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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer landgerichtlichen Feststellung im Prozess zwischen Gläubigervertreter und Anleiheemittentin
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird auf bis 500 € festgesetzt.
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt nicht mehr als 500 €.
Die Beklagte bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich die vom [X.] getroffene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter in Bezug auf eine von der [X.], [X.] , emittierte Anleihe ([X.]: , [X.]: ) alleine berechtigt ist, Ansprüche aus dieser Anleihe gegen die Emittentin gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
[X.] im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - [X.], [X.], 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - [X.], [X.], 454Rn. 3, jeweils mwN). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016, aaO und vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 804 Rn. 4).
Bei durchschnittlichen [X.] beträgt der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] grundsätzlich 5.000 € (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - [X.], [X.], 96 Rn. 13). Von diesem Wert ist allerdings nur auszugehen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. [X.], aaO). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert der von der [X.] an der streitgegenständlichen Anleihe gehaltenen Inhaberteilschuldverschreibungen betrug zu dem für die [X.] maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 804 Rn. 4) nur noch 1.000 €. Von diesem Betrag ist für die von der [X.] bekämpfte Feststellung gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil als Beschwer in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Festsetzung der Beschwer in der Gebührenmindeststufe (bis 500 €).
Ellenberger |
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Matthias |
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Schild von Spannenberg |
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Ettl |
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Allgayer |
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Meta
28.06.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2021, Az: 24 U 84/20
§ 3 ZPO, §§ 3ff ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 23 Abs 3 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2022, Az. XI ZR 554/21 (REWIS RS 2022, 5255)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5255
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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