbeitgeberin fand am 6. September 2018 eine [X.] statt, aus welcher der zu 2. beteiligte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorgegangen ist. [X.]ie [X.] war mit [X.]ahlausschreiben vom 4. Juli 2018 eingeleitet worden. [X.]ieses lautet auszugsweise:

        

„[X.]ie wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen des Betriebs sind hiermit aufgefordert, dem [X.]ahlvorstand innerhalb von zwei [X.]ochen seit Erlass des [X.]ahlausschreibens, also bis zum 18.07.2018, [X.]ahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten einzureichen. …

        

[X.]ie Stimmabgabe ([X.]ahltag) erfolgt am 06.09.2018 im Raum [X.] der P [X.]mbH in [X.] in der [X.] von 09:00 bis 15:00 Uhr in geheimer, direkter [X.]ahl. [X.]ie Stimmabgabe ist an die bekannt gemachten gültigen [X.]ahlvorschläge gebunden.

        

…       

        

Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt:

        

a)    

[X.]ahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der [X.]ahl nicht im Betrieb anwesend sind (§ 24 Abs. 2 [X.]);

        

b)    

[X.]ahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die aus anderen [X.]ründen wie z.B. [X.]rankheit oder Urlaub verhindert sind, ihre Stimme im betrieblichen [X.]ahlraum abzugeben (§ 24 Abs. 1 [X.]);

        

c)    

[X.]ahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des [X.]ahlvorstands zum [X.]ahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 [X.]).

        

d)    

[X.]en wahlberechtigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu a) und c) werden die erforderlichen Briefwahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt. [X.]ie wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) haben die schriftliche Stimmabgabe unter Angabe des [X.]runds ihrer Abwesenheit beim [X.]ahlvorstand zu beantragen. Sie erhalten danach die Unterlagen zugesandt, wenn der [X.] anerkannt wird.

        

Alle Anfragen, Eingaben, [X.]ahlvorschläge und Einsprüche gegen die [X.]ählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem [X.]ahlvorstand sind an die Betriebsadresse des [X.]ahlvorstands zu richten. Sie lautet:

        

An den [X.]ahlvorstand

        

P [X.]mbH

                 
        

[X.]       

        

[X.]er [X.]ahlvorstand

        

…“    

4

[X.]as [X.]ahlausschreiben wurde auch im Büro in [X.] ausgehängt. Zudem erhielten alle in [X.] tätigen Arbeitnehmer eine Mail mit einem Link zu dem [X.]ahlausschreiben.

5

Mit zwei Schreiben vom 19. Juli 2018 bestätigte der [X.]ahlvorstand dem Listenvertreter der Liste „[X.]“ die Einreichung der Vorschlagsliste am 19. Juli 2018 und teilte mit, die Liste sei ungültig, da sie verspätet eingereicht worden sei. Er habe erst am 19. Juli 2018 die Möglichkeit zur [X.]enntnisnahme der Liste gehabt.

6

Im August 2018 wurden den in [X.] beschäftigten Arbeitnehmern unaufgefordert vom [X.]ahlvorstand Briefwahlunterlagen übersandt.

7

Am 6. September 2018 fand die [X.] unter Beteiligung der in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer statt. [X.]as [X.]ahlergebnis wurde am 12. September 2018 bekannt gemacht.

8

[X.]ie Antragstellerin, eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene [X.]ewerkschaft, hat mit ihrem am 26. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die [X.]ahl angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste „[X.]“ sei zu Unrecht nicht zur [X.]ahl zugelassen worden. [X.]ie Frist zur Einreichung von [X.]ahlvorschlägen habe am 18. Juli 2018 um 24:00 Uhr geendet. [X.]a in dem [X.]ahlausschreiben keine Uhrzeit für die Einreichung von [X.]ahlvorschlägen am letzten [X.] angegeben gewesen sei, hätte der [X.]ahlvorstand geeignete Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass der Zugang von [X.]ahlvorschlägen bei ihm bis zum Ablauf der Frist um 24:00 Uhr bewirkt werden konnte. [X.]ies sei unterblieben. Am 18. Juli 2018 gegen 21:00 Uhr hätten zwei [X.]ahlberechtigte beim [X.]ahlvorstand die Vorschlagsliste mit dem [X.]ennwort „[X.]“ einreichen wollen. Nachdem niemand angetroffen worden sei, hätten sie den [X.]ahlvorschlag gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten an der im [X.]ahlausschreiben angegebenen Anschrift eingelegt. [X.]em [X.]ahlvorstand sei bekannt gewesen, dass noch eine Liste eingereicht werden sollte, da die beiden ersten [X.]ahlbewerber der Liste für ihren [X.]ahlvorschlag [X.]andidaten gesucht und [X.]ahlkampf betrieben hätten.

9

[X.]ie [X.]ahl sei außerdem wegen Verkennung des [X.]s gemäß § 4 Abs. 1 BetrV[X.] unwirksam. [X.]as Büro in [X.] gelte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrV[X.] als eigenständiger Betrieb, da es 520 km und damit räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sei und es vor Ort in [X.] einen Projektkoordinator gebe, der als fachlicher Vorgesetzter den Personaleinsatzplan der für das Projekt „[X.]“ zuständigen vier Mitarbeiter steuere und diese insbesondere bei Bedarf anweise, über die [X.]ernarbeitszeit, mithin über die vertragliche Arbeitszeit hinaus, zu arbeiten. [X.]es [X.]eiteren sei die Betriebsadresse des [X.]ahlvorstands in dem [X.]ahlausschreiben nur unzureichend angegeben gewesen. Es hätte wenigstens eine Raumnummer angegeben werden müssen, um die Erreichbarkeit des [X.]ahlvorstands sicherzustellen.

Schließlich hat sich die Antragstellerin die Erwägung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht, wonach die [X.]ahl wegen einer unterbliebenen Beschlussfassung des [X.]ahlvorstands nach § 24 Abs. 3 der [X.] zur [X.]urchführung des Betriebsverfassungsgesetzes ([X.]ahlordnung - [X.]) sowie der in der Folge unterbliebenen Veröffentlichung des Beschlusses im [X.]ahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] unwirksam sei. Aus dem [X.]ahlausschreiben hätten die Arbeitnehmer in [X.] nicht hinreichend deutlich entnehmen können, dass sie sich am [X.]ahlgeschehen aktiv mit der Abgabe ihrer Stimme beteiligen können. [X.]aher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Vorschlagslisten eingereicht hätten, weil sie nicht davon ausgehen konnten, am [X.]ahltag selbst ihre Stimme abgeben und ihren [X.]ahlvorschlag aktiv unterstützen zu können.

[X.]ie Antragstellerin hat beantragt,

        

die [X.] vom 6. September 2018 für unwirksam zu erklären.

[X.]er Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste „[X.]“ sei vom [X.]ahlvorstand zu Recht für ungültig gehalten und nicht zur [X.]ahl zugelassen worden. Auf den Zugang des [X.]ahlvorschlags fänden die allgemeinen [X.]rundsätze für den Zugang von [X.]illenserklärungen Anwendung. [X.]er Zugang sei erst dann bewirkt, wenn nach den gewöhnlichen Verhältnissen für den [X.]ahlvorstand die Möglichkeit zur [X.]enntnisnahme der Vorschlagsliste bestehe. [X.]ies gelte auch dann, wenn in dem [X.]ahlausschreiben kein [X.]punkt angegeben sei, bis zu dem am letzten [X.] [X.]ahlvorschläge eingereicht werden können. Auch wenn die Vorschlagsliste „[X.]“ am 18. Juli 2018 gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten des [X.]ahlvorstands eingeworfen worden sein sollte, was mit Nichtwissen bestritten werde, hätte der [X.]ahlvorstand von der Liste erst am nächsten Morgen [X.]enntnis nehmen können.

[X.]er [X.] sei bei der [X.]ahl nicht verkannt worden. Eine Person mit [X.] sei in [X.] nicht beschäftigt. [X.]er ehemalige Projektkoordinator für das Projekt „[X.]“ arbeite bereits seit April 2017 eigenständig in einem gesonderten Projekt. Alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für die elf Arbeitnehmer in [X.] würden in der Zentrale in [X.] entschieden.

Ein etwaiger Verstoß gegen § 24 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] habe sich nicht auf das [X.]ahlergebnis ausgewirkt. [X.]ie Arbeitnehmer in [X.] seien durch das [X.]ahlausschreiben grundsätzlich über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert gewesen und hätten deshalb stets davon ausgehen können, auf diesem [X.]eg an der [X.]ahl teilnehmen zu können. Aus dem [X.]ahlausschreiben gehe zudem hervor, dass alle Arbeitnehmer, also auch die in [X.] beschäftigten, [X.]ahlvorschläge einreichen konnten. Zudem spreche gerade auch die tatsächliche Beteiligung der Arbeitnehmer aus [X.] gegen eine Auswirkung auf die [X.]ahl. Es hätten zwei in [X.] tätige Arbeitnehmer für die [X.]ahl kandidiert und neun der elf [X.]er Arbeitnehmer hätten von ihrem aktiven [X.]ahlrecht [X.]ebrauch gemacht.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. [X.]as [X.] hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. den Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die [X.]iederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. [X.]er Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das [X.] den [X.]ahlanfechtungsantrag nicht abweisen. Ob der zulässige [X.]ahlanfechtungsantrag begründet ist, kann der Senat auf der [X.]rundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen.

I. Nach § 19 BetrV[X.] können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene [X.]ewerkschaft oder der Arbeitgeber die [X.] anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das [X.]ahlrecht, die [X.]ählbarkeit oder das [X.]ahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das [X.]ahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. [X.]as [X.] hat mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Seine Annahme, der [X.]ahlvorstand habe die Vorschlagsliste „[X.]“ zu Recht für ungültig gehalten, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei, ist nicht frei von [X.]. [X.]enn die Vorschlagsliste am 18. Juli 2018 noch vor 24:00 Uhr unter der vom [X.]ahlvorstand angegebenen Anschrift in den Briefkasten eingelegt worden sein sollte - wie von der Antragstellerin behauptet -, war dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zur [X.]urchführung des Betriebsverfassungsgesetzes ([X.]ahlordnung - [X.]) rechtzeitig.

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgt die [X.]ahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. [X.]ie Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] von den [X.]ahlberechtigten vor Ablauf von zwei [X.]ochen seit Erlass des [X.]ahlausschreibens beim [X.]ahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 [X.] die §§ 186 bis 193 B[X.]B entsprechende Anwendung. [X.]a für den Beginn der Frist der Erlass des [X.]ahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 B[X.]B bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das [X.]ahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. [X.]ie Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 B[X.]B mit dem Ablauf des Tages der letzten [X.]oche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das [X.]ahlausschreiben erlassen wurde. In dem [X.]ahlausschreiben hat der [X.]ahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 [X.] anzugeben, dass [X.]ahlvorschläge vor Ablauf von zwei [X.]ochen seit dem Erlass des [X.]ahlausschreibens beim [X.]ahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. [X.]abei ist der letzte [X.] anzugeben. [X.]ieser Pflicht ist der [X.]ahlvorstand in dem am 4. Juli 2018 veröffentlichten [X.]ahlausschreiben nachgekommen, indem er die [X.]ahlberechtigten aufgefordert hat, [X.]ahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten bis zum 18. Juli 2018 einzureichen.

2. [X.]er [X.]ahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von [X.]ahlvorschlägen am letzten [X.] auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der [X.]ienststunden des [X.]ahlvorstands begrenzen, wenn dieser [X.]punkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BA[X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 22). [X.]ies hat durch eine entsprechende Angabe im [X.]ahlausschreiben zu geschehen. Macht der [X.]ahlvorstand von dieser Möglichkeit keinen [X.]ebrauch, ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom [X.]ahlvorstand genutzten Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten [X.] eingeworfen wird, rechtzeitig eingereicht. [X.]ies hat das [X.] verkannt.

a) [X.]ie Angabe in dem [X.]ahlausschreiben, dass die [X.]ahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder bis zum Ende der [X.]ienststunden des [X.]ahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von [X.]illenserklärungen Rechnung. [X.]iese finden auf den Zugang von [X.]ahlvorschlägen, bei denen es sich nicht um [X.]illenserklärungen handelt, entsprechende Anwendung. [X.]ird der [X.]ahlvorschlag an der Betriebsadresse des [X.]ahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im [X.]punkt des [X.] zu (so wohl aber zur BPersV[X.] BVerw[X.] 17. Juli 1980 - 6 P 4.80  -; vgl. zur fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen bei [X.]ericht BVerf[X.] 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78 - zu II 2 a der [X.]ründe, BVerf[X.]E 52, 203; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 42. Aufl. § 132 Rn. 1), sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den [X.]ahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem [X.]ahlvorschlag [X.]enntnis zu nehmen (BA[X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 25). [X.]ie für den Zugang von [X.]ahlvorschlägen beim [X.]ahlvorstand maßgeblichen gewöhnlichen Verhältnisse sind nach den konkreten betrieblichen [X.]egebenheiten zu bewerten und im [X.]ahlausschreiben nach § 3 [X.] zu dokumentieren. [X.]urch die Angaben im [X.]ahlausschreiben sollen Unklarheiten beseitigt werden. [X.]er [X.]punkt, bis zu dem am letzten [X.] der Zugang von [X.]ahlvorschlägen beim [X.]ahlvorstand bewirkt werden kann, darf nicht vor dem [X.]punkt liegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs an diesem Tag voraussichtlich endet. [X.]iesen [X.]punkt, den der einzelne Arbeitnehmer uU selbst nicht oder nur schwer bestimmen kann, hat der [X.]ahlvorstand bei Erlass des [X.]ahlausschreibens anhand der betrieblichen [X.]egebenheiten zu prognostizieren. Ebenso wie bei der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 [X.]) ist auch insoweit mit dem [X.]ahlausschreiben [X.]larheit zu schaffen.

Ist in dem [X.]ahlausschreiben der [X.]punkt, bis zu dem am letzten [X.] [X.]ahlvorschläge eingereicht werden können, in zulässiger [X.]eise angegeben, geht ein [X.]ahlvorschlag, der nach diesem [X.]punkt in den Briefkasten des [X.]ahlvorstands eingeworfen wird, dem [X.]ahlvorstand erst am nächsten Tag zu, denn es besteht für den [X.]ahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem [X.]ahlvorschlag [X.]enntnis zu nehmen; in diesem Fall ist es vom [X.]ahlvorstand nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von [X.]ahlvorschlägen zu ermöglichen (vgl. insoweit BA[X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 26).

Hat der [X.]ahlvorstand in dem [X.]ahlausschreiben hingegen keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten [X.] der Zugang von Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann, dürfen die zur Einreichung von [X.]ahlvorschlägen Berechtigten unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse davon ausgehen, dass der [X.]ahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von [X.]ahlvorschlägen bis 24:00 Uhr zulassen. [X.]ies steht nicht im [X.]iderspruch dazu, dass der [X.]ahlvorstand grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hinaus bis 24:00 Uhr einen Zugang von [X.]ahlvorschlägen zu ermöglichen. Macht er hiervon keinen [X.]ebrauch, indem er keinen [X.]punkt benennt, bis zu dem am letzten [X.] [X.]ahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können, ist dies dahingehend zu verstehen, dass er freiwillig entsprechende Vorkehrungen trifft, indem er sich zB bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält oder einen vorgehaltenen Briefkasten um Mitternacht noch einmal leert. Unterlässt er dies, gilt der rechtzeitige Zugang als bewirkt.

b) [X.]anach hat das [X.] zu Unrecht angenommen, die Vorschlagsliste „[X.]“ sei auch dann verspätet eingereicht worden, wenn sie am 18. Juli 2018 um 22:00 Uhr in den Briefkasten des [X.]ahlvorstands eingeworfen worden sein sollte, wie von der Antragstellerin behauptet. Unabhängig davon, ob der [X.]ahlvorstand noch am 18. Juli 2018 von der Vorschlagsliste „[X.]“ tatsächlich [X.]enntnis genommen hat, wäre bei einem Einwurf um 22:00 Uhr die Einreichungsfrist gewahrt. [X.]er Umstand, dass der [X.]ahlvorstand nach den Feststellungen des [X.]s keine Vorkehrungen für eine tatsächliche [X.]enntnisnahme von nach 19:00 Uhr eingehenden [X.]ahlvorschlägen getroffen hat, gereicht den Einreichern der Liste „[X.]“ nicht zum Nachteil. Sie durften mangels Angabe einer Uhrzeit, bis zu der am 18. Juli 2018 [X.]ahlvorschläge eingereicht werden konnten, in dem [X.]ahlausschreiben davon ausgehen, dass der [X.]ahlvorstand auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen [X.]ahlvorschlag [X.]enntnis nehmen würde. Ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wurde, hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - nicht aufgeklärt. [X.]ies wird es nachzuholen haben.

II. Eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] ist nicht deshalb entbehrlich, weil die [X.]ahl nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt aus anderen [X.]ründen anfechtbar war. [X.]ies ist nicht der Fall.

1. Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der [X.] nicht aus einer Verkennung des [X.]s ergibt. [X.]ie Betriebsstätte der Arbeitgeberin in [X.] gilt nicht als eigenständiger Betrieb iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrV[X.].

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrieb iSd. BetrV[X.] eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. [X.]azu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der [X.]rad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der [X.] zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte [X.] auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und [X.] Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrV[X.]. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. [X.]azu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die [X.]eisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BA[X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 BetrV[X.] (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation). Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BA[X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] - Rn. 20). [X.]ie relative Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation nach Nr. 2 erfordert, dass die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter in der Lage sind, die [X.] in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BA[X.] 21. Juli 2004 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a der [X.]ründe).

b) [X.]er Begriff des als selbständig geltenden Betriebs iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Organisationseinheit um einen Betrieb iSd. § 1 BetrV[X.] oder um einen selbständigen oder unselbständigen Betriebsteil handelt, steht dem [X.]ericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. [X.]ie [X.]ürdigung des [X.]s ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen [X.]enkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat (st. Rspr., vgl. BA[X.] 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN).

c) [X.]iesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die [X.]ürdigung des [X.]s stand. [X.]as [X.] hat zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Mitarbeiter [X.] im [X.]punkt der [X.]ahl noch als Projektkoordinator in [X.] tätig war und seine Aufgabe nicht - wie von der Beteiligten zu 3. vorgetragen - schon im März 2017 geendet hatte. Allerdings bestanden auch nach dem Vortrag der Antragstellerin für den Projektkoordinator [X.]eisungsbefugnisse allenfalls gegenüber vier der elf in [X.] tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann es offenbleiben, ob ein Betriebsteil nur dann als selbständig iSd. § 4 Abs. 1 BetrV[X.] gilt, wenn die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende, institutionalisierte Leitung [X.]eisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber allen an dem Standort beschäftigten Arbeitnehmern ausübt. Besteht die [X.] - wie hier - allenfalls gegenüber einer Minderheit der Arbeitnehmer, liegt die Verneinung einer ausreichenden organisatorischen Verselbständigung des Betriebsteils jedenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums des [X.]. Es liegt dann nahe, dass es sich nicht mehr um die Leitung des Betriebsteils, sondern allenfalls um die Leitung einer anderen organisatorischen (Unter-)Einheit handelt. Hieraus kann nicht ohne weiteres auf die Verselbständigung des gesamten Standorts geschlossen werden.

2. Ein die Unwirksamkeit der [X.]ahl begründender Mangel des [X.]ahlverfahrens liegt auch nicht in einer unzureichenden Angabe der Betriebsadresse des [X.]ahlvorstands im [X.]ahlausschreiben. [X.]as [X.]ahlausschreiben genügt insoweit § 3 Abs. 2 Nr. 12 [X.].

a) [X.]emäß § 3 Abs. 2 Nr. 12 [X.] ist der Ort, an dem Einsprüche, [X.]ahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem [X.]ahlvorstand abzugeben sind, in dem [X.]ahlausschreiben anzugeben. [X.]ie Regelung bezweckt, die [X.]ahlberechtigten darüber in [X.]enntnis zu setzen, wie sie den [X.]ahlvorstand erreichen können ([X.] 2009, 2758, 2760). [X.]ies ist abhängig von den konkreten betrieblichen Umständen ([X.] 2009, 2758, 2760; Fitting BetrV[X.] 30. Aufl. § 3 [X.] 2001 Rn. 25; Jacobs [X.][X.]-BetrV[X.] 11. Aufl. § 3 [X.] Rn. 21).

b) [X.]anach ist die Adresse des [X.]ahlvorstands in dem [X.]ahlausschreiben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Betrieb ausreichend genau bezeichnet. Zwar ist als Adresse lediglich die Postanschrift der Arbeitgeberin mit dem Zusatz „An den [X.]ahlvorstand“ genannt. Eine konkretere örtliche Bezeichnung mit Raumnummer war aber nicht möglich, da in dem Betrieb der Arbeitgeberin keine [X.] existieren. [X.]as [X.]ahlausschreiben ist unmittelbar unter der Angabe der Betriebsadresse von den Mitgliedern des [X.]ahlvorstands unter Namensnennung unterzeichnet. Aus dieser Namensangabe ergibt sich hinreichend deutlich, wie der [X.]ahlvorstand erreicht werden kann, nämlich durch [X.]ontaktaufnahme zu einem seiner Mitglieder an der genannten Anschrift. [X.]ass hierzu ggf. noch durch Nachfrage am Empfang ermittelt werden muss, wo im [X.]ebäude sich die Arbeitsplätze der [X.]ahlvorstandsmitglieder befinden, ist unerheblich. Auch wenn eine Raumnummer angegeben wird, werden dadurch - je nach [X.]röße des Betriebs - nicht zwingend weitere Erkundigungen der [X.]ahlberechtigten dazu obsolet, wo sich der angegebene Raum befindet. Mit der Angabe der Postanschrift wird auch nicht suggeriert, es könnten nur schriftliche Erklärungen per Post eingereicht werden. Eine Schriftform von etwaigen Erklärungen an den [X.]ahlvorstand wird in dem [X.]ahlausschreiben nicht gefordert. Allein die Angabe einer Postanschrift schließt - wie auch sonst im Rechtsverkehr - die persönliche Vorsprache oder persönliche Übergabe von schriftlichen Erklärungen an der angegebenen Anschrift nicht aus.

3. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass die [X.]ahl auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 11 oder § 24 Abs. 3 [X.] anfechtbar ist. Zugunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass der [X.]ahlvorstand keinen Beschluss über die schriftliche Stimmabgabe für die in [X.] tätigen wahlberechtigten Arbeitnehmer iSd. § 24 Abs. 3 [X.] gefasst hat. [X.]urch diesen etwaigen Verstoß gegen die [X.]ahlvorschriften konnte das [X.]ahlergebnis nicht beeinflusst werden.

a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrV[X.] berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche [X.]ahlvorschriften nicht zur Anfechtung der [X.]ahl, wenn er das [X.]ahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. [X.]afür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine [X.]ahl ohne den Verstoß gegen wesentliche [X.]ahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben [X.]ahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte [X.] muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der [X.]ahlvorschriften kein anderes [X.]ahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BA[X.] 20. Januar 2021 - 7 [X.] - Rn. 24; 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 28 jew. mwN).

b) [X.]as [X.] hat ohne Rechtsfehler die [X.]ausalität eines etwaigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 oder § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] verneint.

aa) [X.]ie in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer wurden aufgrund des fehlenden Beschlusses des [X.]ahlvorstands nicht an der Ausübung ihres aktiven [X.]ahlrechts gehindert. Nach den Feststellungen des [X.]s haben die [X.]ahlberechtigten in [X.] entsprechend § 24 Abs. 2 [X.] die in § 24 Abs. 1 [X.] bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe auch ohne ein entsprechendes Verlangen erhalten. Hätte der [X.]ahlvorstand nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] für den Betriebsteil in [X.] die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, wäre gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] ebenso zu verfahren gewesen.

bb) [X.]as [X.] ist auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Beschlusses nach § 24 Abs. 3 [X.] und der fehlenden Angabe über eine solche Beschlussfassung in dem [X.]ahlausschreiben nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] nicht an der Einreichung von [X.]ahlvorschlägen gehindert wurden. Zum einen gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer, die eine Vorschlagsliste zur [X.]ahl einreichen möchten, sich von diesem Vorhaben allein deshalb abbringen lassen, weil sie annehmen, zur Stimmabgabe in den räumlich weit entfernten Hauptbetrieb fahren zu müssen. Zum anderen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die Mitarbeiter in [X.] aufgrund der Angaben im [X.]ahlausschreiben auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] davon ausgehen konnten, dass für sie eine schriftliche Stimmabgabe möglich sein würde. Nach den Angaben in dem [X.]ahlausschreiben sollten zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) berechtigt sein sowohl wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der [X.]ahl nicht im Betrieb anwesend sind, als auch wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des [X.]ahlvorstands zum [X.]ahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind. [X.]iesen [X.]ahlberechtigten sollten nach den Angaben in dem [X.]ahlausschreiben die erforderlichen [X.]ahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt werden. Mit diesen Formulierungen im [X.]ahlausschreiben ist der [X.]ahlvorstand zwar von den Vorgaben in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] abgewichen. Aufgrund der Angaben in dem [X.]ahlausschreiben mussten die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer aber annehmen, zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt zu sein. Nach dem [X.]ahlausschreiben war Voraussetzung für die automatische Versendung von Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer in „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen zum einen, dass sie nach einem Beschluss des [X.]ahlvorstands zum [X.]ahlbereich gehören. Nachdem das [X.]ahlausschreiben auch in [X.] ausgehängt wurde, mussten die [X.]ahlberechtigten davon ausgehen, dass diese Voraussetzung für sie erfüllt war. Zum anderen bezeichnet das [X.]ahlausschreiben als Voraussetzung für die automatische Übersendung von Briefwahlunterlagen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 [X.]). [X.]ie Erforderlichkeit eines entsprechenden Zulassungsbeschlusses durch den [X.]ahlvorstand wird in dem [X.]ahlausschreiben insoweit nicht erwähnt. Vielmehr suggeriert die Formulierung, dass nach der [X.]ahlordnung in räumlich weit entfernten „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen die Briefwahl stets zulässig ist. [X.]aran, dass der Standort der Arbeitgeberin von dem Hauptbetrieb in [X.] in diesem Sinne räumlich weit entfernt liegt, bestand kein Zweifel.

        

    [X.]räfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]lose    

        

        

        

    Steininger    

        

    Mertz    

                 

Meta

7 ABR 10/20

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 10. Januar 2019, Az: 24 BV 24/18, Beschluss

§ 1 BetrVG, § 4 Abs 1 BetrVG, § 19 BetrVG, § 3 Abs 2 Nr 8 BetrVGDV1WO, § 3 Abs 2 Nr 11 BetrVGDV1WO, § 6 Abs 1 S 2 BetrVGDV1WO, § 24 Abs 3 BetrVGDV1WO, § 41 BetrVGDV1WO, § 3 Abs 2 Nr 12 BetrVGDV1WO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.04.2021, Az. 7 ABR 10/20 (REWIS RS 2021, 6426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6426

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