Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 54/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4100

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[X.][X.]/03
vom 13. April 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1684 Abs. 1; [X.] §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9 Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der [X.]sbeschlüsse vom 25. August 1999 - [X.] - [X.], 219 und vom 11. September 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 102). [X.], Beschluß vom 13. April 2005 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.]-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 25. Februar 2003 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. [X.]: 3.000 •
Gründe: [X.] Das Kind [X.] wurde am 30. April 1997 als [X.] seiner nicht ver-heirateten Mutter [X.] geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach der Geburt am 14. Oktober 1997 tödlich verunglückt war, wurde der [X.] zu 1 ([X.]) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine [X.]chaft war in diesem [X.]punkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit dem 27. Februar 1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen in Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3 (Pflegeeltern). Auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 2 (Vater) wurde seine [X.]chaft durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 11. Mai 2000 rechtskräftig [X.]. - 3 - Am 24. April 2001 erzielten die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über die Durchführung eines Umgangsrechts des [X.] mit seinem Kind für die [X.] ab Mai 2001. In der Folgezeit fanden in monatlichen Abständen jeweils drei-stündige Besuchskontakte statt. Auf Antrag des [X.] hat ihm das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 4. November 2002 ein Umgangsrecht mit seinem Kind an jedem dritten Sonntag eines Monats in der [X.] von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Anwesenheit einer Begleitperson zugesprochen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig [X.]. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Zwar ist wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwer-fende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. [X.] ist somit, daß eine Entscheidung des [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ([X.]sbeschluß [X.] 155, 21, 22 = [X.], 1093). - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. inso-weit [X.] 151, 221, 223 ff.). Zwar hat der [X.] bereits entschieden, daß Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen ([X.]sbeschlüsse vom 25. August 1999 - [X.] - [X.], 219 f. und vom 11. September 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 102). Ob dies [X.] für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang noch nicht höchst-richterlich geklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesge-richt hat die Erstbeschwerde der Pflegeeltern zu Recht als unzulässig verwor-fen. a) Das [X.] hat ausgeführt, den Pflegeeltern stehe kein ei-genes Beschwerderecht gemäß § 20 [X.] zu, weil ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar berührt sei. Erforderlich sei ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Nicht ausreichend seien hingegen bloße rechtliche oder berechtigte Interessen, eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht. Zwar könne zwischen Pfle-geeltern und einem Pflegekind eine Bindung entstehen, die derjenigen zwi-schen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sei (sog. faktische El-ternschaft). Auch solche gewachsenen Bindungen seien nach der Rechtspre-chung des [X.] durch Art. 6 Abs. 1 und 3 GG geschützt. Diesen familiären Bindungen des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern trage allerdings die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem - 5 - sie den Pflegeeltern das Recht einräume, eine Verbleibensanordnung zu erwir-ken, wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Zudem seien Pflegeeltern gemäß § 1688 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erkläre. Die Entscheidung über das Umgangsrecht des Pflegekindes mit einem leiblichen Elternteil beinhalte keinen unmittelbaren Eingriff in die vorstehend beschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar werde durch die Regelung eines solchen Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betrof-fen. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Umgangs-rechtsentscheidung, nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern. Wenn die Pflegeeltern schon nicht berechtigt seien, Be-schwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Ent-scheidung des Familiengerichts einzulegen, müsse dieses erst recht für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gelten. Die - zwischenzeitlich erfolgte - gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des [X.] in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern habe mit Eintritt der Rechtskraft nur zur Folge, daß der Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht mehr ausüben dürfe (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Pflegeeltern sei damit noch keine elterliche Sorge und auch noch kein eigenes Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind entstanden. Die recht-liche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern erlange das Pflegekind erst mit dem noch ausstehenden Annahmebeschluß des Vormund-schaftsgerichts. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. - 6 - b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern verneint. [X.]) Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] gegen Verfügungen, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Ange-legenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist [X.] schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 [X.] auf Familiensachen ausdrück-lich nicht anwendbar ([X.]sbeschlüsse vom 25. August 1999 [X.]O, 220 f. und vom 4. Juli 2001 - [X.] ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449, 1450; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 57 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 64 [X.]. [X.]). Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, beruht diese Ein-schränkung des Personenkreises der [X.] auf der Erwä-gung, daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von [X.] in der Schwebe bleiben soll ([X.]sbeschluß vom 23. September 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/650 S. 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 3 [X.] gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insbesondere daran, daß die Vorschrift auch ein Beschwerderecht der Verwandten des Kindes ausschließt, bei denen enge persönliche Kontakte zu dem Kind sonst eine Beschwerdebe-rechtigung begründen könnten, und zwar nicht nur in Sorgerechtsangelegenhei-ten, sondern auch bei Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 3, 4 [X.]). [X.]) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 [X.] steht den Pflege-eltern kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Amtsgerichts zur Rege-lung des Umgangsrechts zu. Danach steht die Beschwerde jedem zu, "dessen - 7 - Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormund-schaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im [X.]punkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Daß er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht ([X.]sbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370 und vom 25. August 1999 [X.]O). Ein solches subjektives Recht steht den Pflegeeltern hier nicht zu. [X.]) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Pflegeeltern ein ei-genes Beschwerderecht einzuräumen, das sich gegen die Einräumung eines Umgangsrechts des Kindes mit seinen leiblichen Eltern richtet. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zwischen Pflegeeltern und Pfle-gekindern, wenn das [X.] - wie hier - längere [X.] andauert, Bin-dungen entstehen können, die denjenigen zwischen Kindern und ihren leibli-chen Eltern vergleichbar sind (sog. faktische Elternschaft). Auch diese gewach-senen Bindungen sind nach Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt ([X.] 68, 176, 187; 79, 51, 59). Bei der Abwägung der Elternrechte mit eventuellen Rechten oder Inter-essen der Pflegepersonen ist zunächst vom natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen. Wenn ein Kind gegen den Wil-len der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare [X.] in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der in gleicher Intensität das Kind selbst betrifft, das von seinen Eltern getrennt wird ([X.] 60, 79, 91; 68, 176, 187). Andererseits ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern beste-hende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "[X.]" - 8 - Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf. Die Herausnahme eines Kindes aus dieser gewachsenen [X.] Familie be-einträchtigt deswegen auch subjektive Rechte der Pflegeeltern von [X.], die den Gesetzgeber veranlaßt haben, ihnen mit § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwehrmöglichkeit in Form einer Verbleibensanordnung einzuräu-men. Diese Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern läßt die Anordnung über das Verbleiben des Kindes nur durch richterliche Entscheidung nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall zu und hält damit verfassungsrechtlichen Anforderungen stand ([X.] 68, 176, 188). Ein solcher Konflikt entsteht hingegen nicht, wenn das Kind auch weiter-hin in der Pflegefamilie verbleiben soll und lediglich über den Umgang zu sei-nen leiblichen Eltern zu entscheiden ist. Das Umgangsrecht des [X.] steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 [X.] ([X.] FamRZ 2004, 1857, 1863; [X.] FamRZ 2004, 1456, 1459). Wurde - wie hier - dem leiblichen Vater nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge nicht gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen, gewinnt das Umgangsrecht dieses Elternteils gemäß § 1684 BGB noch zusätzlich an Bedeutung. [X.] greift eine Umgangsregelung nicht in das verfassungsrechtlich ge-schützte Recht der Pflegeeltern auf Fortdauer des [X.]ses ein und beeinträchtigt deren Rechtsstellung nicht unmittelbar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, daß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können ([X.] 79, 51, 60). Die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater greift deswegen nicht in subjektive Rechte der Pflegeeltern ein, weswe-gen der Gesetzgeber insoweit den Pflegeeltern kein eigenes Beschwerderecht - 9 - einräumen mußte. Denn die Interessen des Kindes sind durch den [X.] zu 1 als dessen Sorgerechtsinhaber hinreichend geschützt. [X.]) Entsprechend hat der Gesetzgeber den Pflegeeltern ausdrücklich auch kein subjektives Recht zur Verhinderung des Umgangs mit den leiblichen Eltern eingeräumt. Nach § 1632 Abs. 4 BGB können die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer [X.] in [X.] lebt, von der Pflegeperson weggenommen werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Damit hat der Gesetzgeber das verfassungs-rechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf den Fall einer dauerhaften Wegnahme des Kindes, also einer Beendigung des [X.]ses, [X.]. Die im Vergleich dazu weit geringeren Auswirkungen durch ein regel-mäßig wiederkehrendes Umgangsrecht sollen nach dem Willen des [X.] demnach nicht ausreichen, um den Pflegeeltern ein Antrags- oder Be-schwerderecht einzuräumen. Insoweit weist das [X.] zu Recht darauf hin, daß die Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangsrechts jeden-falls in erheblich geringerem Maße in das [X.] eingreifen als die Übertragung des Sorgerechts mit den daraus folgenden Auswirkungen auf die Fortdauer des [X.]ses, für die der [X.] ebenfalls ein eigenes Be-schwerderecht der Pflegeeltern abgelehnt hat ([X.]sbeschluß vom 25. August 1999 [X.]O). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem leiblichen El-ternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen soll, beinhaltet deswegen keinen unmittelbaren Eingriff in eine solchermaßen geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern. Auch das Recht der Pflegeeltern, nach längerer Dauer der [X.] über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser nicht etwas anderes erklärt (§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB), wird durch - 10 - eine Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar tangiert. Das Recht betrifft die Ausübung des [X.]ses in Angelegenheiten des täglichen Lebens und erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Vertretungsbefugnis des Pfle-gekindes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Umgangsrecht. Zudem steht es gemäß § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB stets unter dem Vorbehalt, daß der Inhaber der elterlichen Sorge nicht etwas anderes erklärt. Die elterliche Sorge steht deswegen nach wie vor dem [X.] zu und wird von den Pflegeeltern lediglich in dessen Vertretung ausgeübt ([X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 1688 [X.]. 5). Auch das spricht gegen ein eigenes subjektives Recht der Pflegeeltern, welches durch eine gerichtliche Umgangsregelung be-troffen sein könnte. ee) Die Pflegeeltern sind auch nicht allein wegen etwaiger Verfahrens-verstöße nach § 20 Abs. 1 [X.] beschwerdeberechtigt, ohne daß die [X.] Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechtsbereich eingreift. [X.] ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht oder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, denn die Rüge eines solchen Verstoßes betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwer-de, sondern deren Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat deswegen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensverstöße nachprüfen zu lassen ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 20 [X.]. 10 m.w.[X.]). Hier kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in [X.], weil schon das Amtsgericht die Beschwerdeführer vor Erlaß des [X.] Beschlusses beteiligt und angehört hatte. ff) Letztlich folgt ein Recht der Pflegeeltern, das sie gemäß § 20 Abs. 1 [X.] zur Beschwerde gegen den angefochtenen [X.] be-- 11 - rechtigen könnte, auch nicht aus der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 33 [X.]. Durch den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Pflegeeltern un-mittelbar keine eigene Verpflichtung auferlegt worden. Die Entscheidung [X.] sich vielmehr auf eine Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater in Begleitung einer von ihm zu benennenden Person. Damit richtet sich die Ent-scheidung nicht unmittelbar gegen die Pflegeeltern und ist deswegen auch nicht gegen diese vollstreckbar. Sie bindet vielmehr den Vormund als Sorgerechtsin-haber und wirkt sich über diesen letztlich nur mittelbar auf die Pflegeeltern aus. Auch insoweit greift der Beschluß nicht unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern ein und verleiht ihnen kein Recht zur Anfechtung. Hahne [X.] [X.]-Monecke Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 54/03

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZB 54/03 (REWIS RS 2005, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4100

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