Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. X ZR 82/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5050

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BUNDESGERICHTSHO[X.]BESCHLUSS[X.]/02vom7. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung [X.] beschwerdeführende [X.] für grundsätzlich hält, entscheidungser-heblich ist, kann der [X.] im [X.] nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem [X.] zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.[X.], [X.]. v. 7. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.]s hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, die [X.] und [X.] [X.] 7. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.] verkündeten Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:[X.] Die Klägerin nimmt den beklagten Landschaftsverband auf Schadens-ersatz in Anspruch, weil er 1998 einen im Namen und für Rechnung der [X.] als Auftraggeberin zu vergebenden und vergebenenAuftrag auf Anweisung des [X.] nicht ihr, sonderneinem anderen Bieter erteilte. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind- 3 -erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruchgegenüber dem Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei [X.] ([X.]) verneint, weil der Beklagte nicht der öffentliche Auftrag-geber habe sein sollen und er auch weder am Vertragsschluß ein unmittelbareseigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, noch die Vertragsverhandlungendurch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußthabe, wie es die Rechtsprechung für eine persönliche Haftung eines Vertretersoder eines Verhandlungsgehilfen verlange. Auch einen deliktischen [X.] hat das Berufungsgericht verneint, und zwar, weil der nichtdurch ein Organ des Beklagten ausgesprochene Zuschlag nicht auf einer eige-nen Entscheidung von Mitarbeitern des Beklagten, sondern auf einer den [X.] bindenden Weisung des [X.] beruht habe unddaher nach § 831 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.]assung(a.[X.].) eine Haftung des Beklagten ausscheide. Das Berufungsgericht hat [X.] die in der Instanz streitig erörterte [X.]rage offengelassen, ob der mit [X.] gerügte Verstoß gegen vor dem 1. Januar 1999 zu beachtende [X.] überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.[X.]. be-treffe, und die wegen dieser Rechtsfrage angeregte Zulassung der Revisionnicht ausgesprochen.Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der [X.]. Sie macht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, die ge-geben sei, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, aneiner deliktischen Haftung des Beklagten fehle es jedenfalls wegen §§ 831, 89BGB a.[X.].. Nach näher angegebenem tatsächlichen Vorbringen der [X.]en inden Tatsacheninstanzen, das vom Berufungsgericht nicht hinreichend berück-sichtigt worden sei, könne der [X.] nach § 831 BGB a.[X.]. nicht- 4 -als erbracht angesehen werden. Deshalb stelle sich die [X.]rage nach [X.] von vor dem 1. Januar 1999 geltenden [X.], die in Rechtsprechung und Literatur umstritten, aber höchstrichterlichnicht entschieden sei und höchstrichterlicher Klärung bedürfe, weil sie in einerVielzahl von [X.]ällen entscheidende Bedeutung erlangen könne.I[X.] Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist [X.] a) Im Rahmen dieses Rechtsmittels prüft der [X.] nurden dargelegten [X.] ([X.], [X.]. v. 23.07.2002 - [X.]/02,NJW 2002, 3334). Da hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, dergeltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe - soweit er auf unerlaubteHandlung (§ 823 Abs. 2 BGB a.[X.].) gestützt sei - deshalb nicht, weil die Vor-aussetzungen der haftungsrechtlichen Zuordnung nach den §§ 89, 831 BGBa.[X.]. nicht gegeben seien, ein [X.] nicht dargelegt ist, hat der [X.] im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen.b) Dann aber besteht wegen der [X.]rage, ob bis zum Inkrafttreten derNeuregelung des Vergaberechts im [X.] am 1. Januar 1999 zu beachtendeVergaberechtsregeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.[X.]. wa-ren, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. [X.] kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die [X.] unbestimmten Vielzahl von [X.]ällen auftreten können, oder wenn andereAuswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in be-sonderem Maße berühren ([X.], [X.]. v. 01.10.2002 - [X.], [X.], 2148). Voraussetzung ist dabei nicht allein, daß eine klärungsbedürftige[X.]rage dieser Art überhaupt besteht (vgl. [X.], [X.], [X.]. 63); sie- 5 -muß auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11 m.w.[X.]), sie muß [X.] mit anderen Worten[X.] entscheidungserheblich sein ([X.], NJW 2002, 3353, 3354. Denn auchein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beant-worten; auch ein Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufenwerden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt. Der darin zum Ausdruckkommende Grundsatz, daß sich wegen einer Rechtsfrage, deren abschließen-de Beantwortung durch eine übergeordnete Instanz zur Beseitigung bestehen-der Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit liegen kann, diese Instanz mitdem zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu befassen hat, wenn [X.] der Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung in diesemRechtsstreit notwendig ist, liegt auch der Rechtsprechung zur Zulässigkeit [X.] des [X.] und der [X.] zugrunde.Insoweit ist anerkannt, daß es auf die Rechtserheblichkeit der streitigen (vor-gelegten) Rechtsfrage ankommt ([X.] Vereinigte Große Senate, [X.]. v.05.05.1994 - [X.], [X.]Z 126, 63).c) Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulas-sung der Revision beschwerdeführende [X.] für grundsätzlich hält, entschei-dungserheblich ist, kann der [X.] im [X.]verfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in [X.] zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen. Da [X.] im derzeitigen Verfahrensstand - wie ausgeführt - davon auszugehenhat, daß die Klage ohnehin abzuweisen ist, geht diese Erkenntnis hier jedochdahin, daß sich die als grundsätzlich angesehene [X.]rage im vorliegenden [X.]allnicht [X.] 6 -d) Hiernach reicht es für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einerRechtssache durch den [X.] nicht aus, daß im [X.]alle der Zulas-sung der Revision wegen der in diesem [X.]alle weiterreichenden Überprüfungs-möglichkeiten eine Rechtsfrage durchaus noch entscheidungserhebliche Be-deutung erlangen kann, die in einer unbestimmten Vielzahl von [X.]ällen auftre-ten oder deren Beantwortung wegen anderer Auswirkungen des Rechtsstreitsauf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren kann.An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frü-here Rechtsprechung des [X.]s gehindert, wonach eine [X.] auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungs-gericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht undderen Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung fürwünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen [X.] entschieden hat, wenn also die unterlegene [X.] durchdie Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des [X.] Urteils nicht beschwert ist ([X.], Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52,NJW 1954, 110). Denn diese Rechtsprechung betraf die Zulassung der [X.] durch das Berufungsgericht, die hier nicht vorliegt und an die der [X.] § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden wäre. Es kann deshalb hier auch da-hinstehen, ob für den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtszustand dieserRechtsprechung beigetreten werden könnte, insbesondere vor dem Hinter-grund, daß es ein Anliegen der [X.] ist, die Letztentscheidungskom-petenz grundsätzlich den Berufungsgerichten zuzuweisen und die [X.], die der [X.] als Revisionsgericht zu leisten hat, auf die[X.]älle zu konzentrieren, in denen dies unbedingt nötig [X.] 7 -2. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 82/02

07.01.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. X ZR 82/02 (REWIS RS 2003, 5050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5050

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