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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 2/13
vom
27. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Pauge und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
von
Pentz
Meta
27.02.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. VI ZA 2/13 (REWIS RS 2013, 7815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7815
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