Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 7 ABR 40/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 5811

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Gegenstand

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts


Leitsatz

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.

2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des [X.] vom 18. März 2011 - 13 [X.]/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des [X.] vom 28. September 2010 - 1 BV 16/10 - teilweise abgeändert:

Die vom 8. bis 11. März 2010 durchgeführte [X.] wird für unwirksam erklärt.

Gründe

1

A. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, betreiben die drei Antragsteller die Anfechtung der Wahl des zu 4. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrats. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin, eines Stahlunternehmens. Diese unterhält in [X.] zwei Werke, in denen der Betriebsrat in der [X.] vom 8. bis 11. März 2010 gewählt wurde.

2

Der für die [X.] gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem Wahlausschreiben ein, das am 11. Jan[X.]r 2010 ausgehängt wurde. Darin war die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf den 25. Jan[X.]r 2010, 15.30 Uhr, festgesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 13.15 Uhr überreichte der Antragsteller zu [X.] als [X.] einen Wahlvorschlag mit dem [X.]ennwort „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“. Der damalige und jetzige Betriebsratsvorsitzende [X.] hatte bereits am 19. Jan[X.]r 2010 einen Wahlvorschlag mit dem [X.]ennwort „[X.]ompetenz für [X.]“ eingereicht. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften war als [X.]ennwort „[X.] [X.]ompetenz für [X.]“ aufgeführt. Ua. kandidierten auf dieser Liste der damalige Betriebsratsvorsitzende [X.] und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende [X.] Beide waren freigestellt. Unter der Rubrik „Beschäftigung im Betrieb“ waren für den Bewerber [X.] „Angestellter/Logistik EI“ und für den Bewerber G „Arbeiter/Zurichtung EI“ angegeben.

3

Am 25. Jan[X.]r 2010 um 15.45 Uhr trat der Wahlvorstand zu einer Sitzung zusammen. Daran nahm auch der Antragsteller zu 1. teil. Der Wahlvorstand beschloss, das Listenkennwort der Liste „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen erheblicher Verwechslungsgefahr zu beanstanden. Sowohl der [X.] als auch der [X.] [X.] sollten aufgefordert werden, dem Wahlvorstand einen Nachweis der [X.] Frankfurt vorzulegen, dass der jeweilige [X.] berechtigt ist, den [X.]ennwortbestandteil „[X.]“ zu verwenden. Mit Schreiben vom 26. Jan[X.]r 2010 forderte der Wahlvorstand die beiden [X.] auf, „innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der [X.] Frankfurt darüber vorzulegen, dass diese hinter der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung ‚[X.]’ als Bestandteil des [X.]s verwendet werden darf“. Der [X.] [X.] legte daraufhin dem Wahlvorstand einen Nachweis der [X.] vor, wonach am 20. Jan[X.]r 2010 durch die [X.]rtsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter dessen Liste „[X.] [X.]ompetenz für [X.]“ steht. Der [X.] reagierte nicht. Daraufhin fasste der Wahlvorstand am 1. Febr[X.]r 2010 den Beschluss, die Vorschlagsliste des [X.]s [X.] von der [X.] auszuschließen.

4

Das Ergebnis der [X.] wurde am 19. März 2010 im Betrieb ausgehängt.

5

Mit am 1. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Wahl angefochten und die Anordnung von Neuwahlen begehrt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, ihre Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Eine Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden. Das „[X.]“ im [X.]ennwort ihrer Liste habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden. Der Wahlvorstand sei allenfalls berechtigt gewesen, ihre Liste mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Personen zu bezeichnen. Ferner sei der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Beanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] nicht nachgekommen. Er habe auch dem [X.] weder das [X.]riginal der Vorschlagsliste noch [X.]opien ausgehändigt, so dass es diesem nicht möglich gewesen sei, das [X.]ennwort zu ändern. Zudem habe auch der [X.] [X.] nur einen Nachweis der [X.], nicht aber die Bestätigung des Vorstands der [X.] in [X.] vorgelegt, wonach die [X.] diese Liste unterstütze. Außerdem seien auf dem Wahlvorschlag des [X.]s [X.] die Angaben zur „Beschäftigung im Betrieb“ bezüglich der Bewerber [X.] und G irreführend, weil diese seit Jahren von der Arbeit freigestellt seien.

6

Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt,

        

die [X.] vom 8. bis 11. März 2010 für unwirksam zu erklären.

7

Der Betriebsrat hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.

8

Er hat die Auffassung vertreten, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den [X.] weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben den [X.] zu Unrecht abgewiesen.

I. Nach § 19 [X.] können [X.]. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

[X.]. Danach liegen die Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung hier vor.

1. Die formellen Voraussetzungen der Regelung sind eingehalten.

a) Die drei Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin anfechtungsberechtigt.

b) Die [X.] ist eingehalten. Das endgültige Wahlergebnis wurde durch Aushang am 19. März 2010 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ist am 1. April 2010 und damit innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass er die vom Antragsteller zu 1. eingereichte Liste von der Wahl ausgeschlossen hat anstatt lediglich an Stelle des unzulässigen [X.]ennworts „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“ nach Streichung des [X.]ennworts die Liste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Durch diesen Verstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden. Daher kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand auch seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags verletzt hat und ob hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

a) Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das [X.] allerdings angenommen, dass der Wahlvorstand die Zulässigkeit der [X.] auf den eingereichten Vorschlagslisten prüfen durfte und die Verwendung der Bezeichnung „[X.]“ im [X.]ennwort der durch den Vertreter [X.] eingereichten Vorschlagsliste unzulässig war.

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die [X.]in oder den [X.] unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann ([X.] 21. Jan[X.]r 2009 - 7 [X.] - Rn. 25).

bb) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines [X.]ennworts ist darin nicht erwähnt. Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], dass der Wahlvorstand zumindest das Vorhandensein eines [X.]ennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem [X.]ennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des Vorhandenseins eines [X.]ennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit prüfen.

cc) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können [X.] auf Vorschlagslisten unzulässig sein (vgl. BVerwG 13. Mai 1966 - V[X.] P 5.65 -; [X.] 26. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2; D[X.][X.]W-Homburg 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 4 bis 6; [X.]eutz G[X.]-[X.] 9. Aufl. § 7 [X.] Rn. 6 f.; [X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2). Daran ist insbesondere zu denken, wenn [X.] strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch [X.]ennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Der Streitfall verlangt keine umfassende Beurteilung, in welchen Fällen ein [X.]ennwort auf einer Vorschlagsliste als unzulässig zu erachten ist.

[X.]) Vorliegend ist das [X.] jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Unzulässigkeit des [X.]ennworts auf der Liste des Antragstellers zu 1. ausgegangen.

(1) Es spricht bereits sehr viel dafür, dass das [X.]ennwort „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. offenkundig grob irreführend und bereits aus diesem Grunde unzulässig war. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, wurde hierdurch der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Liste werde durch die [X.] unterstützt. Das Vorbringen der Antragsteller, „[X.]“ habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden, erscheint bei lebensnaher Betrachtung abwegig. In einem Stahlbetrieb wird - jedenfalls bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte - unter „[X.]“ die [X.] verstanden. Es kann dies hier jedoch letztlich dahinstehen.

(2) Das [X.]ennwort „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. war jedenfalls deshalb unzulässig, weil es sich bei der Liste offenkundig nicht um einen Vorschlag der [X.] handelte.

(a) Nach § 14 Abs. 3 [X.] können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen [X.] Wahlvorschläge machen. Das [X.] unterscheidet damit ausdrücklich zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht. Während nach § 14 Abs. 4 [X.] die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 [X.] der Wahlvorschlag einer [X.] von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich, dass nur ein solcher Vorschlag durch sein [X.]ennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag ausgewiesen werden darf ([X.] Die [X.] Rn. 293; ebenso wohl: [X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2; [X.] 26. September 2005 - [X.] 21 [X.] 8/05 -; [X.] 12. April 2007 - [X.] 15 [X.]/05 -; [X.] 14. Mai 2003 - 15 [X.] 2341/02 - zu [X.] 2.2.4 der Gründe; D[X.][X.]W-Homburg 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 4; [X.] 26. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2; [X.]eutz G[X.]-[X.] 9. Aufl. § 7 [X.] Rn. 7). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein [X.]ennwort als „gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 [X.] zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt.

(b) Vorliegend war der vom Antragsteller zu 1. eingereichte Vorschlag kein Vorschlag einer [X.] iSv. § 14 Abs. 5 [X.]. Schon deshalb war das [X.]ennwort „[X.] und Arbeitsplatzsicherheit“ unzulässig.

b) Entgegen der Beurteilung des [X.]s durfte der Wahlvorstand aber den vom Antragsteller zu 1. eingereichten Vorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des [X.]ennworts insgesamt zurückweisen. Er hätte vielmehr das [X.]ennwort streichen und die Liste stattdessen mit dem Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste Benannten bezeichnen müssen.

aa) Der Wahlvorstand darf im Falle eines unzulässigen [X.]ennworts einen Wahlvorschlag nicht insgesamt zurückweisen, sondern darf nur das [X.]ennwort streichen.

(1) Das [X.] regelt nicht ausdrücklich, wie ein Wahlvorstand zu verfahren hat, wenn eine eingereichte Vorschlagsliste ein unzulässiges [X.]ennwort enthält. Insbesondere bezeichnet es einen solchen Sachverhalt weder als einen nach § 8 Abs. 1 [X.] [X.] unheilbaren noch als einen nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] heilbaren Mangel. Auch wenn die Aufzählung in dieser Bestimmung nicht abschließend sein dürfte (vgl. D[X.][X.]W-Homburg 13. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 2; [X.]eutz G[X.]-[X.] 9. Aufl. § 8 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 8 [X.] 2001 Rn. 4; wie zum Personalvertretungsrecht: BVerwG 27. Mai 1960 - V[X.] P 13.59 - BVerwGE 10, 344; [X.]VG Münster 27. [X.]ktober 1958 - [X.] - zu 1 der Gründe), spricht bereits dieser Umstand dafür, an die Unzulässigkeit des [X.]ennworts nicht die weitreichende Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlags zu knüpfen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil ein [X.]ennwort ein zwar möglicher, aber keineswegs ein notwendiger Bestandteil eines Wahlvorschlags ist. Vielmehr kann, wie sich ohne Weiteres aus § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] ergibt, eine Vorschlagsliste auch ohne [X.]ennwort eingereicht werden. Fehlt eine [X.]ennzeichnung, so ist die Liste vom Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] mit Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Es drängt sich auf, diese Regelung jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn eine Vorschlagsliste zwar mit einem [X.]ennwort versehen ist, dieses aber nicht verwendungsfähig ist. Ein unzulässiges [X.]ennwort ist danach zu behandeln wie ein fehlendes [X.]ennwort (im Ergebnis ebenso [X.]eutz G[X.]-[X.] 9. Aufl. § 7 [X.] Rn. 6; aA [X.] 14. Mai 2003 - 15 [X.] 2341/02 - zu [X.] 2.2.4 der Gründe; D[X.][X.]W-Homburg 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 10; [X.] 26. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2 und Rn. 5). Dass eine Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlags nicht sachgerecht ist, wird besonders deutlich in Fällen, in denen identische [X.] auf verschiedenen Listen wegen der Verwechslungsgefahr nicht verwendbar sind, ohne dass die Einreicher der Listen hieran ein Verschulden träfe. Aber auch in Fällen, in denen dem Einreicher der Liste die Verwendung eines unzulässigen [X.]ennworts vorwerfbar ist, ist die Streichung des [X.]ennworts gegenüber der vollständigen Zurückweisung des Wahlvorschlags die angemessene, da mildere Sanktion.

(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa in den Fällen geboten, in denen sich ein irreführendes [X.]ennwort möglicherweise bereits bei der Sammlung von Stützunterschriften ausgewirkt hat.

(a) Allerdings gehört die freie Willensentscheidung der einen Wahlvorschlag bei einer [X.] unterzeichnenden Wahlberechtigten zu den in einem [X.] Rechtsstaat geltenden Wahlgrundsätzen (vgl. [X.] 15. Dezember 1972 - 1 [X.] - zu [X.] B 1 der Gründe, [X.]E 24, 480). Auch ist im Falle eines irreführenden [X.]ennworts nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer eine Vorschlagsliste auch oder gar gerade wegen des [X.]ennworts unterzeichnet haben. Dies gilt ebenso, wenn eine Liste als [X.]sliste ausgegeben wird, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. [X.] 14. Mai 2003 - 15 [X.] 2341/02 -; D[X.][X.]W-Homburg 13. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 4; [X.] 26. Aufl. § 7 [X.] 2001 Rn. 2; [X.]eutz G[X.]-[X.] 9. Aufl. § 7 [X.] Rn. 7). Mit einer solchen Liste verbindet sich bei [X.]en die Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der [X.]rganisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden ([X.]VG Münster 27. [X.]ktober 1958 - [X.] - zu 1 b aa der Gründe, für das Personalvertretungsrecht). Außerdem entsteht bei den Wahlberechtigten die Vorstellung, dass die [X.] die auf der Liste gewählten Betriebsratsmitglieder bei ihrer Betriebsratsarbeit unterstützen wird ([X.] 12. April 2007 - [X.] 15 S 940/05 - zum Landespersonalvertretungsrecht).

(b) Gleichwohl ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, aufgrund derartiger Erwägungen eine Liste von der Wahl auszuschließen. Er kann das irreführende [X.]ennwort streichen, um eine Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die [X.] mag, sofern sie festgestellt wird, möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 [X.] nach sich ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und nicht „im Vorgriff“ Sache des Wahlvorstands. Dieser hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Ihm obliegt nach § 1 Abs. 1 [X.] [X.] die „Leitung der Wahl“. Hieraus wird deutlich, dass der Wahlvorstand im Wesentlichen organisatorische Aufgaben hat. Dazu gehört nicht die Prüfung, ob durch ein [X.]ennwort möglicherweise bereits die Unterstützer des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst worden sind.

bb) Hiernach durfte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1. nicht zurückweisen. Die unzulässige Zurückweisung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Wahlvorstand gegen seine Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] zur unverzüglichen Prüfung verstoßen hat (vgl. dazu [X.] 21. Jan[X.]r 2009 - 7 [X.] - Rn. 25) und ob hierdurch das Wahlergebnis iSv. § 19 Abs. 1 [X.] beeinflusst werden konnte. Auch auf die weiteren von den Antragstellern behaupteten Verstöße kam es nicht an.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

       

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 40/11

15.05.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Siegen, 28. September 2010, Az: 1 BV 16/10, Beschluss

§ 14 Abs 3 BetrVG, § 14 Abs 4 BetrVG, § 14 Abs 5 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 7 Abs 2 S 1 BetrVGDV1WO, § 8 BetrVGDV1WO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 7 ABR 40/11 (REWIS RS 2013, 5811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5811


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 40/11

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 40/11, 15.05.2013.


Az. 13 TaBV 98/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 98/10, 18.03.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

7 BV 98/22

9 TaBV 3/23

7 TaBV 49/14

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