Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 215/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2395

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[X.] ZR 215/01vom10. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Kirchhof, Dr. Bergmann und am 10. Juli 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 29. Juni 2001 wird nicht angenom-men.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 851.779,55 (1.665.936 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] die Abrede über die Pfandfreigabe Auswirkungen auf die Abwicklungdes Darlehensvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hatte,richten sich die Rechtsfolgen daraus, daß die Hypothek nicht wirksam bestelltworden war und die Beteiligten insoweit einem gemeinsamen Irrtum unterla-gen, nach Vertragsrecht. Der danach in Betracht kommende Rückgewähran-spruch der Masse scheitert am Einwand der unzulässigen [X.] 3 -(§ 242 BGB), weil der Beklagten schon im Zeitpunkt der Leistung eine fälligeForderung aus dem Kreditvertrag gegen die Schuldnerin zustand.Der Schutz der Gläubigergesamtheit wird allein über das Anfechtungs-recht verwirklicht. Daß der Kläger, solange die Anfechtungsfrist lief, ohne [X.] davon ausgehen durfte, es liege kein die Anfechtung rechtfertigenderSachverhalt vor, ändert daran nichts.[X.]Kirchhof[X.]Bergmann

Meta

IX ZR 215/01

10.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 215/01 (REWIS RS 2003, 2395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2395

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